Archiv für den Monat: Dezember 2018

Auffahren auf einen Fahrschulwagen, oder: Gilt der Anscheinsbeweis?

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Und dann heute am letzten Samstag des Jahres der letzte „Kessel Buntes“. In dem mache ich aber nun keinen Jahresrückblcik 🙂 , sondern bringe noch einmal zwei Entscheidungen, und zwar zunächst das LG Saarbrücken, Urt. v. 02.11.2018 – 13 S 104/18 -, auf das ja schon der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog hingewiesen hat.

Entschieden hat das LG Saarbrücken eine „Auffahrunfallsituation“, allerdings mit der Besonderheit, dass an dem Unfall ein Fahrschulfahrzeug beteiligt war. Dieses hatte beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr unvermittelt strag abgebremst, so dass das dahinter befindliche klägerische Fahrzeug auffuhr. Der Kläger hat die Hälfte seines Schadens geltend gemacht. Das AG hat stattgegeben. Es ist von im Rahmen der Haftungsverteilung von gleichwertigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen. Das LG hat das (teilweise) anders gesehen:

„1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7,17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.

2. Das Erstgericht hat in die danach gebotene Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG einen der Beklagtenseite zuzurechnenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO eingestellt, da das Fahrschulauto ohne zwingenden Grund stark abgebremst worden sei. Dies nimmt die Berufung hin.

3. Ferner hat der Erstrichter einen der Klägerin zuzurechnenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO aufgrund unzureichenden Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug eingestellt. Dies ist im Ergebnis zutreffend.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 16.01.2007 – VI ZR 248/05, VersR 2007, 557; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 146; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4, Rn. 42, jeweils m.w.N.).

b) Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann nach allgemeinen Grundsätzen dadurch erschüttert werden, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (BGH, st. Rspr., vgl. Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; vom 16.01.2007 a.a.O. m.w.N.). Soweit dies in Rechtsprechung und Literatur in Fällen in Betracht gezogen wird, in denen dem Auffahrenden der Nachweis gelingt, dass der Vorausfahrende sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abbremste (vgl. Helle in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 51.1 m.w.N., zur gegenteiligen Auffassung: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, NJW 2017, 2626) kann dies jedenfalls nicht für Unfallsituationen gelten, in denen mit einem abrupten Abbremsen auch ohne zwingenden Grund gerade typischerweise zu rechnen ist.

c) So liegt der Fall hier: Jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, muss mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen, auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden, rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen (AG München, Urteil vom 14.06.2005 – 322 C 36909/04; AG Hannover, Urteil vom 05.07.2013 – 417 C 3415/13, AG München, Urteil vom 23.09.1971 – 10 C 2090/70). Denn das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors gehört zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. Dementsprechend kann der Umstand, dass der Fahrschulwagen nach den Feststellungen des Erstgerichts vorliegend ohne zwingenden Grund abgebremst wurde, nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises herangezogen werden, weshalb es auf Klägerseite bei dem festgestellten Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 StVO verbleibt.

4. Mit Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Annahme gleichwertiger Verursachungsbeiträge im Rahmen der Haftungsverteilung.

a) Soweit das Amtsgericht von einer hälftigen Mitverursachung beider Seiten ausgegangen ist, würdigt dies die gesonderte Sorgfaltspflicht des hinter dem Fahrschulwagen befindlichen Fahrzeugs nicht ausreichend. Die Verpflichtung, den Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemessen, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird, trifft grundsätzlich jeden Verkehrsteilnehmer. Vorliegend hatte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs aber zudem besondere Vorsicht walten zu lassen, denn die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten dient dem Zweck, auf das insoweit erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens, vorliegend in Form des unvermittelten Abbremsens ohne zwingenden Grund, hinzuweisen (AG München, a.a.O. – 322 C 36909/04). Anders als in dem vom LG Ellwangen (Urteil vom 15.11.1979 – III S 3/79 (11); VersR 1980, 586) entschiedenen Fall, das eine hälftige Haftungsverteilung angenommen hatte, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass in der streitgegenständlichen Verkehrssituation mit einem abrupten Abbremsen des Fahrzeugs grundsätzlich unter keinen Umständen zu rechnen gewesen wäre. Denn der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Vernehmung selbst angegeben, die herannahende Person in einer Entfernung von ca. 4 Metern wahrgenommen zu haben (Bl. 71 d.A.). Eine Reaktion des voranfahrenden Fahrschulwagens auf die sich der Fahrbahn nähernde Person war daher nicht völlig fernliegend und hätte bei der Wahl des Sicherheitsabstands einkalkuliert werden müssen.

