Archiv für den Monat: August 2018

2. Durchgang im Berliner-Kudamm-Raser-Fall vorerst geplatzt, oder: Besorgnis der Befangenheit der Kammer begründet

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Aus aktuellem Anlass gibt es heute dann vier Postings. Über die Ticker ist ja schon die Meldung gelaufen, dass der 2. Durchgang im Verfahren im sog. Berliner Kudamm-Raser-Fall geplatzt ist (vgl. hier). Grund: Ein begründeter Ablehnungsantrag in einer Zwischenentscheidung der Kammer betreffend Fortdauer der U-Haft.

Mir ist der LG Berlin, Beschl. v. 27.08.2018 – (540 Ks) 251 Js 52/16 (4118) – „zugespielt“ worden. Ich stelle die entscheidenden Passagen dann mal gleich vor – alles andere ist Geplänkel:

„….

Nach Eingang der Sache bei der nunmehr zuständigen 40. Schwurgerichtskammer hat der Angeklagte pp. mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2018 die Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 120 Abs. 1 StPO und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.

Mit Beschluss vom 28.März 2018 hat die 40. Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft  aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung angeordnet. Den dringenden Tatverdacht wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung, des Straßenverkehrs und zumindest gefährlicher Körperverletzung hat sie auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Berlin vorn 27. Februar 2017 gestützt, das ungeachtet seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof die Erkenntnisse einer umfassenden Hauptverhandlung wiedergebe Die Kammer hat weiter  ausgeführt, nach vorläufiger Prüfung der Auffassung zu sein, dass sich diese Feststellungen bei erneuter Hauptverhandlung in den entscheidungserheblichen Punkten bestätigen würden und auf die schriftlich niedergelegten Erwägungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 (Bd. IX BI. 47 — 127) Bezug genommen. Hinsichtlich der von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. März 2018 bemängelten Feststellungen zu dem bedingten Tötungsvorsatz hat sie ausgeführt, mit dringenden Gründen, u. a. nach dem Gutachten des. Sachverständigen pp. davon auszugehen, dass die erneute Hauptverhandlung einen solchen für den Zeitpunkt des erfolgsverursachenden Handelns ergeben werde. Soweit der Bundesgerichtshof hinsichtlich der diesbezüglichen Beweiserwägungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vorsatzkritischen Gesichtspunkt der möglichen Eigengefährdung der Angeklagten vermisst habe, hat die Kammer unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung auch des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes zum Wollenselement des bedingten Vorsatzes ausgeführt, es liege auf der Hand, dass die Angeklagten erkannt hätten, bei einer Fahrt durch die nächtliche Innenstadt mit Geschwindigkeiten bis 160 km/h über mehrere rote Ampeln nicht nur Menschenleben äußerst zu gefährden; da sie ihre Fahrzeuge trotz dieser Erkenntnis dennoch dergestalt gelenkt hätten, hätten sie die Tötung von anderen Menschen billigend in Kauf genommen. Die Kammer gehe weiter davon aus, dass die Angeklagten dabei sehr wohl auch erkannt hätten, auch sich selbst einem solchen Todesrisiko auszusetzen, da sich dieser Gedanke als gedankliches Mitbewusstsein geradezu aufdränge In Bezug auf die von dem Bundesgerichtshof bemängelten Feststellungen zu der Mittäterschaft des Angeklagten pp. heißt es in dem Beschluss vom 28. März 2018 schließlich, dass die Kammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür ausgehe, dass die erneute Hauptverhandlung ein mittäterschaftlich begangenes vorsätzliches Tötungsdelikt ergeben werde. Den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer mittäterschaftlichen Begehungsweise hat die Kammer auf den Entschluss der Angeklagten. gestützt, gemeinsam ein nächtliches Rennen beginnend auf dem Kurfürstendamm zu fahren. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss vom 28: März 2018 verwiesen.

Am 25. April 2018 hat ein Telefonat des Vorsitzenden der 40. Strafkammer, VRiLG Pp., mit Rechtsanwalt pp.,  einem der Verteidiger des Angeklagten pp. zum Zwecke der Terminsabsprache stattgefunden, in dem auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2018 und die Haftfortdauerentscheidung der 40. Strafkammer vom 28. März 2018 thematisiert wurden und der Vorsitzende Herr Pp. unter anderem seine Wertschätzung für den Vorsitzenden der 35. Strafkammer, VRiLG Pp., zum Ausdruck brachte.

…..

2. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pp., die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp., dem sich der Angeklagte pp. ebenfalls angeschlossen hat, ist begründet.

Die Kammer geht davon aus, dass eine tatsächliche Befangenheit der abgelehnten Richter nicht gegeben ist.

Aus Sicht beider Angeklagter lag bei objektiver Beurteilung jedoch mit den Ausführungen in dem Beschluss vom 28. März 2018 ein Grund vor, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 24 Abs. 2 StPO.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben; wenn er bei. einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23, Rdz. 11). Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anhängigen Verfahren wie vorliegend einem Haftfortdauerbeschluss und die Begründungen solcher Entscheidungen wie die darin geäußerten Rechtsmeinungen sind dabei regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, selbst wenn in ihnen die Überzeugung von der Schuld des bzw. der Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist (BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991; 77), es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Besondere Umstände können, insbesondere dann gegeben sein, wenn sich aus. der Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen die Besorgnis der Befangenheit ergibt.

Nach diesen Maßstäben konnten die Angeklagten bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihnen die abgelehnten Richter nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstanden, nachdem sie den Haftfortdauerbeschluss auf die Gründe des Urteils der 35. Strafkammer vom 27. Februar 2017 gestützt und dabei ausdrücklich und in vollem Umfang auf diese Bezug genommen haben, obwohl die Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln Erfolg gehabt hatten und das Urteil, mit dem sie zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2018 mit den Feststellungen, mithin vollständig, aufgehoben worden war.

Die Angeklagten konnten nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes darauf vertrauen, dass das aufgehobene Urteil als Grundlage nachfolgender Entscheidungen nicht mehr herangezogen wird und das nunmehr erkennende Gericht eigenständig und völlig frei neue Feststellungen treffen wird. Dies gilt indes nicht nur für die Feststellungen, sondern auch für die Erwägungen, die die 35. Strafkammer in ihrem Urteil angestellt hat; denn der Bundesgerichtshof hat sowohl hinsichtlich eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch einer mittäterschaftlichen Begehungsweise darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beweiserwägungen in dem angefochtenen Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.

Dieser berechtigten Erwartung wird indes auch die weitere Art und Weise der Begründung zu den einzelnen von dem Bundesgerichtshof für die Entscheidung .angeführten Gründen in dem Beschluss vom 28. März 2018 nicht gerecht, die in ihren Formulierungen auch aus Sicht eines besonnenen Angeklagten den Eindruck erweckt, dass .die abgelehnten Richter sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und dessen Beurteilung bereits — in für ihn nachteiliger Weise -festgelegt hätten und einen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Betrachtungen und Würdigungen vermissen lässt.‘

Die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und die „Transparenzansage‘ der Kammer in der Hauptverhandlung am 14. August 2018 sind nicht geeignet, diesen Eindruck zu entkräften, zumal in letzterer auf den gesamten Akteninhalt ohne Ausnahme, mithin abermals auch auf das aufgehobene Urteil vom 27. Februar 2017 Bezug genommen wird.“

Ohne Kommentar…..

U-Haft I: Jugendlicher in U-Haft, oder: Wenn die Jugendgerichtshilfe nicht unterrichtet wird….

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Nach dem „Abschiedspost“ an Jurablogs – Jurablogs geht…., oder: Sag beim Abschied leise Servus/danke…. gibt es dann heute noch zwei Entscheidungen zur U-Haft. Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – AK 24/18 u.a.

U-Haft und BGH? Ja, das gibt es auch, und zwar dann, wenn die Ermittlungen vom GBA geführt werden. Das war in diesem Verfahren der Fall. Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschuldigten, um den es hier geht, war nämlich der Vorwurf, „er habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul mehrfach als Mitglied am IS beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person – den vorbenannten irakischen Offizier unmittelbar vor dessen Tötung – in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.“

In dem Verfahren stand Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO an. Und in dem Zusammenhang führt der BGH dann aus:

„b) Der gegen den Beschuldigten R. ergangene Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der – auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) – Unterrichtungspflicht des § 72a Satz 1 JGG aufzuheben.

