Archiv für den Monat: Juli 2018

Vollmacht I: Vertretungsvollmacht für die Berufungs-HV, oder: Wie muss sie formuliert sein?

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Heute mache ich dann mal einen Vollmachtstag. Den eröffne ich mit dem KG, Beschl. v. 01.03.2018 – (5) 121 Ss 15/16 (11/18).  BtW: ja, schon wieder KG. Wer sich fragt, warum im Moment so viel vom KG kommt: Mein dortiger Lieferant hat gerade „die Ecken sauber“ gemacht und nach läneger Zeit mal wieder Entscheidungen geschickt. Da fällt dann einiges an.

So diese Entscheidung, die zu den Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung Stellung nimmt. Das AG hatte den Angeklagten verurteilt. Der legt Berufung ein, erscheint im HV-termin am 06.10.2017 dann aber nicht. Das LG verwirft die Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben und nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. In der Berufungsverhandlung hatte der Wahlverteidiger eine von dem Angeklagten unterschriebene, auf den 02.03.2016 datierte Strafprozessvollmacht „vorgelegt, in der es heißt, dieser ermächtige ihn zu seiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, „und zwar auch für den Fall meiner Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 II StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO (…)“.

Gegen das Verwerfungsurteil des LG richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO rügt. Ohne Erfolg. Was das KG zur Vollmacht sagt und meint, ergibt sich aus den Leitsätzen der Entscheidung. Die lauten:

1. Eine wirksame Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung beziehen. (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 – 5 RVs 82/16).

2. Der Anwendungsbereich des § 234 StPO umfasst nicht die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung, so dass ein Verweis auf diese Vorschrift in einer Vertretungsvollmacht dieser nicht zur Erstreckung auf die Berufungshauptverhandlung verhilft.

Die Entscheidung des OLG hatte ich hier auch vorgestellt, und zwar hier: Vollmacht zur Vertretung in der Hauptverhandlung, oder: Was will das OLG?

So weit – so gut. Ein bisschen habe ich ein Problem mit: „Nach der für die Entscheidung maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO „…..

Trunkenheitsfahrt. Was muss ins Urteil?, oder: In Berlin ist man strenger

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Und zum Schluss heute dann noch eine KG-Entscheidung, die ganz gut zu dem Beschluss vom 28.02.2018 passt (vgl. zu dem hier: Drogenfahrt: weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf, oder: Dabei bleibt es). Es geht nämlich auch um § 24a StVG, aber dieses Mal § 24a Abs. 1 StVG, also Trunkenheitsfahrt. Das KG nimmt im KG, Beschl. v. 15.02.2018 – 3 Ws (B) 55/18 – noch einmal zu den Urteilsanforderungen bei einer Atemalkoholanalyse Stellung und hebt das AG-Urteil auf:

„Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 Ws (B) 473/15 -, DAR 2005, 634 und VRS 122, 232 (233)).

Das Amtsgericht hat festgestellt, „der alkoholisierte Betroffene fuhr um 2.28 Uhr mit dem PKW der Marke Audi mit dem polizeilichen Kennzeichen ppp. die Straße Alt-Mariendorf. Seine mit einem zugelassenen und geeichten Messgerät der Berliner Polizei ermittelte Atemalkoholkonzentration betrug 0, 4 mg/l“.

Zwar handelt es sich bei der Messung der Atemalkoholkonzentration, wenn diese mit einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messgerät unter Beachtung der Bedienungsvorschriften durchgeführt wird, um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren, bei dessen Anwendung die Mitteilung des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen ausreicht, etwa bei der Verwendung des Messgeräts „Dräger Evidential 7110“ (vgl. Senat, VRS 131, 148f, NZV 2001, 388 und Beschlüsse vom 28. September 2015 – 3 Ws (B) 450/16 -,  29. Mai 2012 – 3 Ws (B) 282/12 – und  4. Juni 2008 – 3 Ws (B) 152/08-; OLG Hamm BA 46, 413 (414); OLG Bamberg DAR 2010, 143; Thüringer OLG VRS 110 32 (33); OLG Brandenburg VAS 112, 280 (281)). Weitere Feststellungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung sind lediglich erforderlich, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Messung bezweifelt wird oder sich sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Regel bieten (vgl. Thüringer OLG a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.).

Diese Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

Das Gericht geht zwar erkennbar von einem standardisierten Messverfahren aus. Es teilt auch das Messergebnis mit, versäumt jedoch, das Gerät, mit welchem die Atemalkoholkonzentrationsmessung erfolgt ist, zu benennen, so dass die Annahme des Gerichts, es handele sich um ein standardisiertes Messverfahren vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann.“

Das KG sieht die Frage also deutlich strenger als andere OLG. Denn sowhl dem OLG Bamberg als auch dem OLG Hamm reicht es, wenn nur mitgeteilt wird, dass eine Atemalkoholmessung durchgeführt worden ist. M.E. ist das, da es nur ein Gerät zur Atemalkoholmessung gibt, zutreffend (vgl. a. Burhoff/, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 3594). Zur Bestellung geht es übrigens hier – musste mal wieder sein 🙂 .

Drogenfahrt: weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf, oder: Dabei bleibt es

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Und als zweite Entscheidung heute dann der KG, Beschl. v. 28.02.2018 – 3 Ws (B) 48/18. Er betrifft eine Frage, um die bei § 24a Abs. 2 StVG – Drogenfahrt – vor einiger Zeit sehr gestritten worden ist, nämlich die Frage, wann bei Cannabiskonsum von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Da gab es die sog. „Längere-Zeit-Rechtsprechung“, die davon ausging, dass dann, wenn der Cannabiskonsum „längere Zeit“ zurücklag, die Annahme von Fahrlässigkeit nicht möglich war. Das war allerdings in der Rechtsprechung der OLG umstritten und ging hin un her. In dem Chor hat auch das KG mitgesungen, dass zunächst auch die „längere-Zeit-Rechtsprechung“ vertreten hatte, sie dann aber 2014 aufgegeben hat (vgl. Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….-jetzt auch in Berlin?).

Und dabei bleibt es. Das ist das Fazit aus dem KG-Beschluss vom 28.02.2018:

„1. Die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe bei Fahrtantritt noch damit rechnen müssen, unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu stehen, ist frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat bereits 2014 von der „Längere-Zeit-Rechtsprechung“ Abstand genommen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32), der zufolge einem Konsument von Rauschmitteln, dessen Konsum „längere Zeit“ zurückliegt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne (vgl. etwa Senat DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden). In der Besetzung mit drei Richtern hat der Senat entschieden, dass für den Tatrichter im Regelfall kein Anlass besteht, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn – wie vorliegend – der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument diese Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32). Dem folgt auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NZV 2017, 227).“

Die Widerspruchslösung lebt, oder: Totgesagte-/geglaubte leben länger

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Heute bringe ich dann zunächst den BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 5 StR 17/18. Zu dem passt der Satz: Totgesagte/-geglaubte leben länger. Es geht um die sog. Widerspruchslösung des BGH, deren Abgesang m.E. der 2. Strafsenat im vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266 (vgl. dazu Durchsuchung: Neues Wichtiges vom 2. Strafsenat, aber: Warum braucht man dafür mehr als 2 Jahre?) eingeläutet hat. Der 5. Strafsenat sieht das anders.

Ausgangspunkt seiner Entscheidung ist folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagte wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Hiergegen richtet sich die u.a. mit einer Verfahrensrüge begründete Revision des Angeklagten. Der Angeklagte hatte die Verwertung von in seiner Wohnung bei einer Durchsuchung gefundenen Betäubungsmitteln vor folgendem Hintergrund gerügt: Die Wohnungsdurchsuchung erfolgte zunächst aufgrund eines gegen den gemeldeten Wohnungsinhaber F. wegen Betrugsvorwürfen richterlich angeordneten Durchsuchungsbeschlusses. Nachdem die Polizei durch eine offenstehende Tür die Wohnung betreten, niemanden angetroffen, aber zufällig Rauschgift gefunden und teilweise sichergestellt hatte, wechselte sie das Schloss aus und wartete. Als der Angeklagte die Wohnung betreten wollte, wurde er festgenommen. Am nächsten Tag setzten die Polizeibeamten die Durchsuchung fort und stellten weitere Betäubungsmittel sicher. Der Verwertung der an diesem Tag sichergestellten Beweismittel hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen; nur insoweit rügt die Revision einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:

„bb) Der Vortrag zum Widerspruch ist unvollständig. Hängt die Beachtung eines Beweisverwertungsverbots in der Revisionsinstanz von der Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung ab, muss der Revisionsführer hierzu vollständig vortragen (vgl. Cirener/Herb, aaO, S. 99 mwN).

(1) Die Erhebung eines Widerspruchs ist auch bei Beweisverwertungsverboten, die aus Fehlern bei einer Wohnungsdurchsuchung resultieren sollen, Voraussetzung einer entsprechenden Revisionsrüge. Soweit der 2. Strafsenat – in diesem Punkt nicht tragend – die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266 = NStZ 2017, 367 m. Anm. Basdorf; offen gelassen von BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 296 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 mwN, und vom 22. Februar 2018 – StB 29/17, Rn. 24). Unterlässt es der verteidigte Angeklagte, in der Hauptverhandlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. September 2016 – 4 StR 263/16, und vom 9. November 2005 – 1 StR 447/05, BGHSt 50, 272). Das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu berufen, geht verloren, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 226 mwN).

Sinn und Zweck der Widerspruchsobliegenheit ist es, auf den Einwand des Betroffenen hin dem Tatgericht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit und Veranlassung zu geben, dem gerügten Verfahrensfehler freibeweislich im Einzelnen nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 42 f.). Dem verteidigten Angeklagten (und den sonst von einem Beweisverwertungsverbot Betroffenen) wird im Interesse der Schonung von Justizressourcen – orientiert am Subsidiaritätsgedanken – die frühestmögliche zumutbare Geltendmachung einer Rechtsverletzung abverlangt, um in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Frage des Verwertungsverbots eingehend prüfen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen zu können (vgl. ausführlich dazu Basdorf, StV 2010, 414, 416; Mosbacher, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 357 ff. mwN). Dementsprechend folgt die Begründung des Widerspruchserfordernisses nicht aus der Dispositionsbefugnis des Angeklagten, sondern aus dem Gedanken subsidiären Rechtsschutzes. Eine Differenzierung des Widerspruchserfordernisses innerhalb unselbständiger Beweisverwertungsverbote überzeugt deshalb nicht (Basdorf, NStZ 2017, 370, 371).“

Wer sich also über die Entscheidung der 2. Strafsenats gefreut und gemeint hatte, die Widerspruchslösung sei – zumindest teilweise – tot, der wird nun auch vom 5. Strafsenat eines Besseren belehrt, getreu dem Spruch: Totgesagte leben länger. Und ich wage die Voraussage: Die anderen Strafsenate werden die bzw. „ihre“ Widerspruchslösung mit Zähnen und Klauen verteidigen. Das ist dem Beschluss des 5. Strafsenats mehr als deutlich anzumerken. Und: Die Argumentation/Begründung für die Widerspruchslösung ändert sich. War es früher die „Dispositionsbefugnis des Angeklagten“, die im Vordergrund stand (vgl. u. BGHSt 38, 214), sind es jetzt das „Interesse der Schonung von Justizressourcen – orientiert am Subsidiaritätsgedanken“ und der „Gedanken subsidiären Rechtsschutzes“. Die knappen Justizressourcen erlauben inzwischen also alles, wohl auch selbst die Verwertung kontaminierter Beweismittel.

Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“, oder: Gehört dazu auch das Abholen oder Bringen von Personen?

entnommen wikimedia.org
Author: Mediatus

Recht frisch ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 09.07.2018 – 3 OLG 130 Ss 58/18, der noch einmal zur Bedeutung des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ in der StVO Stellung nimmt. Ergangen nicht in einem Bußgeldverfahren, sondern in einem Strafverfahren, in dem offenbar einem Taxifahrer eine Nötigung (§ 240 StGB) vorgeworfen worden ist.

Aus der nur knapp mitgeteilten Entscheidung (etwas mehr Sachverhalt wäre schön OLG Bamberg) entspricht:

„Die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung i.S.v. § 240 II StGB folgt schon aus dem vom Angekl. verfolgten Zweck, die Fahrt in der Fußgängerzone zu erzwingen. Denn es war mit dem von ihm geführten Taxi nicht erlaubt, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Lieferverkehr gestattet“ (vgl. Nrn. 1026 – 35 des Anhangs zu § 39 StVO) beschilderte Fußgängerzone zu befahren. Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffs des „Lieferverkehrs“ i.S.d. Zusatzzeichens ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren oder Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr., vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.1984 – 5 Ss [OWi] 37/84 = VRS 67 [1984], 151; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 – 11 C 38/92 = BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; BayObLG, Urt. v. 07.02.1995 – 2 St RR 239/94 = VersR 1995, 810 und KG, Beschl. v. 16.03.1999 – 2 Ss 38/99 [bei juris]; ferner OLG Jena, Beschl. v. 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12 = VRS 123 [2012], 235 und König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO, Rn. 31a). […]“