b) Andererseits wurde der Fahrschulwagen vorliegend beim Verlassen des Kreisverkehrs und damit an einer Stelle bis zum Stillstand abgebremst, die dem nachfolgenden Verkehr räumlich wenig Reaktionsmöglichkeiten lässt, ggfs. zu einem Anhalten innerhalb des Kreisels zwingt und damit besonders gefährlich ist. Aus diesem Grund tritt die Betriebsgefahr des Fahrschulfahrzeugs hier nicht zurück. Die Kammer hält vielmehr eine Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten der Klägerin und 30 % zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt.“

Ich habe da mal eine Frage: Heute ein Ranking der 5 am meisten geklickten Fragen…

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Und dann noch das letzte Gebührenrätsel 2018. Nun ja, nicht so ganz, sondern:

Das Ende des Jahres ist ja die Zeit der Rückblick. Man wird davon quasi überschwemmt. Dem schließe ich mich (natürlich) an und mache hier heute mal einen kleinen Rückblick auf die fünf „besten“ Fragen aus 2018. Besser gesagt: Auf die fünf am meisten geklickten Fragen im RVG-Rätsel:

  1. Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die ersparten Fahrtkosten gegen Grund-/Verfahrensgebühr gegenrechnen?
  2. Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich auch als Nebenklagevertreterin den Haftzuschlag?
  3. Ich habe da mal eine Frage: Wirkt die Erstreckung der Beiordnung auf die 1. Instanz zurück?
  4. Ich habe da mal eine Frage: Dauerbrenner Erstreckung- geht das auch beim “Dreier”?
  5. Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?

Im neuen Jahr 2019 gibt es dann das Ranking der fünf meist geklickten „Lösungs-Posts“. Und ich kann jetzt schon sagen: Überraschung! 🙂

Das letzte Gebührenrätsel ist dann Anlass, allen Lesern, die ggf. nur das Rätsel lesen, schon mal einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr 2019 zu wünschen. Kommen Sie gut rein.

Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: „Bewertung der … Sachaufklärung“ ist keine „Änderung der … Tatsachen“

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des AG Köln mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag. Es geht im AG Köln, Beschl. v. 22.10.2018 – 585 OWi 234/18 – nämlich um die Frage: Wer trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen?, nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde. Die Stadt Köln hatte die in ihrer Kostenentscheidung dem Betroffenen „auferlegt“. Das hat das AG anders gesehen:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig und begründet.

Es liegt kein Fall des § 109a II OWiG vor, da die Einstellungsentscheidung nicht auf verspäteten und erforderlichen Sachverhaltsangaben der Betroffenen beruht, sondern auf einer erneuten rechtlichen Prüfung durch die Behörde. Die durch den Anwalt der Betroffenen vorgetragene Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stellt bereits keine Angabe eines Sachverhaltes oder ein Bestreiten dar. Vielmehr ist es eine rechtliche Einschätzung des bislang dargestellten Beweisstandes, den anscheinend die Behörde übernommen hat. Es handelt sich somit nicht um eine Änderung der zu Grunde liegenden Tatsachen, sondern um eine andere Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung.

Es liegt auch kein Fall des § 109 Abs. 1 OWiG vor, da der Betroffenen ein Bußgeld über 10 € angedroht worden ist.“

Dem Kollegen CH. Schepers aus Pulheim herzlichen Dank für die Übersendung der Entscheidung. Herzlichen Dank auch allen anderen Kollegen, die mir im Laufe des Jahres Entscheidungen zum RVG übersandt haben. Ich habe sie (fast) alle hier vorgestellt bzw. sie werden noch vorgestellt. Ich freue mich auf viele RVG-Entscheidungen im Jahr 2019. Let´s come 🙂 .

