Archiv für den Monat: Januar 2019

Unfallursache: Querender Fuchs oder Alkohol?, oder: Egal, auf jeden Fall grob fahrlässig

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Schon etwas älter ist das LG Saarbrücken, Urt. v. 06.09.2018 – 14 O 162/17, das ich heute zunächst im „Kessel Buntes“ vorstelle. Die Verkehrssituation, die dem Urteil zugrunde liegt, ist sicherlich häufiger anzutreffen. Der Kläger macht nämlich gegenüber seiner Vollkaskoversicherungsvertrag Ansprüche geltend, die aus einem Verkehrsunfall mit seinem dort versicherten Pkw herrühren. Der Kläger hatte bei einer Fahrt auf einer Landstraße die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war damit gegen einen Baum gefahren. Der Kläger hat für den „Kontrollverlust“ das plötzliche Queren der Fahrbahn durch einen Fuchs angeführt, dem er ausgewichen ist. Die Versicherung sieht die Unfallursache in einer Alkoholisierung des Klägers; eine Blutprobe hatte zwei Stunden nach dem Unfall noch eine BAK von 1,57 Promille. Das LG hat die Klage abgewiesen, es hat den Grund für den Unfall offen gelassen und meint: Egal, welche der beiden potentiellen Ursachen Unfallursache gewesen ist: Es liegt immer grobe Fahrlässigkeit vor, die zum Leistungsausschlu führt.

Hier dann die Leitsätze der Entscheidung:

1. Kommt es in Folge eines Ausweichmanövers, dass der Fahrzeugführer einleitet, um bewusst einem Fuchs auszuweichen, zu einer Beschädigung seines Fahrzeugs, so kann eine Leistungskürzung nach §§ 90, 83 Abs. 1, 81 Abs. 2 VVG auf null in Betracht kommen. Ein willentliches Ausweichen vor einem solch kleinen Tier stellt in der Regel ein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. In die Bemessung der Leistungskürzung sind auch die Größe des PKW – hier ein SUV – und das damit einhergehende Schadenrisiko bei der Kollision mit dem Fuchs miteinzubeziehen.
2. Eine vollständige Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeiführt, dass er sein Fahrzeug trotz absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,57‰) im Verkehr geführt hat.
3. Kommen als alternative Geschehensabläufe nur die Verursachung eines Unfalls durch das Ausweichen vor einem Fuchs oder aufgrund des Fahrens im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht und ist in beiden Fällen die Rechtsfolge eine Leistungsreduzierung auf null, so kann die tatsächliche Verursachung dahinstehen.

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich auch eine Terminsgebühr, wenn ich nicht mehr warten konnte?

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Und zum Tagesschluss dann das RVG-Rätsel, das sich heute mit der Terminsgebühr bei einem für den Rechtsanwalt „geplatzten“ Termin befasst. Dazu hatte eine Kollegin folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

als rege Leserin Ihres Blogs online und via Twitter habe ich heute mal eine eigene Frage.

Ich bin NK-Vertreterin in einem Umfangsverfahren am LG Dresden. An einen Tag war für 11:00 Uhr zur HV geladen worden. Ich war pünktlich anwesend und wartete. Nachdem es um 13:15 Uhr noch immer nicht mit der HV begonnen hatte (es fehlte wohl noch eine Dolmetscherin), musste ich den Saal verlassen, um an einem anderen Termin teilnehmen zu können. Die Verhandlung ging dann gegen 14:00 Uhr los – ohne mich… Die Kostenbeamtin lehnt die Terminsgebühr für diesen Tag ab mit der Begründung, ich hätte schließlich noch warten können. Leider finde ich keinerlei Entscheidungen zu diesem Fall, immer nur welche zur völligen Absage des Termins. Könnten Sie mir hier einen Tipp geben?

Herzlichen Dank und viele Grüße aus Dresden“

Die Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers, oder: Neue Hinweispflicht

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann das BGH, Urt. v. 13.12.2018 – IX ZR 216/17, auf das ich ja auch schon in meinem ersten gebührenrechtlichen Newsletter 2019 hingewiesen habe. Es behandelt ebenfalls eine Problematik in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigung, nämlich die Frage der Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers.

Es geht um die (Rück)Zahlungsklage eines ehemaligen Mandaten des beklagten Pflichtverteidigers. Der ist für den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren tätig gewesen. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Beklagte am 27.06.2013 als Pflichtverteidiger bestellt. Am 04.07.2013 schlossen die Parteien eine Honorarvereinbarung, in der vereinbart wurde, dass der Kläger dem Beklagten bezogen „auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz“ ein Gesamthonorar von 12.500 € zahle. In Ziffer II dieser Vereinbarung war der Hinweis enthalten, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich höher sei. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nicht; dies war dem Kläger auch nicht bekannt. Gestützt hierauf begehrt der Kläger die Rückzahlung der vom Beklagten in Rechnung gestellten und an diesen gezahlten Honorare, soweit sie die nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) geschuldeten Gebühren übersteigen.

Das LG hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das OLG das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte betreffend seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Rückzahlung verurteilt worden war. Hinsichtlich der am 04.07.2013 für die Verteidigung im Strafverfahren vereinbarten Vergütung hat es die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus dem BGH-Urteil lassen sich folgende Kernaussagen ableiten:

  • Auch ein Pflichtverteidiger kann eine Vergütungsvereinbarung treffen, allerdings darf die nicht unter Zwang/Druck geschlossen werden. Dann ist /wäre sie sittenwidrig und damit nichtig.
  • In der Vergütungsvereinbarung muss es seinen Mandanten nicht besonders darauf hinweisen, dass er als Pflichtverteidiger auch gegen eine geringere Vergütung tätig werden muss.
  • Aber – und das ist dann „neu“: Der Pflichtverteidiger ist verpflichtet, vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er auch ohne diese zur (ordnungsgemäßen) Verteidigung verpflichtet ist. Das folgert der BGH aus der Stellung des Pflichtverteidigers, der die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat und aus dessen Interessenlage des Beschuldigten. Tut der Rechtsanwalt das nicht, kann sich ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) ergeben, der dann zur Rückzahlung der ggf. bereits gezahlten Vergütung führt. Die Kenntnis des Mandanten darüber, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist, ist nach Auffassung des BGH deshalb erforderlich, weil er sonst nicht über den Abschluss der Vergütungsvereinbarung entscheiden kann.
Der BGH hat auf der Grundlage aufgehoben und an das OLG Hamm zurückverwiesen. Dem gibt er Folgendes mit:

„Es obliegt dem Kläger darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei vollständiger Aufklärung verhalten hätte. Die in Fällen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 186 Rn. 19) bestehende Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten (BGH, aaO). Hiervon ausgehend sind in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar. Bei sachgerechter Aufklärung über den Regelungsinhalt der §§ 48, 49 BRAO vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung hätte aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nicht eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen. Vielmehr kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterschiedliche Schritte in Betracht; der Beklagte hat dem Kläger lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung nicht gegeben (vgl. BGH, aaO). Allerdings stellt die unterlassene Aufklärung des Mandanten über den Regelungsgehalt der §§ 48, 49 BRAO regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte eine ihm angetragene Honorarvereinbarung bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht unterzeichnet hätte. Ob allein hierauf eine Überzeugung vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität gestützt werden kann, was möglich erscheint, muss vom Tatrichter je nach den Umständen des Falles beurteilt werden. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, er hätte – wie er vorgetragen hat – ohne Abschluss der Honorarvereinbarung auf seine Entpflichtung hingewirkt. Ob und inwieweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre vielmehr Teil der dem Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung obliegenden Aufklärung gewesen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund im Sinne des gemäß § 49 BRAO anwendbaren § 48 Abs. 2 BRAO oder im Sinne der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NStZ 1998, 46; NJW 1975, 1015; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, aaO § 143 Rn. 4 f; BeckOK-StPO/ Krawczyk, 2018, § 143 Rn. 6 ff) nicht schon dann vor, wenn eine Verteidigung zu den für Pflichtverteidiger vorgesehen Gebühren nicht dessen wirtschaftlichen Interessen entspricht.

