Archiv für den Monat: Mai 2018

Zusammenstoß mit einem Rettungswagen im Notfalleinsatz, oder: Wer haftet wie?

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Täusche ich mich oder ist mein Gefühl richtig, dass es vermehrt verkehrszivilrechtliche Entscheidungen gibt zu Unfällen in Zusammenhang mit Fahrzeugen der Polizei und Rettungsdiensten im Notfalleinsatz. Jedenfalls habe ich hier (schon wieder [?]) eine, nämlich das OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2018 – 1 U 112/17.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfalls im Bereich einer durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelten Kreuzung. Der Pkw der Beklagten zu 2) sowie der von dem Zeugen K geführte Rettungswagen des Klägers, welcher während eines Einsatzes die Kreuzung trotz Rotlichts der Lichtzeichenanlage ungebremst mit ca. 43 km/h überqueren wollte, sind im Kreuzungsbereich zusammen gestoßen. Im Verfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Beklagte zu 2) 60 statt 50 km/h gefahren war oder die Bremsung verspätet geleitet hatte. Das LG hatte auf der Grundlage „halbe/halbe“ gemacht.

Das OLG ändert ab und lässt den Kläger zu 80 % haften:

„f) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVO vorzunehmende Abwägung überwiegen die Verursachungsbeiträge auf Klägerseite deutlich.

Der auf Beklagtenseite durch mangelnde Aufmerksamkeit bzw. eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöhten Betriebsgefahr steht auf Klägerseite die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten gesteigerte Betriebsgefahr des Rettungswagen gegenüber, die durch ein im höchsten Maße grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen K. weiteres Gewicht erhält.

Der Zeuge K. hätte nur mit Schrittgeschwindigkeit und nach Vergewisserung, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Wegerecht beachten, bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren dürfen. Stattdessen ist er mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung gefahren, ohne auf die Beklagten zu 2) nur ansatzweise zu achten. Die von ihm in Anspruch genommen Sonderrechte vermögen sein unverantwortliches und rücksichtslos Verhalten nicht zu rechtfertigen.

Auch wenn dieser Verursachungsanteil den Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) bei Weitem überwiegt, vermag die durch ein Verschulden der Beklagten zu 2) gesteigerte Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Angemessen ist eine Haftungsquote der Beklagten von 20 Prozent.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die VG Nr. 4200 Nr. 3 VV zur besonderen Beschwerdegebühr abgegrenzt?

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Und dann auch am Freitag vor Pfingsten das Gebührenrätsel. In dieser Woche stammt die Frage aus meinem RVG-Forum. Ja, das lebt noch, aber es dümpelt so vor sich hin. Deshalb nehme ich jetzt übrigens das Inkrafttreten der DSGVO zum Anlass, das Forum einzustellen. Man weiß ja, wo man mich erreichen kann.

Hier dann aber die Frage – eine der letzten, zeitlich 🙂

„Hallo allerseits,

Mandant beauftragt mich am 8. 12. 2017 in seinem Bewährungswiderrufsverfahren. Noch am gleichen Tag legitimierte ich mich gegenüber dem LG, beantragte Akteneinsicht und kündige eine Stellungnahme zum von der StA beantragten Bewährungswideruf an.

Was ich zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, ist, dass das Landgericht bereits am Tag zuvor, am 7. 12. 2017, den Bewährungswideruf bereits beschlossen hatte. Mir wurde dieser erst am 13. 12. 2017 per Telefax zur Kenntnis gebracht, die förmliche Zustellung an den Mandanten erfolgte noch später.

Gegen diesen Bewährungswiderufsbeschluss des LG wurde sodann Beschwerde eingelegt und begründet. Das OLG hob den Beschluss auf, Kostenfolge Staatskasse.

Ich rechnete ab:
VG 4200 Nr. 3, 4201
VG 4201 i.V.m. Vorbemerkung 4.2

Der Kostenbeamte meint nun, dass die VG nur einmal entstanden sei, da bei Mandatsübernahme (8. 12. 2017) der Bewährungswideruf bereits beschlossen gewesen sei (7. 12. 2017).

Kommt es nun auf den Zeitpunkt des Erlasses oder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe/Zustellung des Beschlusses an?“

Na, wer hat eine Idee?

Geplatzter Termin, oder: Wenn der „eindeutige Wortlaut“ zu unsinnigen Ergebnissen führt

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG München, Beschl. v. 23.04.2018 – 6 St (K) 12/18 – vor. Er gehört in die Kategorie: Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als dass ein OLG seine Meinung ändert. Zumindest das OLG München. Der Kollege – in München als Verteidiger in einem umfangreichen Verfahren tätig – hat für einen ausgefallen Termin eine Terminsgebühr geltend gemacht. Der Rechtspfleger schreibt ihm, dass er dem anberaumten Termin bis 09:45 nicht erschienen sei. Das stimmt. Die Terminsabsetzung war der  Kanzlei des Kollegen um 09:05 Uhr mitgeteilt worden. Als er davon erfuhr, war er auf dem Weg zum Strafjustizzentrum, die Anfahrt hat er sodann abgebrochen. Die Terminsgebühr ist nicht festgesetzt worden. Das OLG sieht es ebenso wie der Rechtspfleger:

„Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 1 VV RVG). Er erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hat (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG).

Der klare und eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften macht damit das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14; Beschluss vom 19.7.2013, 6 st (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159).

Soweit „entgegen dem Wortlaut“ der Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG die Auffassung vertreten wird, für den Anfall der Gebühr genüge bereits die Anreise zum Termin (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. [2017], Vorb. 4 VV Rdn 40), kann sich der Senat dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und führt er zu einer sinnvollen Anwendung der Vorschrift, so kann ihr durch Auslegung nicht ein erweiternder Anwendungsbereich beigelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. [2017], Einl. Rdn. 193 f., 196). Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung (OLG München, NStZ-RR 2008, 159), die eng auszulegen ist. Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160). Derartige Abgrenzungsprobleme werden durch die hier vertretene enge Auslegung der Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG sachgerecht vermieden.

An dieser bereits in seinem Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14, vertretenen Rechtsansicht hält der Senat fest. Sie findet ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Dort ist zu Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheine, hierfür keine Gebühr erhalten solle. Er erbringe unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins (BTDrs. 15/1971, §. 221). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den nutzlosen Zeitaufwand nur in den Fällen vergütet wissen will, in denen der Rechtsanwalt auch zu einem Hauptverhandlungstermin erscheint.

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist für den 20. Februar 2018 eine Terminsgebühr nach Nr. 4121 i.V.m. Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG nicht angefallen.

Der Antragsteller ist am 20. Februar 2018 nicht zu einem anberaumten Termin mit dem Ziel der Teilnahme im Gericht erschienen.

Allein die Anreise zu den Terminen vom 20. Februar bis 22. Februar 2018, kann eine Terminsgebühr nicht begründen. Entscheidend für den Anfall einer Terminsgebühr ist — unabhängig von der Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort die Teilnahme am oder das Erscheinen zu einem Hauptverhandlungstermin. Eine erweiternde Auslegung der Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG gegen ihren eindeutigen Wortlaut ist nicht möglich.“

In meinen Augen falsch und eindeutig gegen Sinn und Zweck der Vorschrift entschieden. Aber das interessiert das OLG München nicht, Hauptsache der Wortlaut passt. Und wozu führt diese Rechtsprechung? Verteidigertourismus 2.0, denn: Der Kollege wird demnächst die Anfahrt nicht abbrechen, sondern weiter anreisen und „erscheinen“, damit das OLG zufrieden ist. Allerdings: Wenn er Pech hat – und ich traue der Rechtsprechung an der Stelle alles zu – wird ihm dann entgegengehalten werden: Bist ja rechtzeitig abgeladen worden – also Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 4 VV RVG. Potentieller Irrsinn.

Nur sehr knapp bemessene Verfahrensgebühren, oder: Wirklich gar nichts getan?

