Archiv für den Monat: Juni 2019

Sonntagswitz: Wegen des „Weltdufttages“ zu Düften und zum Riechen

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Was es nicht alles gibt 🙂 ? Bei meinem Besuch in der letzten Woche in Münster bin ich durch Werbun Werbung auf den „Weltdufttag“ ausfmerksam (gemacht) worden, der alljählich am 27.06. „gefeiert“ wird. Dazu heißt es: „Der Weltdufttag wird als jährlicher Aktionstag seit dem 27.06.2013 offiziell begangen. Der Initiator des Weltdufttages Matti Niebelschütz erklärt, dieser Aktionstag soll gezielt dazu anregen, sich der faszinierenden Welt der unterschiedlichen Düfte bewusst zu werden. Er fordert die Menschen auf, einfach einmal die Augen zu schließen und sich ganz des sinnlichen Erlebens von Duftwelt hinzugeben.“ ( vgl. hier).

Und dieses „Ereignis“ hat mich dann auf die Idee gebracht, im Sonntagswitz Witze zu Düften und zum Riechen zu bringen. Und da sind:

Im Zug zieht ein Mann seinen Schuh aus und stöhnt: „Mein Fuß ist eingeschlafen.“

Meint sein Gegenüber: „Dem Geruch nach ist er vor einiger Zeit gestorben!“


Alle Soldaten riechen nach Wasser.

… die vom Heer nach Grundwasser.
… die von der Marine nach Seewasser.
… und die von der Luftwaffe nach Rasierwasser.


Lehrerin: „Bei jedem Atemzug, den ich mache, stirbt ein Mensch.“

Schülerin: „Versuchen Sie’s doch mal mit Mundwasser!“


„Herr Ober, das Steak riecht ja nach Schnaps!“

Tritt der Ober einen Schritt zurück und fragt: „Immer noch?“

Wochenspiegel für die 26 KW., das war(en) Follower, Abschuss einer Drohne, Raser in Berlin und demonstratives Kiffen

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Die 26. KW. läuft heute ab und mit ihr ein „heißer Juni“. Aus dessen letzter Woche berichte ich über:

  1. Die Follower, die ich rief … Welchen Bindungen unterliegt der Staat beim Blockieren seiner Kritiker in den sozialen Medien?

  2. AG Riesa: Drohne, die ein privates Grundstück unerlaubt überfliegt, darf privat abgeschossen werden,
  3. Geschäftsgeheimnisse: Was bedeutet das neue Gesetz für Unternehmen?

  4. Auf Flucht zwei Menschen getötet – LG Berlin verurteilt Raser wegen Mordes,
  5. Liebe zu Gefangenem führt zur Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin,

  6. Weiblicher Griff in Hüftspeck mit Arbeitsrechtsfolgen

  7. Der Angeklagte sollte Lotto spielen,

  8. Nicht zu demonstrativ kiffen,

  9. BGH: „Griff in die Kasse“ durch Geschäftsführer einer GmbH der zur Insolvenz der GmbH führt kann mittelbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der GmbH-Gläubiger sein
  10. und dann aus meinem Blog: Mit einem 605 PS-Boliden mit 150 km/h nachts durch Berlin, oder: Alleinrennen

beA II: Übermittlung von Willenserklärungen an den GV, oder: Das geht

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Bei der zweiten beA-Entscheidung handelt es ich um den OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2019 – 7 VA 3/19. Das OLG hat sich – soweit ersichtlich bundesweit zum ersten Mal – mit der Frage befasst, ob die Übermittlung von Willenserklärungen – hier waren es Abmahnungen –  elektronisch an den Gerichtsvollzieher erfolgen darf. Die Frage führte, wie der Einsender S. Weinberger aus München, schreibt immer wieder zu Diskussionen mit Gerichtsvollziehern, ob ein Zustellauftrag über diesen Weg erteilt werden darf.

Das OLG Köln hat die Frage nun bejaht:

1. Der Zustellungsauftrag des Antragstellers vom 13.02.2019 hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass die Übermittlung der zuzustellenden Urkunde per elektronisches Dokument über das elektronische Gerichtspostfach unzureichend sei.

Nach § 29 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA NRW) hat der Gerichtsvollzieher Zustellungsaufträge nach den Vorschriften der ZPO über die Zustellung auszuführen. Daher konnte die Antragsgegnerin sich nicht auf § 754a ZPO berufen, um zu begründen, dass die Zustellung im vorliegenden Fall nicht erfolgen könne. § 754a ZPO zählt nicht zu den Zustellungsvorschriften der ZPO, sondern regelt vielmehr die Frage, unter welchen (eingeschränkten) Voraussetzungen ein Vollstreckungsauftrag elektronisch eingereicht werden kann. Maßgeblich für die Frage der Zustellung ist § 192 ZPO, der die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher auf Betreiben der Parteien regelt. Nach § 192 Abs. 2 ZPO „übergibt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften und führt die Zustellung anschließend durch. Für die Frage, auf welche Weise bzw. in welcher Form das zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen ist, enthält § 192 ZPO selbst keine konkrete Aussage. Allerdings kann nach § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ein Schriftstück bestimmten besonders vertrauenswürdigen Empfängern — unter anderem auch Gerichtsvollziehern — grundsätzlich sowohl durch Telekopie (Fax) als auch als elektronisches Dokument zugestellt werden. Das elektronische Dokument wird, sofern die Zustellung an den Gerichtsvollzieher betroffen ist, von § 174 ZPO genauso behandelt wie ein Fax.

