Archiv für den Monat: Juni 2018

Aufffahren auf die Autobahn, oder Vorfahrt gilt auch bei Stop-and-Go

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Und als dritte OWi-Entscheidung dann der OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2018 – 4 RBs 117/18 –  betreffend die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO, nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen. Die – so das OLG – gilt auch bei sog. „Stop-and-Go-Verkehr“. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, findet diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr. Fahrzeugführer, die in dieser Situation auf die Fahrbahn einer Autobahn auffahren, haben aber das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten:

Ausgangspunkt der Entscheidung sind folgende Feststellungen:

„Am pp. .2017 gegen 17:10 Uhr bestand auf der zweispurigen Bundesautobahn App. in Fahrtrichtung A Stau. Der Zeuge X befuhr mit einer Sattelzugmaschine den rechten Fahrstreifen. Der Betroffene wollte bei km pp. vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der App. mit dem PKW, Marke BMW 3C mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auffahren. Der Betroffene war Führer des PKWs und wollte dieses zum Halter überführen. Unmittelbar vor ihm fuhr der Zeuge C, der vollständig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hat und aufgrund eines vor ihm stehenden Sattelzugs stehen bleiben musste. Aufgrund der Verkehrslage konnte der Betroffene nicht vollständig die Fahrspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrspur stehen. Dabei stand das Fahrzeug auf dem Markierungsstreifen mit dem vorderen rechten und dem hinteren linken Rad.

Der Zeuge X fuhr an und übersah den Betroffenen. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Sattelzugmaschine des Zeugen X vorne rechts und das Fahrzeug des Betroffenen zwischen den Rädern an der linken Seite eingedrückt wurde. Es gab keinen Personenschaden.“

Dazu das OLG:

„Die bisherigen Feststellungen ergeben keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO. Zutreffend geht das Amtsgericht zwar davon aus, dass der auf eine Autobahn Auffahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs zu beachten hat (OLG Hamm VersR 1994, 952), und zwar auch dann, wenn zähfließender Verkehr und staubedingt „Stop-and-Go-Verkehr“ herrscht (LG Essen, Beschl. v. 08.04.2013 – 1 5 S 48/13 – juris). Wie schon die Formulierung im Gesetz „Vorfahrt“ zeigt, muss aller-dings ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn geherrscht haben, da ansonsten nicht von „Fahrt“ gesprochen werden kann. Steht der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hingegen, so gibt es keine „Vorfahrt“, die Vorrang haben könnte. Bei stehendem Verkehr auf der durch-gehenden Fahrbahn würde es auch keinen Sinn machen, den Auffahrenden dazu zwingen zu wollen, eine bestehende – hinreichend große – Lücke zwischen zwei stehenden Fahrzeugen nicht zu nutzen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er auch zeitlich noch so kurz – bereits die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, ist das der Fall. Ansonsten würde die Regelung ausgehebelt. Der Senat bestätigt daher ausdrücklich die Rechtsprechung, dass § 18 Abs. 3 StVO auch bei sog. „Stop-and-Go-Verkehr“ gilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stand hier aber der LKW des Zeugen X. Konkrete Feststellungen zur Dauer dieser Standzeit enthält das Urteil nicht. Aus der Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich allerdings, dass der Zeuge X bekundet hatte, dass er etwa drei bis vier Minuten gestanden habe. Sollte tatsächlich eine solch lange Standzeit geherrscht haben, so konnte der Betroffene dessen Vorfahrt unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze nicht missachten. Vielmehr musste der Zeuge X beim Anfahren den vor ihm liegenden Fahrweg auf etwaige Hindernisse kontrollieren. Dabei macht es für § 18 Abs. 3 StVO keinen Unterschied, ob der Betroffene bereits ganz oder nur teilweise auf der Fahrbahn eingefädelt war.

Der neue Tatrichter wird aufzuklären haben, inwieweit sich das Fahrzeug des Zeugen X in einer Fahrbewegung befand, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte durchgehende Fahrbahn wechselte. Die Angabe des Zeugen X, sein Abstandsmessgerät habe – als er stand – eine Entfernung von acht Metern zum vor ihm befindlichen LKW angezeigt, dürfte darauf hindeuten, dass der Betroffene sich in einer Fahrbewegung beider Fahrzeug in diese Lücke hat einfädeln wollen. Hätten beide Fahrzeuge zunächst gestanden, so wäre womöglich eine kürzere Abstandsmessung, nämlich vom Fahrzeug des Zeugen X zu dem des Betroffenen zu erwarten gewesen.

Der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleibt auch die Klärung, ob der Betroffene jedenfalls gegen § 1 Abs. 2 OWiG dadurch verstoßen hat, dass er so dicht vor dem (stehenden) Fahrzeug des Zeugen X auf den rechten Fahrstreifen auffuhr, dass dieser ihn wegen des sog. „toten Winkels“ eines LKW-Fahrers nicht ohne Weiteres wahrnehmen konnte.“

Leivtec XV 3 ist/bleibt standardisiert, oder: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht

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Und als zweites Posting des Tages dann ein weiteres „Antwortposting“. Nämlich die Antwort von zwei OLG auf die Rechtsprechung zweier AG, und zwar des AG Jülich (siehe  AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16 und dazu: Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen) und des AG Meißen (vgl. AG Meißen, Beschl. v.18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2)  und dazu AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert).

Dazu haben sich das OLG Celle und das OLG Köln geäußert. Beide sind (natürlich) anderer Auffassung als die beiden Amtsgerichte. Kurzfassung der Beschlüsse: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht, allerdings mit einem kleinen Schlenker beim OLG Köln.

Auch hier stelle ich auf der Grundlage nur die Leitsätze der beiden Entscsheidungen vor:

OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2018 – 2 Ss(OWi) 118/18

„1. Das Auslassen einer vollständigen Magnetfeldprüfung im Zulassungsverfahren für das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) stellt die ordnungsgemäße Zulassung dieses Messgerätes nicht in Frage (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2018, III-1 RBs 115/18; entgegen AG Jülich, Urteil vom 08.12.2017, 12 Owi-806 Js 2072/16 – 122/16).

2. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes im Hinblick auf die dazu veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 20.03.2018 um ein standardisiertes Messverfahren.

OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III 1 RBs 115/18

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 handelt es sich grds. um eine Messung mit einem standardisierten Messverfahren.

2. Die Bauartzulassung durch die PTB ist grundsätzlich als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“ anzusehen. Zweifel an dem Messverfahren sind aber dann begründet, wenn Umstände vorliegen, die bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Im Übrigen Selbststudium. Ich mag manchmal nicht mehr 🙂 .

Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt

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Auf den Paukenschlag aus dem Saarland mit dem VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…) folgt dann schon nach kurzer Zeit die Antwort aus dem Freistaat. Das OLG Bamberg teilt im OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – mit, was es von der Entscheidung des Verfassungsgerichts hält: Nämlich nichts. Und das in einer Diktion, die mich dann doch erstaunt. Bisher habe ich nämlich noch keinen OLG-Beschluss gesehen/gelesen, in dem das OLG einem Verfassungsgericht so „die Leviten liest“, jedenfalls kann ich micht nicht erinnern. Da heißt es: Das Verfassungsgericht „übersieht“, seine Auffassung ist „unhaltbar“ und sein „Hinweis….. verfängt“ nicht. Wenn man das so liest, hat man den Eindruck, dass man mit dem Verfassungsgericht spricht wie mit einem unartigen Kind, dem man nun endlich mal die Dinge, die es nicht kann/weiß, erklären muss. „Mia san mia“ eben, so wie man (teilweise) „die Bayern“, vor allem aber das OLG Bamberg kennt.

Mich überrascht allerdings nur die Diktion, nicht der Inhalt der Entscheidung. Denn ich hatte nicht wirklich damit gerechnet, dass die OLG sich der Auffassung des VerfG Saarland anschließen würden. Das wäre dann ein zweiter Paukenschlag gewesen. Nein, es war zu erwarten, dass diese Antwort – vor allem aus Bayern – kommen würde, vollgestopft mit Zitaten und Hinweisen auf die eigene Rechtsprechung. Passieren wird jetzt Folgendes: Die anderen OLG werden dankbar auf diesen Zug aufspringen und sich dem OLG Bamberg anschließen. Und es wird weiter gehen wie bisher. Ändern wird sich also im Zweifel nichts. Schade. Und da kein OLG den Weg zum BGH gehen oder besser – zu gehen wagt -, werden Verteidiger nach wie vor, um die Einsicht in und die Übersendung von Messdaten pp. kämpfen müssen. Von wegen: „der Rechtsstaat lebt“.

So, das vorab. Und in der Sache erspare ich mir das Einstellen des recht langen Beschlusses und stelle hier nur die Leitsätze ein, so wie sie aus Bamberg gekommen sind – das heißt also mit von den dort bekannten vielen Zitaten der eigenen Rechtsprechung:

„1. Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 II StPO) zu befinden hat (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10; 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = VA 2016, 214; 24.08.2017 – 3 Ss OWi 1162/17 = DAR 2017, 715 und 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17 = NZV 2018, 80 = NStZ 2018, 235; entgegen VerfGH Saarbrücken, Beschl. v. 27.04.2018 – 1 Lv 1/18).

2. Die Annahme, den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens treffe eine „Darlegungs- und Beibringungslast“ in Bezug auf die geltend gemachte Unrichtigkeit des im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erzielten Messergebnisses ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.“

Die Unterstreichungen sind nicht von mir.

Im Übrigen meine ich – das nur kurz und in der Diktion des OLG: U.a. die Auffassung des OLG zu Leitsatz 2 ist m.E. nicht haltbar. Es ist zwar richtig, dass den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens ebenso wie den Beschuldigten im Strafverfahren nach den Vorgaben der StPO und des GG eine „Darlegungs- und Beibringungslast“ nicht trifft. Nur ist die Aussage des OLG im Hinblick darauf, was die OLG aus dem Satz im Bußgeldverfahren gemacht haben, nicht „haltbar“ und „verfängt“ nicht.