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Am Gebührenfreitag starte ich mit dem LG Hagen, Beschl. v. 05.04.2018 – 43 Qs 14/18 -, der sich mal wieder zur Bemessung der Rahmengebühren (§ 14 RVG) verhält. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist eingestellt worden. Die Verteidigerin macht die Gebühren aus abgetretenem Recht geltend. Sie setzt jeweils die Mittelgebühren an. Aber die sieht das LG nur für die Grundgebühr als angemessen an. Bei allen anderen Gebühren macht man erhebliche Abschläge. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren wird sogar nur in Höhe der Mindestgebühr gewährt:

Vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht Schwelm hier im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der oben zu 2. und 3. genannten Rahmengebühren die Kosten jeweils abweichend festsetzen. Die von der Beschwerdeführerin insoweit getroffene Gebührenbestimmung war nicht verbindlich, weil sie i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig anzusehen war.

„1. Für die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren liegt die angemessene Gebührenhöhe vorliegend bei 40,00 €. Damit stellt die von der Beschwerdeführerin angesetzte Gebühr in Höhe von 200,00 € eine deutliche Überschreitung um mehr als 20 % der als angemessen anzusehenden Gebühr dar.

Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Die Gebühr deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ab, soweit sie nicht durch die Grundgebühr (Nr. 41 OO VV RVG) und etwaige Terminsgebühren (Nr. 4102, 4103 VV RVG) abgegolten wird (N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, vor VV 4104 f., Rn. 6). Somit werden von dieser Gebühr v.a. Besprechungen mit dem Mandanten und die Informationsaufnahme, Beratungen des Mandanten, Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, Anfertigen von Schriftsätzen, Tätigkeit im Verfahren nach § 111a StPO sowie Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft oder Gericht erfasst (vgl. N.Schneider a.a.O., VV 4101-4105, Rn. 18).

Vorliegend ist der in diesem Verfahrensabschnitt von der Beschwerdeführerin entfaltete Aufwand als weit unterdurchschnittlich anzusehen, sodass sich der Ansatz der geringsten Gebühr von 40,00 € rechtfertigt. Bereits im Rahmen der Grundgebühr wurde die Mandatsübernahme einschließlich der Entgegennahme der Erstinformationen durch den Mandanten sowie die Einsichtnahme in die äußerst übersichtliche und einen einfach gelagerten Sachverhalt betreffende Ermittlungsakte berücksichtigt und kann hier kein weiteres Mal zum Tragen kommen. Weitere Tätigkeiten, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) hinausgehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Aufwand stellt sich damit insbesondere vor dem Hintergrund des äußerst einfach gelagerten Sachverhalts und der übersichtlichen Ermittlungsakte als weit unterdurchschnittlich dar.

2. Für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht liegt die angemessene Gebührenhöhe bei 100,00 €. Die von der Beschwerdeführerin mit 165,00 € angesetzte Gebühr übersteigt die als angemessen anzusehende Gebühr mithin ebenfalls um mehr als 20 %.

Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (Nr. 4106 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Sie deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers nach dem Abschluss des vorbereitenden Verfahrens ab. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe dieser Gebühr sind alle vom Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt erbrachten Tätigkeiten (Burhoff a.a.O., VV 4108-41 1 1, Rn. 14).

Hier beschränkte sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Fertigung eines gut eine Seite umfassenden Schriftsatzes, der zum größten Teil in einer reinen Rekapitulation des Inhalts der Ermittlungsakte bestand. Insbesondere auch vor dem Hintergrund des äußerst übersichtlich und einfach gelagerten Prozessstoffs ist auch hier das Ausmaß der dadurch veranlassten anwaltlichen Mühewaltung als unterdurchschnittlich zu bewerten und daher mit 100,00 € angemessen abgegolten.“

Unschön der Beschluss. Kein Wort zum Ausgangspunkt der Bemessung, nämlich der Mittelgebühr, und warum das Verfahren nicht zumindest durchschnittlich war. So klingt es für mich jedenfalls. Und für das vorbereitende Verfahren nur die Mindestgebühr? D.h.: Noch weniger geht gar nicht bzw. die Verteidigerin hat gar nichts getan. Allerdings: Dazu hätte man dann vielleicht vortragen sollen. Dann hätte das LG nicht schreiben können: „… sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich„.

