Archiv für den Monat: März 2019

Wochenspiegel für die 12. KW., das war (damals) U.Hoeneß, erotischer Inhalt vor Gericht und Beweisfotos

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So, heute klappt es dann mal wieder nicht mit einem aktuellen Wochenspiegel. Technisch wäre es zwar wahrscheinlich auch aus dem fernen Osten möglich, aber: Der Aufwand ist im Zweifel erheblich, und daher lasse ich es lieber und bringe einen Rückblick auf die 12. KW 2014. Und nur zur Sicherheit noch einmal – da hatte es in der Vergangenheit schon mal Irritationen gegeben: Dies ist lein aktueller Wochenspiegel 🙂 .

In 2014 hieß es damals (vgl. Wochenspiegel für die 12. KW., das war U.Hoeneß, erotischer Inhalt vor Gericht und Beweisfotos):

„Die vergangene Woche war verhältnismäßig normal, noch ein wenig Hoeneß, nachdem die StA München auf ihre Revision verzichtet hat, aber das war es dann. Jedenfalls kein (weiteres) herausragendes Thema, sondern eben die “normalen Beiträge”. Wir berichten also über:

  1. das Hoeneß-Verfahren mit: Rechtsstaat adieu?! Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Revision in Sachen Hoeneß!, oder: Die “Lebensleistung” des Herrn H., oder: Freiheit für Hoeneß: Steuerhinterziehung ist keine Straftat, auch mit unserem Beitrag: Hoeneß-Urteil rechtskräftig – Nun reicht es dann aber auch, bitte nicht nachtreten, aber zu Ende ist es doch wohl noch nicht (?): Uli H. – Späte Einsicht oder Taktik bis zuletzt ?,
  2. Videokameras in Autos (sog. Dashcams) sind rechtswidrig!,
  3. Rechtsschutzversicherung, keine Deckungsanfrage,
  4. den Wert erotischer Inhalte vor Gericht,
  5. ein Jahr Alptraum,
  6. die Strafbarkeit des Einlösens fremder Online-Gutscheine,
  7. eine typische Handbewegung,
  8. die Frage, ob von Privatpersonen angefertigte “Beweisfotos” gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen konnen,
  9. die schwerwiegende Verletzung der Kernpflichten eines Polizeibeamten,
  10. und dann war da noch: Kleiner Scherz zwischendurch ….“

Lang, lang ist es her 🙂 .

Gutachtenanforderung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, oder: Irgendwann ist es genug

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt auch aus Baden-Württemberg, und zwar mit dem VG Freiburg, Beschl. v. 08.01.2019 – 5 K 6324/18 – vom VG Freiburg. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfordeurngen eines MPU-Gutachten bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem zwar wiederholt Geschwindigkeitsverstöße festgestellt worden sind, der aber die Grenze von acht Punkten im Fahreignungsregister nicht erreicht hatte. Bei dem ist ein medizinisch-psychologischen Gutachten angeordnet worden, nachdem er (noch einmal) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) auf einer Autobahn um 81 km/h verurteilt worden ist.

Das ist von Fahrerlaubnisinhaber angegriffen worden. Das VG meint: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog vorgesehenen Stufe liegt, kann das Ergreifen von Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen.

Die Begründung überlasse ich heute mal dem Selbststudium 🙂 .

Trennungsvermögen fehlt ab 1 ng/ml THC-Konzentration, oder: Das haben wir schon immer so gemacht

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Im Kessel Buntes heute dann zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Zunächst kommt der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.01.2019 – VGH 10 S 1928/18, den mir der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld vor einiger Zeit geschickt hat. Ergangen in einem Widerspruchsverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es geht noch mal/mal wieder um den „Grenzwert“ betreffend das sog. Trennungsvermögen. Der VGH hält an der alten Rechtsprechung fest:

1. Der Senat geht trotz der neuen Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 2015, 322) nach wie vor bereits ab einer festgestellten THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem fehlen­den Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2017 – 10 S 328/17VRS 132, 87 und vom 22.07.2016 – 10 S 738/16VRS 130, 272). Entscheidend ist insoweit – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 5 f.) -, dass es sich hierbei um einen Risikogrenzwert handelt (vgl. BVerwG, Be­schluss vom 23.10.2014 – 3 C 3.13NJW 2015, 2439) und Verkehrsbeeinträch­tigungen sowie damit verbunden eine Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter auch nach Auffassung der Grenzwertkommission bereits ab diesem Wert nicht praktisch ausgeschlossen werden können. Die neueren Empfehlungen der Grenzwertkommission, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen, rechtfertigen es deswegen nicht, vom bisherigen Grenzwert abzuweichen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2018 – 4 MB 45/18 – Blutalkohol 55, 380; SächsOVG, Beschluss vom 12.12.2017 – 3 B 282/17 – Blut­alkohol 55, 266; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 – 4 Bs 180/17 ­VRS 132, 140; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2017 – 3 M 171/17 ­Blutalkohol 55, 85; HessVGH, Beschluss vom 17.08.2017 – 2 B 1213/17 – Blut­alkohol 54, 390; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328; BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 – 11 CS 16.690 – VRS 130, 164).

2. Bis zur grundsätzlichen Klärung im anhängigen Revisionsverfahren hält der Senat jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an seiner Recht­sprechung fest, derzufolge bei einem Betroffenen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, die Kraftfahreignung nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV be­reits dann fehlt, wenn eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 07.03.2017, a.a.O.). Die systematischen Erwägungen, mit denen der Bayerische Verwal­tungsgerichtshof dem entgegengetreten ist, zwingen nicht zu einer Abkehr von dieser Rechtsansicht, die von den anderen Obergerichten noch immer ganz überwiegend geteilt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018 – 3 M 290/18 – Blutalkohol 55, 449; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2018, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2018 – 2 75/18 – VRS 134, 31; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 – 10 10060/18 – VRS 133, 47; SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 – 3 B 384/17 – VRS 133, 44; HessVGH, Beschluss vom 21.09.2017 – 2 D 1471/17 ­VRS 132, 79; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 S 27.17 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 – Blutalkohol 54, 274). So verbleibt für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch danach ein Anwendungsbereich. Es fehlt überdies an Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber eine völ­lige Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum beabsichtigt hätte oder eine solche zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen erforderlich sein könnte.“

Haben wir schon immer so gemacht.

Ich habe dann mal folgende Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr zweimal?

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Heute ist Gebührenfreitag, also gibt es auch das Gebührenrätsel. Und leite ich dann mal folgende Frage weiter:

„…. es deutet sich ein kleines Problem mit der R+V an:
Mdt. Beauftragt mich wg § 142 StGB, Ermittlungsverfahren. Nach dessen Schilderung rate ich ihm zu schweigen, da mir Beweislage äußerst dünn erscheint, auf Vertretungsanzeige und AE verzichte ich, um keine schlafenden Hunde zu wecken. StA stellt ein mangels hinreichenden Tatverdachts, gibt die Sache an die Bußgeldbehörde. Dort stelle ich bei AE fest, dass offenbar ein Versicherungsbetrug ablief. Verfahren wird nunmehr endgültig auch dort eingestellt. R+V verlangt nunmehr Einlassung und Einstellungsbeschluss StA. ME ist sowohl bei StA wie auch Bußgeldbehörde eine Verfahrensgebühr entstanden, aber leider nur eine zusätzliche Gebühr wg. Einstellung, oder?

PS.: Mein Burhoff ist leider an einen Kollegen verliehen…“

Erfolgshonorar, oder: Nachträgliche Vereinbarung geht gar nicht.

