Ich habe da mal eine Frage: Wie wird die VG Nr. 4200 Nr. 3 VV zur besonderen Beschwerdegebühr abgegrenzt?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann auch am Freitag vor Pfingsten das Gebührenrätsel. In dieser Woche stammt die Frage aus meinem RVG-Forum. Ja, das lebt noch, aber es dümpelt so vor sich hin. Deshalb nehme ich jetzt übrigens das Inkrafttreten der DSGVO zum Anlass, das Forum einzustellen. Man weiß ja, wo man mich erreichen kann.

Hier dann aber die Frage – eine der letzten, zeitlich 🙂

„Hallo allerseits,

Mandant beauftragt mich am 8. 12. 2017 in seinem Bewährungswiderrufsverfahren. Noch am gleichen Tag legitimierte ich mich gegenüber dem LG, beantragte Akteneinsicht und kündige eine Stellungnahme zum von der StA beantragten Bewährungswideruf an.

Was ich zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, ist, dass das Landgericht bereits am Tag zuvor, am 7. 12. 2017, den Bewährungswideruf bereits beschlossen hatte. Mir wurde dieser erst am 13. 12. 2017 per Telefax zur Kenntnis gebracht, die förmliche Zustellung an den Mandanten erfolgte noch später.

Gegen diesen Bewährungswiderufsbeschluss des LG wurde sodann Beschwerde eingelegt und begründet. Das OLG hob den Beschluss auf, Kostenfolge Staatskasse.

Ich rechnete ab:
VG 4200 Nr. 3, 4201
VG 4201 i.V.m. Vorbemerkung 4.2

Der Kostenbeamte meint nun, dass die VG nur einmal entstanden sei, da bei Mandatsübernahme (8. 12. 2017) der Bewährungswideruf bereits beschlossen gewesen sei (7. 12. 2017).

Kommt es nun auf den Zeitpunkt des Erlasses oder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe/Zustellung des Beschlusses an?“

Na, wer hat eine Idee?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert