Ich habe da mal eine Frage: Muss ich als Pflichtverteidiger die Aktenversendungspauschale zahlen?

© AllebaziB – Fotolia

Und heute dann eine taufrische Frage, gestern erst rein gekommen 🙂 :

„Lieber Kollege Burhoff!

Zu einer Frage, die sich mir so noch nie gestellt hat, habe ich leider auf Ihrem Blog zunächst keine Antwort gefunden. Daher meine Bitte um eine kurze Antwort, wenn es die Hitze und Ihre Zeit zulassen.

Kann die Staatsanwaltschaft (pp.) die Aktenversendungspauschale von mir verlangen, wenn ich bereits als PV bestellt bin? Die sagen ja, ich sage: Ihr spinnt wohl! Ich erbringe schon Sonderopfer genug! 😉

Ihnen einen sonnigen Tag und herzlichen Dank vorab.“

Na?

 

4 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Muss ich als Pflichtverteidiger die Aktenversendungspauschale zahlen?

  1. RA Eickelberg

    Das ist doch kein Sonderopfer. Die Pauschale wird bei der Abrechnung als Auslagen aufgenommen und mit der USt beaufschlagt. Ist also ein Nullsummenspiel.

  2. RA Andreas Kohn

    Manche Gerichte sagen, die Aktenvsrswndunngspauschale sei Teil xer allgemeinen Auslagen und deshalb nicht gesondert zu erstatten. Für den Anfall kommt es mE darauf an, ob tatsächlich eine Versendung (Eintüten, Marke drauf und ab die Post) stattgefunden hat, oder ob die Akte nur im „internen“ Dienstbetrieb (Einlage ins Fach, Abholung durch Verteidiger) bewegt wurde.

  3. Claudio Helling

    M.E. dürfen die das verlangen. Es gibt aber ein einfaches Gegenmittel: wenn die Anforderung der AV-Pauschale reinkommt, lasse ich meinen entsprechende Vorschussantrag auf die 12 € zzgl. UmsSt. und erkläre gleichzeitig i.H.v. 12 € die Aufrechnung. Funktionierte bisher noch immer.

  4. Pingback: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich als Pflichtverteidiger die Aktenversendungspauschale zahlen? | Burhoff online Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert