Archiv für den Monat: Juli 2018

OWi II: Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes, oder: Protokollierungspflicht?

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Als zweite OWi-Entscheidung dann der OLG Hamm, Beschl. v. 06.04.2018 – III -5 RBs 51/18 -betreffend eine Protokollierungsfrage. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 09.03.2018 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Mit der erhobenen Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe sich bei der Urteilsfindung auf Lichtbilder gestützt, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Überzeugung nicht allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und rügt damit einen Verstoß gegen § 261 StPO i.V.m. §§ 249 ff. StPO, 77, 77a, 78 OWiG.

Die in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form erhobene Rüge ist auch begründet.

Die entsprechenden Rügetatsachen (Nichtinaugenscheinnahme der Lichtbilder) sind durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Bei der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2015 – 2 OLG 6 Ss 5/15 0, so dass der Nachweis hierüber – bzw. über ihr Fehlen – durch das Hauptverhandlungsprotokoll geführt werden kann, Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Inaugenscheinnahme – wie vorliegend – so gilt diese als nicht erfolgt. Zwar entfällt die Beweiskraft, wenn eine Urkundsperson oder beide den Inhalt des Protokolls nachträglich für unrichtig erklären, so dass es von ihrer Unterschrift nicht mehr gedeckt ist. Lediglich die einseitige Erklärung einer der Urkundspersonen beseitigt die Beweiskraft des Protokolls aber nicht, wenn damit die tatsächliche Grundlage für eine Verfahrensrüge des Betroffenen entfällt (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 16). So verhält es sich vorliegend. Zwar hat die Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2017 angegeben, entgegen dem Vorbringen des Betroffenen seien sowohl das Messbild als auch die Vergleichsbilder im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen worden. Allerdings konnte dies durch die Protokollführerin, die angegeben hat, sich hieran konkret nicht mehr erinnern zu können, nicht bestätigt werden.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch. Denn das Amtsgericht hatte das Messfoto und die Vergleichsbilder zum Beweis der Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt erhoben. Das Amtsgericht hat sich seine Überzeugung daher nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gebildet, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.“

OWI I: Überprüfung des standardisierten Messverfahrens, oder: „Großzügiger“ ist das KG

In die Gruppe der Entscheidungen zu den Betroffenenrechten beim standardisierten Messverfahren gehört der KG, Beschl. v. 27.04.2018 – 3 Ws (B) 133/18, der die Frage der Möglichkeit der Überprüfung des standardisierten Messverfahrens ein wenig großzügiger sieht als das OLG Bamberg (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18) und mehr in die Richtung des VerfG Saarland geht (vgl.  VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18), allerdings den Beschluss noch nicht umsetzt – man achte auf die Beschlussdaten

„Klarstellend merkt der Senat an:

Ob dem von der Betroffenen beauftragten Sachverständigen Einsicht in „sämtliche Falldateien des Messtags“ zu gewähren gewesen wäre oder ob diesem Begehren datenschutzrechtliche oder andere Umstände entgegengestanden hätten, muss dahinstehen.

Allerdings erkennt der Senat an, dass der Verteidiger, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen kann, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen (vgl. Cierniak/Niehaus, aaO). Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (vgl. Senat DAR 2013, 211 [Bedienungsanleitung]). Solch weitreichende Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Denn zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefert, und zum anderen hat der Betroffene einen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden (vgl. BGHSt 39, 291; Cierniak, zfs 2012, 664).

Das daraus folgende Recht auf einen „Gleichstand des Wissens“ und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist jedoch nicht Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte (vgl. BVerfG 6, 12). Zwar umfasst das Recht auf effektive Stellungnahme auch das Recht auf Informationen über den Inhalt und den Stand des gerichtlichen Verfahrens und damit auf Akteneinsicht (vgl. Senat DAR 2013, 211). Einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 GG jedoch nicht (vgl. Senat DAR 2017, 593; Cierniak, zfs 2012, 664 und ausführlich Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2). Der hier einschlägige Grundsatz der „Waffengleichheit“, der dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft, sich kritisch mit den durch die Verfolgungsbehörden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen, ist vielmehr Ausfluss der Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl. Cierniak/Niehaus, aaO).

Unbeschadet erheblicher Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Verfahrensrüge kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nur die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Eine solche liegt nach dem Ausgeführten nicht vor. Andere Verfahrensgrundsätze, so auch jener des fairen Verfahrens, sind der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleichgestellt.“

Mal schauen, wie es weiter geht…..

Pflichti III: Bei U-Haft gibt es nicht immer einen Pflichtverteidiger, oder: Falsch

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Und als dritte Entscheidung zum Pflichtverteidiger der m.E. falsche LG Dresden, Beschl. v.23.05.2018. 14 Qs 16/18. Es geht mal wieder um die Auslegung von § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO. Das LG sagt: Die Vorschrift ist nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen, den den mehrere Verfahren anhängig sind, in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet:

„Allerdings ist § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet.

a) Diese Auslegung folgt nicht bereits aus dem Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung, der insofern nicht eindeutig ist (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008). Die Norm stellt zwar ausschließlich auf die Vollstreckung der Untersuchungshaft als Anknüpfungspunkt für die Erforderlichkeit der Pflichtverteidigung ab (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 19). Sie enthält aber weder Zusatze einer etwaigen Beschränkung, wie „in der betreffenden Sache“ noch sieht sie eine ausdrückliche Erstreckung auf alle Verfahren vor, wie ebenfalls durch den Zusatz „in der betreffenden oder anderen Sache“ leicht möglich gewesen wäre (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008)

Umgekehrt hätte genauso der Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränkt werden können (LG Saarbrücken vom 16.06.2010 – 3 Qs 28/10 – zitiert nach juris), um klarzustellen, dass alle Falle die Untersuchungshaft (auch nur indirekt) betreffend, nunmehr von § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfasst werden sollen. Auch darauf hat der Gesetzgeber verzichtet.

b) Der Sinn und Zweck der Neuregelung spricht gegen eine weite Auslegung.

Zwar wurde die durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 getroffene Neuregelung eingeführt, weil die bisherige Regelung in § 117 IV StPO a.F. und § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, die eine Pflichtverteidigerbestellung erst nach dreimonatiger Haftdauer vorsahen, mit Blick auf das Gewicht der mit der Untersuchungshaft verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung für unzureichend erachtet wurde (OLG Frankfurt a.a.O.; BT-Dr. 16/13097, S 18)

Allerdings soll die Verteidigerbestellung dem Beschuldigten ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (selbst) überprüfen zu lassen. Dafür ist der Verteidiger frühzeitiger als im Regelfall des § 141 Abs. 1 StPO zu bestellen, nämlich gem. § 141 Abs. 3 § 4 StPO „unverzüglich“ nach Beginn der Vollstreckung und zwar gem. § 141 Abs. 4 a.E. StPO durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht also im Regelfall das Gericht, das den Haftbefehl erlassen ha (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 – 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008)

In der Gesetzesbegründung heißt es insofern vor allem, dass dieses Gericht am besten mit der Sache“ vertraut sei (BT-Drucksache 16/13097, § 19). Es dürfte aber offensichtlich sein, dass dieses Gericht nicht mit allen (anderen), gegebenenfalls räumlich weit entfernten und sachlich nicht in Zusammenhang stehenden Verfahren vertraut sein kann. Relevant kann somit nur das Verfahren sein, in welchem die Untersuchungshaft vollstreckt wird.

c) Auch die Historie und die Systematik sprechen für eine enge Auslegung des § 140 Abs 1 Nr. 4 StPO…..“

Wie gesagt: M.E. falsch und mit dem Sinn und Zweck der 2009 geschaffenen Regelung nicht zu vereinbaren….

Pflichti II: Verständigungsprobleme? Dann gibt es auch in „kleinen Sachen“ einen Pflichtverteidiger

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Als zweite Entscheidung zu Pflichtverteidigungsfragen dann der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.06.2018 – 5/17 Qs 26/17.  Nichts Außergewöhnliches, aber mal wieder ein Beschluss, der deutlich macht, dass auch in „kleinen Sachen“ ggf. ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn Verständisgungsproblem bestehen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 Abs. 2, 201 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 a MRK zu bestellen ist.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die behaupteten Verständnisprobleme des Angeklagten wegen der fehlerhaften Übersetzung des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2017 durchaus nicht unerheblichen Zweifeln unterliegen, weil sich die Sprachbilder der bulgarischen, mazedonischen und serbischen Sprache ähneln und sich Verständnisprobleme des Angeklagten jedenfalls insoweit nicht manifestiert haben, als dass er in der Lage war, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Einspruchs zu beauftragen.

Die Kammer kann anhand der vorliegenden Sachlage aber auch nicht valide ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund sprachbedingter Verständigungsschwierigkeiten nicht in der Lage war, alle Möglichkeiten einer   angemessenen Verteidigung nach Erhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2017 auszuschöpfen.

Auch in rechtlich und tatsächlich völlig einfach gelagerten Fällen – wie vorliegend — ist eine vollständige und möglichst frühzeitige Information über den Anklagevorwurf in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache geboten (OLG Frankfurt, Beschl. v.10.01.2008 – 2 Ss 383/07 -, an. 8, juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 – 1 Ss 184/04 Rn. 6, juris). Schließlich ist eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift/des Strafbefehls in Hauptverhandlungstermin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, an welche sich die Kammer gebunden sieht, nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.062005 – 1 Ss 184104 an. 6, Juris, OLG Stuttgart Beschl. v. 08.04.1994 – I Ws 59/94, an. 4 juris).

Da das Auswahlermessen angesichts des Wunsches des Angeklagten durch Herrn Rechtsanwalt Schatz vertreten zu werden, „auf Null“ reduziert ist, entscheidet die Kammer selbst und ordnet Rechtsanwalt Schatz als Pflichtverteidiger bei.“

Dem Kollegen Schatz besten Dank für die Übersendung der Entscheidung.

Pflichti I: Anweisung vom BGH: Pflichtverteidigerwechsel, oder: Wenn der alte Pflichtverteidiger zu krank ist…..

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Als erste Entscheidung in dieser Woche ein „verfahrensrechtlicher Beschluss“ des BGH, und zwar zum Pflichtverteidiger. Im Verfahren sind die Fristen zur Begründung der Revision und zur Stellung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO versäumt worden. Über dagegen gerichtete Anträge hat der BGH – zunächst – nicht entschieden, sondern im BGH, Beschl. v. 05.06.2018 – 4 StR 138/18 – die Sache „zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.“:

„Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.“

Über den BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – 4 StR 610/17  hatte ich auch schon berichtet (vgl. Pflichti I: Umbeiordnung von Pflichtverteidigern, oder: Anweisung des BGH).

Man fragt sich, warum die Kammer beim LG nicht auf die Idee gekommen ist. Zwei BGH-Entscheidungen dazu gibt es doch….