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Am Gebührentag heute dann als gebührenrechtliche Entscheidung nur das AnwG Köln, Urt. v. 09.10.2018 – 2 AnwG 21/15 , 2 AnwG 60/17 , 2 AnwG 20/17. In dem hat das Anwaltsgericht Köln gegen einen Kollegen wegen einer Pflichtverletzung die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 5.000 € verhängt. Es geht um verschiedene Verstöße, von denen heute hier nur eine Erfolgshonorarvereinbarung (§ 4a RVG) interessiert (womit ich nicht sagen will, dass die anderen Verstöße nicht auch „interessant“ sind).

Es geht um die – verkürzt – nachträgliche Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Das sieht das AnwG als unzulässig an:

„Verfahren 2 AnwG 20/1710 EV 365/16 (Erfolgshonorarvereinbarung)

Dadurch, dass der Angeschuldigte mit der Mandantin M. die Honorarvereinbarung vom 23.07.2015 geschlossen hat, hat er gegen die Vorschriften der § 49 b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4 a RVG verstoßen.

Nach § 49 b Abs. 2 BRAO sind nämlich Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder deren Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 4 a RVG darf der Rechtsanwalt aber nur für den Einzelfall und nur dann ein Erfolgshonorar vereinbaren, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Wie in der Vereinbarung selbst ausgeführt und wie auch die Hauptverhandlung bestätigt hat, war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vergütungsvereinbarung vom 23.07.2015 der Rechtsstreit der Mandantin gegen den Anspruchsgegner, gegen den sich die Rechtsverfolgung richtete, bereits anhängig. Die Mandantin hatte die vom Gericht angeforderten Gerichtskosten auch bereits bezahlt, ebenso den im Verfahren vom Landgericht A. angeforderten Sachverständigenvorschuss zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Damit lagen die Voraussetzungen unter denen nach § 4 a Abs. 1 RVG ein Erfolgshonorar wirksam vereinbart werden konnte, aber nicht mehr vor, da die Mandantin bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung nicht abgehalten werden konnte, da die Rechtsverfolgung bereits im Gange war. Der Rechtsstreit war schon anhängig und, wie die Einzahlung der Gerichtskosten und des Sachverständigenvorschusses zeigt, sogar bereits bis zur Beweisaufnahme gediehen. Der Abschluss einer im Rahmen von § 4 a Abs. 1 RVG im Einzelfall zulässigen Erfolgshonorarvereinbarung war damit nicht mehr möglich.

§ 49 b Abs. 2 BRAO sieht ein grundsätzliches Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor, die nur ausnahmsweise dann nicht berufsrechtswidrig und zivilrechtlich wirksam sein sollen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 1 RVG erfüllen (Feuerich / Weyland / Brüggemann, § 49 b, Rd-Nr. 15; Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, § 49 b, Rd-Nr. 101), der Auftraggeber also bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Der Gesetzgeber hat sich für diese Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot von Erfolgshonorarvereinbarungen im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 entschieden, wonach das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbots der „quota litis“  nach § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. mit Art 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar war, als der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

Darüber hinausgehende weitere Umstände, nach denen der Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen zulässig sein sollten, wurden im Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 zwar diskutiert, vom Gesetzgeber allerdings bewusst nicht aufgenommen (vgl. Henssler/Prütting/Kilian, a.a.O.).

Die Vorstellung des Angeschuldigten, wonach auch und insbesondere in einer Konstellation, wie sie dem damaligen Mandat mit Frau M. zu Grunde lag, der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung sowohl im Interesse der Mandanten als auch der Rechtsanwälte sinnvoll sei, war von der Kammer nicht zu bewerten. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass sich der Gesetzgeber nun einmal für eine andere Regelung entschieden hat, nach der Erfolgshonorarvereinbarungen grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, die engen Voraussetzungen des § 4 a RVG lägen vor.

Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich aber bereits aus dem Inhalt der fraglichen Vereinbarung vom 23.07.2015. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mandantin mit den Leistungen des Angeschuldigten im zugrunde liegenden Mandat nicht nur zufrieden war, sondern auch im Nachhinein an der getroffenen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten hat.“