Aus § 174 Abs. 3 ZPO ist zu folgern, dass (jedenfalls) ein Schriftstück, das vom Auftraggeber der Zustellung selbst herrührt, von diesem dem Gerichtsvollzieher auch dadurch im Sinne von § 192 Abs. 2 ZPO übergeben werden kann, dass er es dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument zustellt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zunächst einmal lediglich die Frage regeln, wie ein Dokument an einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann und damit nicht automatisch auch die Frage, wie ein Dokument, das der Gerichtsvollzieher seinerseits an einen Dritten zustellen soll, dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen ist. Ob letzteres auch durch eine Telekopie oder ein elektronisches Dokument geschehen kann, wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht einheitlich beantwortet. Während Zöller-Schultzky (32. Aufl. 2018, § 192 Rn. 7) meint, das Erfordernis der Übergabe der Urschrift schließe die Übermittlung mittels Telefax aus, wollen andere dies unter Berufung auf § 174 Abs. 2 ZPO ohne weiteres für zulässig halten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2003, DGVZ 2004, 125; Thomas-Putzo/Hüßtege § 192 Rn. 4). Das OLG Düsseldorf hat seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, es sei nicht recht einleuchtend, dass der Gerichtsvollzieher eine förmliche Zustellung per Fax erhalten könne, dieser Kommunikationsweg ihm aber für die Weiterleitung eines Schriftstücks, welches er selbst zustellen solle, nicht zur Verfügung gestellt werde. Auch müsse der Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die novellierten Vorschriften der ZPO nicht mehr überprüfen, ob die von ihm beglaubigte Kopie der Urkunde, die er dem Empfänger zu übermitteln habe, tatsächlich mit der Urschrift übereinstimme. Dies ergebe sich aus einem Rückschluss aus § 174 Abs. 2 ZPO; wenn sich der Reformgesetzgeber bei der Zustellung an bestimmte privilegierte Empfänger mit einer eingeschränkten Identitätsprüfung begnüge, müsse es möglich sein, auch die bloße Übermittlung eines Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher zwecks Ausführung der Zustellung per Fax vorzunehmen. Sonst würde die mit der Zulassung des Telefax-Verkehrs bei der Zustellung bezweckte Beschleunigung teilweise wieder vereitelt.

Der Senat schließt sich diesen Überlegungen. die er im Hinblick auf § 174 Abs. 2 und 3 ZPO auf elektronisch zugestellte Dokumente unmittelbar für übertragbar hält, jedenfalls im Hinblick auf Fälle der vorliegenden Art an, in denen der Auftraggeber der Zustellung das zuzustellende Dokument selbst erzeugt hat. Speziell in dieser Fallkonstellation erschließt es sich nicht, warum dem Gerichtsvollzieher ein Original der Erklärung mit handschriftlicher Unterschrift hätte per Post überlassen werden müssen. Hinsichtlich der Identität des Verfassers der (Abmahnungs-) Erklärung bietet die elektronische Zustellung nach § 174 Abs. 3 ZPO aus Sicht des Gesetzgebers eine ausreichende Gewähr. Weitere Echtheitsüberprüfungen muss der Gerichtsvollzieher nicht vornehmen. Letztlich ist er lediglich für die Dokumentation der Übermittlung eben dieser Erklärung eingeschaltet worden. Daher hat die Gerichtsvollzieherin auch zu Recht die beantragte Zustellung im zweiten Anlauf ausgeführt.

2. Das von § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG geforderte berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits wiederholt Rückfragen und Schwierigkeiten bei der Zustellung seiner Abmahnungen beobachtet hat. Seine diesbezüglichen Angaben werden durch die Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin plausibilisiert, sie habe im Vorfeld ihrer Entscheidung vom 22.02.2019 im Rahmen einer Rücksprache mit der Verwaltung des Amtsgerichts Köln keine eindeutige Auskunft im Hinblick auf die Zulässigkeit des vorliegenden Zustellungsantrags erhalten können und bitte um eine Bekanntgabe im Kollegenkreis, ob eine Übermittlung der Willenserklärung per EGGVG möglich sei.

Daraus ergibt sich, dass die begehrte Feststellung für die weitere einheitliche Gerichtspraxis von Bedeutung sein kann.

beA I: Sonderumlage zur Finanzierung des beA, oder: Es muss gezahlt werden

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Heute im Kessel Buntes dann ein wenig beA (Frage: Läuft das eigentlich 🙂 ?)

Und da köchelt zunächst der BGH, Beschl. v. 23.05.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19 – zur Frage der Zulässigkeit der Sonderumlage. Dazu hatte ja bereits der AGH Hamm im AGH Hamm, Beschl. v. 02.11.2018 – 1 AGH 9/18 – Stellung genommen. Der BGH hat nun die Berufung gegen das Urt. des AGH Hamm zurückgewiesen und die Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs als zulässig angesehen:

„Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). In diesem Zusammenhang meint Richtigkeit des angefochtenen Urteils die Richtigkeit desselben im Ergebnis (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. September 2015 – AnwZ (Brfg) 32/15, juris Rn. 4; vom 27. Februar 2019 – AnwZ (Brfg) 36/17, juris Rn. 3; vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3), so dass eine Zulassung der Berufung auch dann auszuscheiden hat, wenn ein Urteil möglicherweise zu Unrecht mit der Unzulässigkeit einer Klage begründet worden ist, ohne weiteres erkennbar der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber nicht besteht (BayVGH, NVwZ-RR 2004, 223; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rn. 7a mwN). So liegt der Fall hier: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen mangels Begründetheit der Klage im Ergebnis nicht, denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage für das Jahr 2018 in Höhe von 58 €.

a) Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es ihr insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 – AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 13 f.; Beschluss vom 25. Juni 2018 – AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 6). Zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Nach § 31a BRAO richtet sie für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 14 ff., auch zur Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen). Die Vorschrift des § 178 BRAO gestattet der Bundesrechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern – mithin auch der Beklagten – Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Dieser Bedarf umfasst die Kosten, die durch die der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a BRAO übertragene Aufgabe der Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verursacht werden. Da die vorgenannten Kosten bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung anfallen, entsteht der durch Beiträge der Rechtsanwaltskammern zu deckende Bedarf der Bundesrechtsanwaltskammer entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst mit der empfangsbereiten Einrichtung des Postfachs, sondern schon vorher.

b) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht. Ihre 152. Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 5. Mai 2017 für das Jahr 2018 einen Beitrag von 58 € pro Kammermitglied für den Elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2018 einen Betrag von 58 € je Kammermitglied in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte – auf der Grundlage ihrer gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO formell und materiell wirksam beschlossenen Umlageordnung vom 26. April 2017 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7) – durch den Beschluss über die Höhe der Umlage für das Jahr 2018 auf ihre Mitglieder umgelegt.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Zulässigkeit der Umlage nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzt. Denn die vorgenannten Kosten der Bundesrechtsanwaltskammer, die sie von den Rechtsanwaltskammern erhebt und die von diesen auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern aufgrund der Einrichtung des Postfachs als der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragene Aufgabe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 17: Umlage zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs). Daher setzt die Umlage dieser – bereits während der Einrichtung entstehenden – Kosten auch kein schon empfangsbereites besonderes elektronisches Anwaltspostfach voraus.

Dementsprechend enthalten die umgelegten Kosten keine „Nutzungsgebühr“, um die sie bei fehlender Nutzung oder Nutzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären.

d) Der Senat sieht keinen Anlass, sich mit dem Einwand des Klägers näher zu befassen, eine Auftragsvergabe mit einem Volumen von 39 Mio. € zur Entwicklung der Software für das besondere elektronische Anwaltspostfach sei nicht erforderlich gewesen, insbesondere habe die Dienstleistung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von Anbietern des Dienstes D. weitaus kostengünstiger erbracht werden können. Der klagende Anwalt trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 21). Konkrete Anhaltspunkte, dass das vom Kläger vorgetragene Auftragsvolumen von 39 Mio. € – und der hieraus folgende Beitragsanteil des einzelnen Kammermitglieds – nicht äquivalent oder verhältnismäßig sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist für seine Behauptung, die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs könne von dritter Seite kostengünstiger erbracht werden, nichts ersichtlich. Dies gilt auch für die von ihm vorgelegten Auskünfte aus seiner Sicht geeigneter Anbieter. Dort wird das besondere elektronische Anwaltspostfach weder konkret in Bezug genommen noch das Auftragsvolumen von 39 Mio. € als überhöht bewertet.“

Also: Es muss gezahlt werden.

Ich habe da mal eine Frage: Muss ich als Pflichtverteidiger die Aktenversendungspauschale zahlen?

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Und heute dann eine taufrische Frage, gestern erst rein gekommen 🙂 :

„Lieber Kollege Burhoff!

Zu einer Frage, die sich mir so noch nie gestellt hat, habe ich leider auf Ihrem Blog zunächst keine Antwort gefunden. Daher meine Bitte um eine kurze Antwort, wenn es die Hitze und Ihre Zeit zulassen.

Kann die Staatsanwaltschaft (pp.) die Aktenversendungspauschale von mir verlangen, wenn ich bereits als PV bestellt bin? Die sagen ja, ich sage: Ihr spinnt wohl! Ich erbringe schon Sonderopfer genug! 😉

Ihnen einen sonnigen Tag und herzlichen Dank vorab.“

Na?