„Vorschrift des Jahres“, oder: Gegenstandswert bei der „Einziehungsgebühr“

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Heute ist dann der letzte „Gebührenfreitag“ des Jahres 2018. Es gibt also noch einmal zwei Gebührenentscheidungen. Ich beginne mit dem LG Essen, Beschl. v. 04.12.2018 – 64 Qs 23/18. Ergangen zur „Vorschrift des Jahres“, nämlich zur Nr. 4142 VV RVG, der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen. Vorschrift des Jahres, weil die Vorschrift aufgrund der Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017 besondere Bedeutung erlangt hat, was man auch an den zahlreichen Entscheidungen sieht, die ich seitdem hier vorgestellt habe.

In dem hier jetzt vorgestellten Beschluss geht es noch einmal um den Gegenstandswert als Grundlage für die Höhe der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG. Der Verteidiger wat Pflichtverteidiger in einem Betrugsverfahren. Das LG führt in seiner Beschwerdeentscheidung aus:

Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehungen oder dieser gleichgestellten Rechtsfolgen eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn. 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 16 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Verteidiger die Angeklagte in der Hauptverhandlung in vollem Umfang als Pflichtverteidiger vertreten hat, mithin auch hinsichtlich einer etwa in Betracht kommenden Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB tätig geworden ist. (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 27.03.2018 — 537 Qs 26/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010 —1 Ws 183/10).

Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG, für den gem. § 33 Abs. 1 RVG gesondert ein Gegenstandswert festzusetzen ist, nachdem bei der Einziehung keine gesonderten Gerichtsgebühren entstehen, hat dabei den Sinn und Zweck, den Verteidigeraufwand in Verfahren, in denen Einziehungen oder dieser gleichgestellte Rechtsfolgen in Frage kommen, angemessen zu honorieren. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist dabei nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13.04.2018 — 511 KLs 255 Js 739/14 — 11/17). Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 19).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.09.2018 zwar zu Recht sowie in nicht zu beanstandender Höhe und mit zutreffender Begründung den Wert der mit Urteil vom 05.12.2017 zu dem Aktenzeichen 61 Ls 57/17 eingezogenen Gegenstände auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Darüber hinaus waren bei der Bestimmung des Gegenstandswertes – worauf die Beschwerde im Ergebnis zutreffend hinweist – anteilig aber auch die Taterträge zu berücksichtigen, soweit die Angeklagte diese erlangt hatte, da der Angeklagten auch insoweit gem. §§ 73 ff. StGB eine Einziehung drohte.

Im Einzelnen ergibt sich vor diesem Hintergrund die folgende Berechnung, wobei der objektive Wert der insoweit in Rede stehenden Taterträge mangels anderweitiger Anhaltspunkte in entsprechender Anwendung des § 73d Abs. 2 StGB anhand der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 05.12.2017 zu schätzen war:……“.

Handy III: Der Laptop auf dem Schoß, oder: Erhöhung der Geldbuße?

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Und die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 Rb 25 Ss 1157/18. In ihm nimmt das OLG zur Bemessung der Geldbuße bei unerlaubter Nutzung eines “auf dem Schoß“ des Fahrzeugführers platzierten elektronischen Geräts (“Laptop“) Stellung. Das AG war von der Regelgeldbuße abgewichen, und hatte eine Geldbuße von 150 EUR festgesetzt. Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde hin, die Geldbuße auf die Regelbuße von 100 EUR reduziert:

„Zur Begründung seiner Rechtsfolgenentscheidung hat der Tatrichter (u.a.) unter Bezugnahme auf den durch § 24 StVG eröffneten Bußgeldrahmen Folgendes ausgeführt:

„(…) Der Bußgeldkatalog sieht in Ziffer 246.1 eine Regelbuße von 100,00 Euro vor. Im vorliegenden Fall weicht das Gericht von der Regelbuße ab. Der Betroffene hat ein relativ großes Gerät, einen Laptop, benutzt. § 23 Abs. 1a StVO hat historisch insbesondere den Verstoß des Telefonierens erfasst. Erst 2017 wurde die Vorschrift geändert und auch andere elektronische Geräte in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen. Telefone, auch Mobiltelefone, sind deutlich kleinere Geräte als ein Laptop, die sich auch einfacher bedienen lassen. Die Geldbuße ist zwar 2017 erhöht worden, gleichwohl war das Leitbild das Mobiltelefon oder Smartphon und nicht ein Laptop mit einem größeren Aufgaben- und Anwendungsbereich. So ist die Überschrift über die Neufassung des § 23 StVO in der Gesetzesbegründung plakativ mit „`Handy“ gewählt …. Dieser alltagssprachliche Begriff wird eher für kleine Geräte verwendet, nicht für Laptops. Der Unwertgehalt der Tat erscheint dem Gericht größer, wenn der Betroffene ein Laptop und nicht lediglich ein “Handy“´ benutzt. …“….

