Die Wirksamkeit von Zeittaktklauseln, oder: 15 Minuten hopp, 6 Minuten ggf. topp

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Urheber Ulfbastel

Und als zweite Gebührenentscheidung heute dann das OLG München, Urt. v. 05.06.2019 – 15 U 318/18 Rae.

Von dem rund 30 Seiten langen Urteil stelle ich aber nur die Leitsätze ein. Denn: M.E. wird das Urteil nicht rechtskräftig werden. Das OLG hat nämlich die Revision zugelassen. Wenn sie eingelgt wird, werden wir dann (endlich) eine Entscheidung der BGH zur Zulässigkeit von Zeittaktklausel – die Frage ist umstritten – erhalten.

Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, begegnet bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Streitwerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt.

2. Die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist unwirksam ist. Die Grenze für eine zulässige Pauschalierung könnte bei 6 Minuten anzusetzen sein.

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