Hinsichtlich eines möglichen Schadens weist der Senat darauf hin, dass der Geschädigte einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände gestanden hätte (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Dies kann auch den geltend gemachten Zahlungsanspruch tragen.“

Nun ja, man wird sehen, was daraus wird und was der Kläger beweisen kann. Allerdings ist m.E. die Richtung, in die der BGh tendiert deutlich.

Im Übrigen: In der Entscheidung steckt Sprengstoff und auch Streitpotential. Eine dieser typischen „Ja-aber-Entscheidungen“ des BGH. Als Pflichtverteidiger muss man jetzt vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung den Mandanten auf jeden Fall entsprechend belehren und darauf hinweisen, dass man auch ohne Vergütungsvereinbarung verteidigen muss. Das man belehrt hat, sollte man sich vom Mandanten bestätigen lassen.

Pflichtverteidigergebühren fallen nicht mit Entpflichtung weg, oder: Aber „kleiner“ Fehler

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Heute dann kein OWi, sondern – es ist Freitag – gebührenrechtliche Entscheidungen. Und da bringe ich zunächst den LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.01.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16. Der ist insofern interessant, weil ich über das Verfahren und die gebührenrechtliche Problematik, die das LG entschieden hat, schon berichtet habe, und zwar hier in: Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren “nachträglich weggefallen”? ,also in einem RVG-Rätsel. In dem „Lösungsposting“ (vgl. hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind die Pflichtverteidigergebühren “nachträglich weggefallen”?) hatte ich die Hoffnung geäußert, dass die Strafkammer die falsche Entscheidung der Rechtspflegerin korrigieren wird.

Und: Glück gehabt :-). Die Strafkammer hat im LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.01.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16 korrigiert, sie hat nämlich die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Gebühren festgesetzt:

„Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.

Mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.01.2017 wurde dem Verurteilten Rechtsanwalt pp. zunächst als Pflichtverteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wurde die Bestellung auf die dagegen gerichtete Beschwerde wieder aufgehoben.

Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse entstehen für Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171).

§ 45 ff. RVG setzen demnach eine wirksame Bestellung voraus.

Wirksam wird eine Beiordnung in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Antragsteller, dem beigeordneten Rechtsanwalt oder einer sonstigen Partei bzw. einem beliebigen am Verfahren Beteiligten mitgeteilt wird. Meist geschieht dies durch Verkündung oder Zusendung des Beschlusses. Jedoch genügt auch eine formlose Mitteilung (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 48, Rn. 46). Erfolgt die Bestellung oder Beiordnung eines Rechtsanwalts in sonstiger Weise, gelten die obigen Darstellungen entsprechend (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 48, Rn. 118).

Für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs ist in sämtlichen Verfahrensordnungen nach § 48 Abs. 1 RVG also in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich. Sein Umfang bestimmt die nähere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Staatskasse und bestelltem Rechtsanwalt. Die Regelung limitiert den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht. Dieser entsteht demnach regelmäßig nur für solche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach erfolgter Bestellung sowie vor dem Ende der Wirkungsdauer des Bestellungsakts erbracht hat (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 390).

Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist also zunächst die wirksame Bestellung des Pflichtverteidigers. Dies geschah mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom 16.01.2017 an den Erinnerungsführer. Die Aufhebung dieses Beschlusses bewirkte das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Weder aus dem Aufhebungsbeschluss vom 18.01.2017 noch aus dem weiteren Ablehnungsbeschluss vom 25.01.2017 ergibt sich eine rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

Darüber hinaus genießt der Erinnerungsführer Gutglaubensschutz,

Die Beiordnung muss wirksam sein, um einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu begründen. Sie ist es nicht. wenn sie nichtig oder namentlich für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig ist. Die bloße Fehlerhaftigkeit der Beiordnung berührt dagegen den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nicht. Unklarheiten sind im Festsetzungsverfahren zugunsten des Anwalts auszulegen; das Erklärungsrisiko liegt insoweit bei den Gerichten (Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 45 Rn. 19). Durch die Beiordnung bzw. Bestellung wird zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem Anwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Wird der Rechtsanwalt im Rahmen der Bestellung bzw. Beiordnung tätig, erwächst ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45) (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 55 Rn. 5).

Wird der Rechtsanwalt vom Gericht versehentlich über seine Bestellung informiert, obgleich eine solche nicht erfolgt ist, so ist der gutgläubige Rechtsanwalt so zu stellen, als ob er bestellt worden wäre (Gerold/Schmidt. RVG Kommentar 23. Auflage 2017. § 45, Rn. 126). Dies muss also erst recht gelten, wenn der Rechtsanwalt, wie auch geschehen, tatsächlich einmal bestellt wurde.

Da der Erinnerungsführer folglich bis zur Aufhebung am 23.01.2017 als Pflichtverteidiger bestellt gewesen ist, steht ihm für diesen Zeitraum ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zu. Er hat Anspruch auf Gebühren nach § 17 Nr. 12 RVG mit 4136 VV RVG und Ersatz der durch Nachforschungen entstandenen Auslagen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie sind deshalb mit einer Geschäftsgebühr nach 4136 VV RVG i. H. v. 316,00 Euro, einer Pauschale Post/Telekom nach 7002 VVRVG mit 20.00 Euro, einer Pauschale für Ablichtungen 187 Seiten nach 7000 VVRVG mit 45,55 Euro, anteilige (1/2) Reisekosten Besprechung JVA Diez 1014 km nach 7003 VV RVG mit 152,10 Euro, einem halben Abwesenheitsgeld nach 7005 VV RVG mit 35,00 Euro und einer Umsatzsteuer nach 7008 VVRVG mit 108, 04 Euro festzusetzen.“

So weit, so gut. Allerdings: Einen kleinen (?) Wermutstropfen hat die Entscheidung, denn: Alles, was der Vorsitzende der Strafkammer nach den o.a. Ausführungen schreibt, ist überflüssig (und falsch, sorry). Da heißt es nämlich:

„Für die Geschäftsgebühr nach 4136 VVRVG ist die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach 4112 VVRVG mit 50, 00 Euro bis 320, 00 Euro maßgebend. Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist, und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, der Praxis nicht viel geholfen ist, weil ihr ein Ansatzpunkt fehlt, hat die Praxis sich diesen Ansatzpunkt mit der sog. Mittelgebühr geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, § 14, Rn. 10). Für die konkrete Bemessung der Gebühren sind beim Wahlanwalt neben dem allgemeinen Umfang der vom RA erbrachten Tätigkeiten und der Schwierigkeit der Sache bei der Geschäftsgebühr VV 4136 insbesondere der Umfang der Akten, in die sich der Rechtsanwalt einarbeiten musste, von Belang (Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, VV 4136-4140 Rn. 32). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Gebühr von 316,00 Euro angemessen.“

Falsch deshalb, weil es auf § 14 RVG gar nicht ankommt. Denn der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger (!!), er erhält also die gesetzlich festgelegte Festbetragsgebühr und das sind die beantragten 316 €. Da muss man nicht mit § 14 RVG argumentieren.

Nun ja, kann einem Vorsitzenden des Schwurgerichts schon mal passen. Die haben ja an sich mit wichtigeren Dingen zu tun.

OWi III: Begründung des Beschlusses nach § 72 OWiG, oder: Wie ein Urteil

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Und als dritte Entscheidung dann noch den OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2018 – 2 Ss OWi 1359/18 – zu den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG. Wie fast immer beim OLG Bamberg reicht der Leitsatz:

Unbeschadet der Tatsache, dass sich im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG der Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin auch auf den Akteninhalt erstreckt, soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt ist, müssen die Beschlussgründe so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale (§ 72 Abs. 4 Satz  3 OWiG) sowie des Rechtsfolgenausspruchs (§ 72 Abs. 4 Satz 5 OWiG) aus sich selbst heraus ermöglichen; gebotene Feststellungen und Würdigungen dürfen daher nicht durch Verweisungen auf den Bußgeldbescheid oder auf den sonstigen Akteninhalt ersetzt werden.