 

Pflichti III: Verteidigung mehrerer Mitbeschuldigter durch Rechtsanwälte derselben Sozietät, oder: Interessenkonflikt

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Und als dritte „Pflichtverteidigerentscheidung“ zum Tagesschluss dann der OLG Bremen, Beschl. v. 02.03.2018 – 1 Ws 12/18. Er behandelt die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft.

Grundlage des Beschlusses ist folgender Sachverhalt:

Vor dem Landgericht Bremen wird gegen die beiden Angeklagten aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 24.01.2018 ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 169 (Angeklagter D.) bzw. in 132 (Angeklagter Y.) Fällen geführt. Insgesamt liegen der Anklage 179 Taten zugrunde, die von den Angeklagten in 122 Fällen gemeinschaftlich, im Übrigen jeweils einzeln handelnd begangen worden sein sollen und bei denen es sich in etwa der Hälfte der Fälle um eine nicht geringe Menge gehandelt haben soll.

Dem Angeklagten Y. wurde am 25.07.2017 im Rahmen der Haftbefehlsverkündung in dieser Sache durch das Amtsgericht Bremen Rechtsanwalt E. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer 6 des Landgerichts begann am 22.01.2018 und dauert an.

Am 28.12.2017 zeigte Rechtsanwalt F. die Verteidigung des Angeklagten Y. an. Mit Schreiben vom 16.01.2018 beantragte der Angeklagte Y., ihm unter Entpflichtung von Rechtsanwalt E. seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung führte der Angeklagte aus, dass Rechtsanwalt E. in derselben Kanzlei tätig sei wie Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Mitangeklagten D. Er befürchte daher eine Interessenkollision und vertraue nicht mehr darauf, durch Rechtsanwalt E. angemessen vertreten zu werden. Mit Schriftsatz vom 20.01.2018 erklärte Rechtsanwalt F., dass der Angeklagte Y. ihm mitgeteilt habe, dass er sich in der Sache einlassen wolle und dass eine entsprechende Erklärung nur im Beisein von Rechtsanwalt F. und nach anwaltlicher Beratung durch diesen erfolgen solle.

Mit Beschluss der Vorsitzenden Richterin der Strafkammer 6 vom 22.01.2018 wurde der Antrag des Angeklagten Y. vom 16.01.2018 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte Y. mit seiner Beschwerde vom 29.01.2018, der die Vorsitzende am 06.02.2018 nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 08.02.2018 zu der Beschwerde des Angeklagten Y. Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.“

Das OLG hat aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Es stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Die Bestellung zum Verteidiger kann schon wegen der Absehbarkeit eines Interessenkonfliktes abgelehnt werden, ohne dass es konkreterer Hinweise auf das Bestehen dieses Konflikts bedarf.
  2. Ein solcher Interessenkonflikt ist bei der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nach allgemeinen Gesichtspunkten grundsätzlich schon immer dann absehbar, wenn eine Anklage wegen einer gemeinsam begangenen Tat vorliegt. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kann diese Gefahr ausgeräumt sein, was insbesondere auf der Grundlage des Einlassungsverhaltens der Beschuldigten zu überprüfen ist.
  3. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf das Vorliegen eines Interessenkonflikts wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft setzt dagegen grundsätzlich das Vorliegen konkreterer Hinweise auf das Bestehen dieses Konflikts voraus.
  4. Diese Hinweise müssen nicht die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Interessenkonflikts in Bezug auf den eigenen Verteidiger durch konkrete Umstände beinhalten, wie dies in sonstigen Fällen der Abberufung eines Verteidigers aus wichtigem Grund erforderlich ist. Diese Erstreckung des Interessenkonflikts ist nach § 3 Abs. 2 BORA bereits in der Verbindung der Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung normativ vorgegeben.