Die Jugendgerichtshilfe ist im hiesigen Verfahren – soweit ersichtlich – nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung dieses Haftbefehls am 5. Dezember 2017 benachrichtigt worden. Nach ihren Angaben hat sie am 7. Mai 2018 Kenntnis davon erlangt, dass der Haftbefehl mit Beschluss vom 22. Februar 2018 „aufrecht erhalten“ worden und eine erneute Haftprüfung nach weiteren drei Monaten vorgesehen ist. Unter Beachtung ihrer Verpflichtung zu beschleunigter Vorlage eines Berichts als Haftentscheidungshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 3, § 107 JGG hat die Jugendgerichtshilfe mit an den Generalbundesanwalt gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2018 Stellung genommen. Seit welchem Zeitpunkt ihr der Haftbefehl bekannt war, hat sie allerdings nicht mitgeteilt.

Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass sich eine Verletzung der Unterrichtungspflicht auf die vorliegende Entscheidung auswirken würde. Wie dargelegt, liegt mittlerweile eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vor. In dem benannten Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte sie bereits unter dem 11. Dezember 2017 berichtet. Aus ihren schriftlichen Äußerungen ist nichts ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, hinsichtlich des Beschuldigten R. die allgemeinen Haftvoraussetzungen zu verneinen; auch eine Haftverschonung analog § 116 StPO, gegen die aus Sicht der Jugendgerichtshilfe „nichts spräche“, ist weiterhin nicht erfolgversprechend.“

§ 72a Satz 1 JGG sollte man nicht übersehen…..

Jurablogs ist gegangen…., oder: Sag zum Abschied leise Servus/danke…., oder: Abschied zum Zweiten….

entnommen wikimedia.org
Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

Seit gestern ist es nun „amtlich“, was ich in den letzten Tagen schon befürchtet hatte: JuraBlogs ist abgeschaltet. Allen häufigeren Besuchern/Nutzern von JuraBlogs war sicherlich auch schon seit einigen Tagen aufgefallen, das es das vertraute JuraBlogs an der bekannten Stelle nicht mehr gab. Zunächst war ich von einem (weiteren, dieses Mal großen) Relaunch ausgegangen, das ist es nun aber leider nicht. Matthias Klappenbach teilt nämlich gestern mit: „Wie Ihr unter Umständen mitbekommen habt, gibt es JuraBlogs in der bekannten Form nicht mehr. Viele persönliche und berufliche Änderungen lassen das Weiterbetreiben in der ursprünglichen Form leider nicht mehr zu.

Das hatten wir ja leider schon mal, nämlich Ende Mai 2016. Dazu hatte ich damals auch gepostet/gebloggt, und das Posting hole ich dann heute wieder hervor und zitiere:

Von Peter Alexander gibt/gab es den Song:“Sag beim Abschied leise Servus”. Tja und das müssen wir nun wohl sagen. Denn morgen geht JuraBlogs nach 12 Jahren offline, wie uns Matthias Klappenbach in seinem Blog vor ein paar Tagen mitgeteilt hat. Traurig, aber leider wahr, Und sehr, sehr schade.

Denn: JuraBlogs ich – und ich denke nicht nur ich – werde dich vermissen. Du warst eine wunderbare Plattform, um sich schnell und ohne große Schwierigkeiten darüber zu informieren, was in der juristischen Welt so alles passiert (ist), welche neuen interessanten Entscheidungen es gibt – die man ggf. selbst noch nicht entdeckt hatte -, und auch, um selbst zu bloggen bzw. seine Blogbeiträge über das eigene Blog hinaus zu verteilen. Für mich war JuraBlogs morgens häufig die erste Adresse im Netz, um eben mal schnell zu schauen, was es so Neues gibt. Und ich räume ein: Auch das Ranking fand ich “interessant”, war es doch ein guter Gradmesser, ob die Beiträge, die man selber gepostet hatte, beim Leser/Kunden angekommen waren/sind. Und manchmal war ich überrascht, wenn ein Beitrag, bei dem man nicht damit gerechnet hatte, viele “Klicks” bekam und ein anderer, den man selbst unheimlich toll gefunden hatte, irgendwo vor sich hin dümpelte.

Das gibt es nun alles nicht mehr. Wie gesagt: Sehr, sehr schade. Aber ich kann die Entscheidung von Matthias verstehen. Wenn man schon viel Zeit in ein solches Projekt inverstiert, dann sollte/muss es sich auch wirtschaftlich lohnen. Mit der Einführung des Bezahlmodells – ich erinnere nur an Hin und Her um dieses Modell – ist das zumindest wohl insoweit gelungen, als das Projekt JuraBlogs “kostennuetral” läuft, aber: Mit dem Bezahlmodell sind natürlich die Erwartungen der Kunden pp. an den Service gestiegen – ich kann mir vorstellen wie 🙂 . Und dann muss man sich wirklich fragen, ob es sich lohnt, weiter zu machen.

Alles in allem bleibt dann nur noch zu sagen: Danke Matthias für die vielen Mühen und die Zeit, die du zu unser aller Nutzen in das Projekt gesteckt hat. Und du warst auch immer bereit, Fragen hinter den Kulissen zu beantworten. Ich wünsche dir bei anderen Projekten usw. viel Erfolg. Genieße die “JuraBlogs freie Zeit” und, um den Eingang aufzugreifen:

Sag’ beim Abschied leise ‘Servus’, nicht ‘Lebwohl’ und nicht ‘Adieu’, diese Worte tun nur weh. Doch das kleine, Wörter’l ‘Servus’, ist ein lieber letzter Gruss, wenn man Abschied nehmen muss.

Es gibt Jahraus Jahrein, ein neuen Wein und neue Liebelein. Sag’ beim Abschied leise ‘Servus’, und gibt’s auch ein Wiedersehen, einmal war es doch schön.”

Zunächst wiederhole ich den dank an Matthias Klappenbach. Ich kann mir vrostellen, welche Mühen Jurablogs gemacht hat. Und das bei einem kostenlosen Angebot. Aber – ich weiß es von meiner eigenen Homepage: Desto günstiger ein Angebot ist, desto höher sind die Ansprüche der Nutzer.

Wie geht es nun weiter: Beim letzten Mal war es dann ja doch kein endgültiger Abschied (vgl. hier: Totgesagte leben länger, oder: JuraBlogs macht (vorerst) weiter). Aber das scheint dieses Mal anders zu sein, zumindest auf den ersten Blick. Ein wenig Hoffnung machen allerdings die Eingangssätze im noch geschalteten JuraBlogs Blog :-):

Ich bin mir nicht sicher, was unter dieser Domain in Zukunft passieren sollte. Dieses Blog soll uns die Möglichkeit geben, darüber zu diskutieren. Ich wollte nicht für Wochen einfach nur eine „404-Nicht-Gefunden“-Seite anzeigen lassen ;-).

Falls Ihr eine Idee habt, bitte ich um einen Kommentar.

Und „Übernahmeangebote“ sind ja schon da. Vielleicht bewegt sich ja doch noch was. Ich gehe allerdings vom endgültigen Schluss aus.

Das bedeutet: Man muss sich ab sofort selbst darum kümmern, dass man “Up-to-date” bleibt; darauf hatte ich ja auch schon Ende Mai 2016 hingewiesen. Ich habe meine Vorbereitungen getroffen.

Und für denjenigen, der bisher über Jurablogs von neuen Postings beim “BOB” erfahren hatte, hier dann – noch einmal 🙂 – die Möglichkeiten, wie man sich nun ggf. anders informieren kann:

Das sollte reichen, oder: Ich denke/hoffe, man sieht sich 🙂 .

Und für Mathias Klappenbach und „sein“ Jurablogs nochmals: Danke und Servus!!!!!!!!!!!

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?

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Manche gebührenrechtliche Frage überraschen mich. So war es mit der, die dann zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?, geführt hat. Ich frage mich dann häufig – so auch hier: Warum weiß man das eigentlich nicht. Immerhin ist es jetzt 14 Jahre her, seitdem das RVG in Kraft getreten ist.

In der Frage vom vergangenen Freitag ging es um die Vertretung eines Geschädigten im (Nebenklage)Verfahren. Nun, da kann man die Frage vielleicht verstehen, zumal, wenn der Kollege, wie er einräumt, „keine Nebenklage macht“. Also sieht man ihm seine „Ahnungslosigkeit“ nach 🙂 .

Die Antwort auf die Frage lag hier auf der Hand und der Kollege Thorsten Hein hat sie ja auch in seinem Kommentar zu dem Posting vom Freitag sehr schön gegeben. Den stelle ich mal einfach ein:

„Die Antwort steht in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG:

Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

D. h. wenn die Nebenklagevertretung in erster Instanz stattfand, gibt es mindestens noch die 4100, die Verfahrensgebühr fürs gerichtliche Verfahren (4106, 4112 oder 4118), die Terminsgebühr (4108, 4114 oder 4112) zusätzlich zur 4143.“

Worum man noch diskutieren kann, ist die Frage nach der Nr. 7002 VV RVG. Nur einmal oder ggf. zweimal, weil das Adhäsionsverfahren eine besondere Angelegenheit ist und dann spielt natürlich der Gegenstandswert eine große Rolle. Aber das hier alles darzustellen, wäre sicherlich zu umfangreich. Da mache ich es mit einfach und verweise auf meinen Beitrag aus dem RVGreport 2018, 282: Anwaltsvergütung im Adhäsionsverfahren. Der sollte helfen bzw. nach dessen Lektüre sollte keine Frage mehr offen sein. Hoffentlich 🙂 .

Die o.a. Antwort geht davon aus, dass der Kollege als Nebenklägervertreter pp. am Verfahren teilgenommenhat. Dafür spricht m.E. seine Frage(stellung).

Ist das nicht der Fall und ging es nur um den Ersatzanspruch, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG. Dann entsteht nur die Nr. 4143 VV RVG, weitere Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Vv RVG gibt es dazu nicht (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 09.12.2015 – 2 Ws 547/15 und LG Meiningen, Beschl. v. 03.02.2009 – 2 Qs 214/08). Ergibt sich schon allein daraus, dass es sich bei der Nr. 4143 VV RVG um eine „Verfahrensgebühr“ handelt, die sämtliche Tätigkeiten erfasst, also z.B. auch die Teilnahme an einem Termin.

Der zulässige Antrag im Adhäsionsverfahren ist nicht schwer, oder doch?

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Bei der zweiten BGH-Entscheidung zum Wochenanfang handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 4 StR 129/18, der noch einmal zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Adhäsionsantrag Stellung nimmt. Passt also ganz gut zum Gebührenrätesel vom vergangenen Freitag, das ja auch eine Problematik aus dem „Adhäsionsrecht“ zum Gegenstand hatte.

Hier war der Angeklagte vom LG u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im Adhäsionsverfahren hatte das LG ihn verurteilt, an eine Nebenklägerin ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen ist von einer Entscheidung abgesehen worden. Außerdem hat das LG den Angeklagten verurteilt, an einen Nebenkläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und weiter festgestellt, dass der Anspruch dieses Nebenklägers „auf vorsätzlicher rechtswidriger Handlung beruht“; im Übrigen hat es auch insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Nebenklägers Erfolg hatte:

„1. Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers S. ist unzulässig. Er genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die zu seinen Gunsten ergangene Adhäsionsentscheidung aufzuheben und in Bezug auf diesen Nebenkläger insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Der Adhäsionskläger S. hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus.

§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten Antrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschlüsse vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351; vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, 224). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags, wenn – wie hier – der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809).“

Nichts wesentlich Neues. Die vom BGH angeführten Zitate zeigen, dass die Entscheidung seiner ständigen Rechtsprechung entspricht. Man fragt sich = ich frage mich nur, warum die bei den Kollegen, die Adhäsionsanträge stellen, nicht bekannt ist.