„Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). In diesem Zusammenhang meint Richtigkeit des angefochtenen Urteils die Richtigkeit desselben im Ergebnis (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. September 2015 – AnwZ (Brfg) 32/15, juris Rn. 4; vom 27. Februar 2019 – AnwZ (Brfg) 36/17, juris Rn. 3; vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3), so dass eine Zulassung der Berufung auch dann auszuscheiden hat, wenn ein Urteil möglicherweise zu Unrecht mit der Unzulässigkeit einer Klage begründet worden ist, ohne weiteres erkennbar der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber nicht besteht (BayVGH, NVwZ-RR 2004, 223; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rn. 7a mwN). So liegt der Fall hier: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen mangels Begründetheit der Klage im Ergebnis nicht, denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage für das Jahr 2018 in Höhe von 58 €.
a) Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es ihr insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 – AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 13 f.; Beschluss vom 25. Juni 2018 – AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 6). Zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Nach § 31a BRAO richtet sie für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 14 ff., auch zur Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen). Die Vorschrift des § 178 BRAO gestattet der Bundesrechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern – mithin auch der Beklagten – Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Dieser Bedarf umfasst die Kosten, die durch die der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a BRAO übertragene Aufgabe der Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verursacht werden. Da die vorgenannten Kosten bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung anfallen, entsteht der durch Beiträge der Rechtsanwaltskammern zu deckende Bedarf der Bundesrechtsanwaltskammer entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst mit der empfangsbereiten Einrichtung des Postfachs, sondern schon vorher.
b) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht. Ihre 152. Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 5. Mai 2017 für das Jahr 2018 einen Beitrag von 58 € pro Kammermitglied für den Elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2018 einen Betrag von 58 € je Kammermitglied in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte – auf der Grundlage ihrer gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO formell und materiell wirksam beschlossenen Umlageordnung vom 26. April 2017 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7) – durch den Beschluss über die Höhe der Umlage für das Jahr 2018 auf ihre Mitglieder umgelegt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Zulässigkeit der Umlage nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzt. Denn die vorgenannten Kosten der Bundesrechtsanwaltskammer, die sie von den Rechtsanwaltskammern erhebt und die von diesen auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern aufgrund der Einrichtung des Postfachs als der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragene Aufgabe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 17: Umlage zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs). Daher setzt die Umlage dieser – bereits während der Einrichtung entstehenden – Kosten auch kein schon empfangsbereites besonderes elektronisches Anwaltspostfach voraus.
Dementsprechend enthalten die umgelegten Kosten keine „Nutzungsgebühr“, um die sie bei fehlender Nutzung oder Nutzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären.
d) Der Senat sieht keinen Anlass, sich mit dem Einwand des Klägers näher zu befassen, eine Auftragsvergabe mit einem Volumen von 39 Mio. € zur Entwicklung der Software für das besondere elektronische Anwaltspostfach sei nicht erforderlich gewesen, insbesondere habe die Dienstleistung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von Anbietern des Dienstes D. weitaus kostengünstiger erbracht werden können. Der klagende Anwalt trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 21). Konkrete Anhaltspunkte, dass das vom Kläger vorgetragene Auftragsvolumen von 39 Mio. € – und der hieraus folgende Beitragsanteil des einzelnen Kammermitglieds – nicht äquivalent oder verhältnismäßig sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist für seine Behauptung, die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs könne von dritter Seite kostengünstiger erbracht werden, nichts ersichtlich. Dies gilt auch für die von ihm vorgelegten Auskünfte aus seiner Sicht geeigneter Anbieter. Dort wird das besondere elektronische Anwaltspostfach weder konkret in Bezug genommen noch das Auftragsvolumen von 39 Mio. € als überhöht bewertet.“
Also: Es muss gezahlt werden.