Insgesamt schade. Das OLG Bamberg hat in meinen Augen mal wieder eine Chance vertan, die Rechte des Betroffenen – so wie es der VerfG Saarland getan hat – zu stärken und eine andere Rechtsprechung einzuläuten. Aber vielleicht will man das ja auch gar nicht und will lieber das Süppchen „standardisiertes Messverfahren“ weiter kochen lassen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach einem Zuständigkeitswechsel in der Berufungsinstanz

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach einem Zuständigkeitswechsel in der Berufungsinstanz? Leider habe ich die Antwort nicht mehr, die ich dem Kollegen gegeben habe. Das kommt dabei heraus, wenn man das Forum löscht bzw. nicht mehr weiter betreibt.

Aber ich will es dann noch einmal versuchen:

Eien zweite Verfahrensgebühr, nach der der Kollege gefragt hat, ist m.E. nicht entstanden, denn es handelt sich immer noch um dieselbe Angelegenheit, so dass nach den Grundsätzen des § 15 RVg die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht erneut entstehen kann. Allerdings ist die Verfahrensgebühr aus dem Rahmen der Nr. 4124 VV RVG entstanden. Und der bleibt dem Kollegen auch erhalten. Das ist der Rechtsgedanke aus § 15 Abs. 4 RVG.

Eine ähnliche Konstellation – allerdings „Verweisung“ nach unten liegt übrigens dem LG Bad Kreuznach, Beschl. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10 – zugrunde; das ist übrigens für mich die „Mutter aller Beschlüsse“ zu dieser Thematik. Und ich darf dann noch auf die Beispiele im RVG-Kommentar, Teil A Rn 2473 ff. hinweisen.

Vielleicht hat der Kollege es ja ausgefochten und wir bekommen eine weitere Entscheidung.

Verfahrensverzögerung II, oder: Acht Monate „Fahrtzeit“ vom AG/der StA zum OLG sind zu viel

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Bei der zweiten Entscheidung zur Verfahrensverzögerung handelt es sich um dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.06.2018 –  3 Rb 26 Ss 786/17, den mir der Kollege Beyrle aus Nürnberg übersandt hat. Da hat das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist noch acht Monate gedauert, so lange haben AG und/oder StA gebraucht, bis die Akten beim OLG waren. Das ist dem OLG zu lang – die Verfahrensverzögerung wird aber nur „festgestellt“.

„Eine Einstellung des Verfahrens, wie von der Verteidigung gefordert, ist nicht angezeigt. Allerdings ist vorliegend trotz Unbegründetheit des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Tenor auszusprechen, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist i.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 1.

Das Beschleunigungsgebot gilt auch im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und ist vorliegend dadurch verletzt worden, dass die Akten dem Senat — ohne aus den Akten ersichtlichen Grund – erst acht Monate nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden sind. Die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG), setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, sondern allein, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Zulassungsantrag — wie vorliegend der Fall – mit der Sache befasst worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v, 23.12.2014 – 1\/-2 RBs 160/14, NStZ-RR 2015, 90, 91 , juris Rz 12) .

2. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, d. h. das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren auf der einen Seite keine erheblichen Schwierigkeiten aufweist, auf der anderen Seite mit Blick auf den dem Betroffenen drohenden Eingriff nämlich lediglich einer Geldbuße von 120,00 € hingegen nicht besonders eilbedürftig ist, Denn es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend die Ungewissheit über den Verfahrensausgang die Lebensführung des Betroffenen in signifikanter Weise beeinträchtigt hat. Denn diesem droht insbesondere kein Fahrverbot. Unabhängig davon, innerhalb welcher Zeit die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend spätestens ihre Zuschrift hätte dem Oberlandesgericht übermitteln müssen, ist jedenfalls eine Zeitspanne von acht Monaten zu lang.

Auch wenn dies beim Betroffenen faktisch lediglich zu einem Vollstreckungsaufschub geführt hat, ist hier aufgrund der Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG von einem Nachteil für den Betroffenen auszugehen, da zumindest nicht auszuschließen ist, dass diesen das nicht abgeschlossene Bußgeldverfahren beschäftigt und damit belastet hat.

4. Der Ausspruch im Tenor, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, reicht vorliegend als Kompensation aus. Selbst wenn men mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. a. a. O., juris Rz. 9) im Fall einer Zulassungsrechtsbeschwerde fordern würde, dass die Zuschrift binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist dem Oberlandesgericht hätte zugehen können, was aus Sicht des Senats mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität eines solchen Verfahrens für den Betroffenen wohl eher zu streng sein dürfte, wäre auch bei einer hieraus folgenden rechtsstaatswidrigen Verzögerung von sieben Monaten der bloße Ausspruch im Tenor als Kompensation ausreichend.“