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat im Rechtsfolgenausspruch auch teilweisen Erfolg: Der Tatrichter hat zur Begründung der bezeichneten Abweichung von dem (in der Bußgeldkatalog-Verordnung, kurz: BKatV) als Sanktion für den in Rede stehenden Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorgesehenen Bußgeldregelsatz ein (bereits) vom Tatbestand der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift erfasstes Merkmal herangezogen. Insoweit ist daher ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB analog), das im Recht der Ordnungswidrigkeiten auch bei der Entscheidung, ob von einem Regelsatz der BKatV abgewichen werden darf/kann, gilt, gegeben. Die im Bußgeldkatalog (kurz: BKat; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) bestimmten Bußgeldregelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV); Abweichungen von entsprechenden Regelbußen setzen mithin besondere Umstände voraus, die in vorliegender Sache nicht gegeben sind. Hierzu im Einzelnen:

Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, vom Führer eines Fahrzeugs nur unter eingeschränkten, gesetzlich normierten Voraussetzungen benutzt werden. Im Zuge der Neufassung der entsprechenden Regelung durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 wurde das bis dahin geltende „Handyverbot“ – unter Zugrundlegung eines technikoffenen Ansatzes – auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet und explizit klargestellt, dass die in Rede stehende Vorschrift auch für „tragbare Flachrechner“ gilt (§ 23 Abs. 1a Satz 2 StVO). Neben sogenannten Tablets (Tabletcomputern bzw. Tablet-PCs) erfasst diese Begrifflichkeit auch elektronische Geräte, die als „Laptop“, d.h. tragbare (Personal-)Computer (Mobil-/Klapprechner, Note-/Netbooks etc.) bezeichnet bzw. umschrieben werden.

Korrespondierend hierzu heißt es unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1a StVO in Nr. 246 und Nr. 246.1 BKat unter der Rubrik „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ wie folgt: „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs“.

Die (rechtswidrige) Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs ist für den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO konstitutiv und wird deshalb durch das Doppelverwertungsverbot vom Bußgeldbemessungsakt ausgeschlossen.

Die unterschiedslose Erfassung elektronischer Geräte belegt, dass Merkmale wie z.B. Größe und Gewicht oder der „Aufgaben-und Anwendungsbereich“ des betreffenden Gegenstandes ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände nicht geeignet sind, eine Erhöhung des Bußgeldregelsatzes zu rechtfertigen. Klarstellend bemerkt der Senat hierzu weiter Folgendes: Dass ein elektronisches Gerät während der unerlaubten Benutzung „auf dem Schoß“ des Fahrzeugführers platziert war, stellt keine entsprechende Besonderheit dar, da es einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Benutzung eines solchermaßen positionierten elektronischen Geräts die von § 23 Abs. 1a StVO in den Blick genommene Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit (zwingend) weiter erhöht, nicht gibt. Schließlich ist auch der pauschale Hinweis des Tatrichters auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen als „Außendienstmitarbeiter“ und die hierauf – ohne jedwede weitere Konkretisierung – gestützte Mutmaßung, dieser sei infolgedessen „besonders anfällig für (…) Verstöße“ gegen § 23 Abs. 1a StVO, nicht geeignet, die (vorgenommene) Regelsatz-Abweichung tragfähig zu begründen.“

M.E. zutreffend. Und: Kein Widerspruch zum AG Magdeburg, Urt. v. 20.08.2018 – 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18).  Denn hier hatte das AG in seinem dem OLG-Beschluss zugrunde liegenden Urteil festgestellt: „Während des Annäherungsvorgangs und auch noch beim Stand an der Ampelanlage hielt der Betroffene die linke Hand als Lenkrad, während er die rechte Hand an ein Laptop geführt hatte, das er auf dem Schoß abgelegt hatte. Schon bei Anfahrt an die Ampelanlage hatte er seinen Blick auf das Laptop gerichtet.“ Damit sind/waren m.E. die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt.