Archiv für den Monat: April 2018

Pflichti II: Ätsch-Effekt, oder: So kann man doch mit den Rechten von Angeklagten nicht umgehen

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist „unschön. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 09.03.2018 – 64 Qs 51/17. Das Verfahren richtet sich gegen mehrere Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Zwei der Angeklagte haben einen Pflichtverteidiger, weil ua. der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebiete. U.a. darauf wird auch der Beiordnungsantrag des Kollegen vom 04.10.2017 für seinen Mananten gestützt. Das AG lehnt ab am 03.11.2017 ab. Dann wird, weil die Beschwerdekammer nicht so schnell vor der HV am 08.11.2017 entscheiden kann, das Verfahren gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten – beide nicht in Haft – abgetrennt. Und dann:

 

 

1. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt — entgegen der Sichtweise der Beschwerde — nicht daraus, dass gegen den Beschwerdeführer und die vormaligen Mitangeklagten Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden ist.

Zwar kommt nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung insbesondere auch dann in Betracht, wenn eine solche wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Diese „Schwere der Tat“ beurteilt sich aber maßgeblich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei sich eine Pflichtverteidigerbestellung in der Regel erst bei einer Straferwartung von etwa neun Monaten Jugend- oder Freiheitsstrafe als notwendig erweist.

Dass der Angeklagte vorliegend eine solche Jugend- oder Freiheitsstrafe zu erwarten  hätte, ist — auch unter Berücksichtigung der im Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2017 enthaltenen 2 Voreintragungen – jedoch nicht zu etwarten, zumal das Amtsgericht bereits im Beschluss vom 03.1 1.2017 darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer zu erwartenden Rechtsfolgen nichtso schwerwiegend seien.

2. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt auch nicht daraus, dass dem vormals Mitangeklagten H. gem.. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. 

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob es in Konstellationen, in denen ein Mitangeklagter verteidigt ist, der Grundsatz des fairen Verfahrens und das Prinzip der Waffengleichheit gebieten, auch den weiteren Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. zum Streitstand etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4aWs 151/12 m.w.N.).

Die Kammer teilt die – insbesondere auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen Verteidiger hat, nicht existiert.  Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände gesondert zu prüfen, ob aus Gründen der Waffengleichheit und / oder des fairen Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 Ws 466/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4a Ws 151/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 – 3 Ws 5/13).

Im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende Würdigung der zu berücksichtigenden  Gesamtumstände dazu, dass dem Beschwerdeführer nach Abtrennung der Verfahren kein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

Vor Abtrennung der Verfahren stellte sich die Sachlage zwar anders dar.

Dabei war — worauf die Beschwerde zutreffend hinweist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Konstellationen, in denen mehrere Angeklagte wegen derselben Tat angeklagt sind, die Möglichkeit besteht, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen, weshalb in derartigen Konstellationen ein nicht verteidigter Angeklagter einem verteidigten Angeklagten gegenüber. benachteiligt ist, zumal der verteidigte Mitangeklagte über seinen  Verteidiger jederzeit Akteneinsicht erhalten und seine Verteidigung am Akteninhalt ausrichten kann, was dem nicht verteidigten Angeklagten nicht möglich ist. Es ist daher anerkannt, dass es in derartigen Konstellationen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten sein kann, dem nicht verteidigten Angeklagten einen   Pflichtverteidiger beizuordnen, um dessen Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf  etwaige belastende Angaben des verteidigten Mitangeklagten angemessen  reagieren zu können, sicherzustellen (vgl. etwa LG Verden, Beschluss vom 04.03.2014 – 1 Qs 36/14; LG Itzehoe, Beschluss vom „2.01.2012 – 1 Qs 3/12 sowie  i.E. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 3 Ws 5/13; OLG Köln,    Beschluss vom 20.06.2012 — 2 Ws 466/12; • OLG Stuttgart, Beschluss vom  22.11.2012 – 4a Ws 151/12).

Der Beschwerdeführer und der vormals Mitangeklagte H. haben in ihren Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei divergierende Angaben zu den jeweiligen Tatbeteiligungen, insbesondere auch bei dem gewaltsamen Versuch, die   Wohnungstür zu öffnen, gemacht und angegeben, jeweils selbst vor dem Haus   gewartet zu haben, mithin für sich selbst jeweils reklamiert, lediglich vor dem Haus „Schmiere gestanden“ zu haben. Der Mitangeklagte B. hat den Tatvorwurf in  Gänze abgestritten.

 In Anbetracht dieser sich widersprechenden Einlassungen war es nach den Grundsätzen der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens zwar zur Zeit des  Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom 04.10.2017 geboten, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um sicherzustellen, dass dieser auf etwaige, nach Aktenlage zu erwartende, belastende Angaben des verteidigten vormals Mitangeklagten H. angemessen reagieren kann. 

Diese Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dadurch  entfallen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den (b.islang nicht verteidigten) Mitangeklagten B. zwischenzeitlich zur anderweitigen Verhandlung  und Entscheidung abgetrennt worden ist. Allein der Umstand, dass der ehemalige  Mitangeklagte H. nunmehr ggf. in der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers   als Zeuge seine damalige Einlassung als Angeklagte wiederholen könnte, führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer benachteiligt ist und ihm deswegen -ein  Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen, der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und. seines   Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu   sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Die Abtrennung der Verfahren durch das Amtsgericht stellt sich auch als sachgerecht und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechend dar, da der damalige Mitangeklagte sich in Untersuchungshaft befand und eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr vor dem angesetzten Hauptverhandlungstermin am 08.11.2018 ergehen konnte.2

„Unschön“ – siehe oben – ts m.E. nocht gelinde ausgedrückt. Der Kollege stellt am 04.10.2017 den Beiordnungsantrag, also einen Monat vor dem auf den 08.11.2017 terminierten HV-Termin. Über den Antrag entscheidet das AG am 03.11.2017 – das LG kann nicht mehr rechtzeitig vor der HV über die Beschwerde entscheiden. Der Kollege erfährt dann durch Beschluss vom 09.03.2018 (!): An sich wärst du beizuordnen gewesen, aber jetzt nicht mehr. Das ist der „Ätsch-Effekt“. Man könnte bei dem Verfahrensablauf auch noch auf ganz andere Gedanken kommen. Letztlich fehlen mir die Worte…., aber: So kann man doch mit den Rechten der Angeklagten nicht umgehen…

Pflichti I: Der betrunkene Ausländer, oder: Aufklärung der polizeilichen Maßnahmen

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Heute dann mal wieder ein (Teil)Thementag. Thema: Pflichtverteidigung, und dazu vorab noch einmal. Ich danke herzlich für alle Entscheidungen, die mir zugesandt werden, nur: Ich kann sie nicht immer alle sofort hier bringen. Daher kann es manchmal etwas dauern, bis sie einem größeren Publikum vorgestellt werden.

Ich eröffne dann mit dem AG Montabaur, Beschl. v. 12.03.2018 – 12 Ds 2020 Js 51899/17, den mir der Kollege T. Scheffler, Bad Kreuznach, zugesandt hat. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt. Der Mandant ist Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig. Das AG ordnet den Kollegen bei:

Einer Pflichtverteidigung im Sinne des S 140 Abs. 2 StPO bedarf es zwar nicht, wenn die Behinderung in der Verteidigung des Angeklagten allein auf sprachlichen Defiziten beruht und diese bei in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen durch die Beiordnung eines -für den Angeklagten unentgeltlichen ( § 187 GVG) – Dolmetschers vollständig ausgeglichen werden kann.

Die Verteidigung hat allerdings nachvollziehbar weitergehende Umstände angeführt, die den Angeklagten bei unzureichenden Sprachkenntnissen in seiner Verteidigungsfähigkeit behindern und durch einen Dolmetscher nicht völlig ausgeglichen werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Auflage, § 140 Rn. 30a m. w. N.). So sind die anfänglichen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen auch unter Würdigung der Sprachdefizite des Angeklagten schon dort ggf. wegen Alkoholeinfluss des Angeklagten mit weiteren zu berücksichtigenden Erwägungen – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu hinterfragen. Eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten allein durch die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers ist dabei nicht sicher gewährleistet. Dem Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger war stattzugeben.“

Akteneinsicht III: Einsicht nur am Verwahrort, oder: Verteidigertourismus

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So, und dann noch eine „Einsichtsentscheidung“ – na, „Einsicht“, wohl eher nicht. Es ist der AG St. Ingbert, Beschl. v. 07.02.2018 – 11 OWi 27/18. Es geht noch einmal um Einsicht in die Messunterlagen. Bekommst du, sagt das AG, aber nur dort, wo sie aufbewahrt werden:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war daher als solcher nach § 62 OWiG zurückzuweisen.

Messfotos, Messprotokoll Eichschein und Geräteakte befinden sich in der Akte, so dass der Antrag insofern ins Leere geht, Stammkarte und Schulungshinweise mittlerweile auch.

Ein Anspruch auf Überlassung der Messdaten der gesamten Messserie besteht nicht (vergl. OLG Frankfurt, B. vom 26.08.2016, Az 2 Ss-OWi 589/16, OLG Düsseldorf, B. vom 22.07.2015, Az IV-2 RBs 63/15).

Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung (vergl. OLG des Saarlandes, B. vom 24.02.2016), jedoch nur am Verwahrungsort (Verwaltungsbehörde, Ordnungsamt, Polizeidienststelle) und nicht auf Herausgabe dieser Daten mit Token/Geräteschlüssel (vergl. OLG Bamberg, B. vom 04.04.2016, Az 3 Ss OWi 1444/15, OLG Oldenburg, B. vom 13.03.2017, Az 2 ss (OWi) 40/17, OLG Frankfurt, B. vom 11.08.2016, Az 2 ss OWi 562/16).“

Da sind sie wieder die OLG-Entscheidungen, die das Verteidigerleben nun wahrlich nicht erleichtern. Und natürlich auch das OLG Bamberg.

Im Übrigen: Es lebe der Verteidigertourismus

Akteneinsicht II: Kein Rechtsmittel, oder: Alles nur Worthülsen….

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Die zweite Entscheidung ist dann ein landgerichtlicher Beschluss, und zwar der LG Hannover, Beschl. v. 07.03.2018 – 48 Qs 16/18. Es geht um die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der (Akten)Einsicht in Unterlagen im gerichtlichen Verfahren. Das LG sagt: Unzulässig, § 305 Satz 1 StPO steht entgegen:

„Bei dem Antrag auf Beiziehung der Unterlagen handelt es sich faktisch — wie auch der Verteidiger des Betroffenen in seinem Antrag selbst ausgeführt hat — um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, dient vornehmlich der Vorbereitung und/oder Begründung von Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen in der laufenden Hauptverhandlng und soll eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.2.2003 — 3 Ws 234/03, BeckRS 2003, 30309455). Da die Gewährleistung dieser grundlegenden Prozessrechte vorrangige Aufgabe jeden Gerichts ist, muss diese Entscheidung durch das erkennende Gericht vor der Urteilsfällung erneut auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Verletzung der Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren wird zudem — unter bestimmten Voraussetzungen — auch durch den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG geschützt. Jede diese Rechte tangierende Entscheidung des Vorsitzenden nach Eröffnung der Hauptverfahrens oder auch in laufender Hauptverhandlung steht mithin in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und kann geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den hier in Frage stehenden Unterlagen überhaupt um Aktenbestandteile handelt. Überdies bezweckt der Antrag des Verteidigers im vorliegenden Fall letztlich eine Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme, sodass die den Antrag ablehnende Entscheidung des erkennenden Gerichts auch bereits aus diesem Grund in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht und damit nicht beschwerdefähig i.§.d. § 305 Abs. 1 StPO ist.“

Klingt toll, wenn man das so lies: Dass die „Gewährleistung dieser grundlegenden Prozessrechte vorrangige Aufgabe jeden Gerichts ist2 und „Verletzung der Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren“. Wäre nur schön, wenn dem auch mal Taten folgten und der Verteidiger/Betroffene nicht wie im Hamsterrad hin und her rennen muss, ohne dass er weiter kommt. Denn kommt er zum OLG heißt es dort bei der Verfahrensrüge: Du hättest das und das noch vortragen müssen, vielleicht auch, welches Wetter am Kommuniontag war.

Akteneinsicht I: Der Betroffene „benötigt … zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen…“

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Urheber KarleHorn

Aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Entscheidungen zum Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren dann heute mal wieder eine kleine Übersicht. Nur ausgewählte Entscheidungen, man kann nicht alle bringen und es wird auch allmählich langweilig, weil es keine neuen Argumente gibt, sondern die alten/bekannten nur hin und her geschoben werden.

Als erstes dann den AG Daun, Beschl. v. 04.04.2018 – 4a OWi 28/18 -, den mir die Kollegin Redmer-Rupp, Brühl, übersandt hat. Das Ag hat in dem Beschluss – früher hat es – meine ich – mal anders entschieden,  die  Zentrale Bußgeldstelle angewiesen, der Verteidigung  die digitalen Faltdatensätze zur Messserie, der Statistikdatei dazu und der Instandsetzung-, Wartungs- sowie Reparaturnachweise für das Geschwindigkeitsmessgerät seit der letzten Eichung zur Verfügung zu stellen. Begründung:

„Auszugehen ist dabei davon, dass ein Betroffener oder ein Verteidiger bei Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung nicht pauschal behaupten kann, die Richtigkeit der Messung werde angezweifelt. Er muss vielmehr- da es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels Vitronic Poliscan Speed um ein sogenanntes standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren handelt, bei dem durch die PTB im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde – in jedem einzelnen Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen könnten. Erst wenn ihm das gelingt, bedarf es einer gerichtlichen Beweisaufnahme gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob im konkreten Fall tatsächlich eine richtige Messung stattgefunden hat, die den Bußgeldvorwurf begründet.

Dabei ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des AG Meißen vom 29. Mai 2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 – nichts Anderes. Denn das AG Meißen den dortigen Betroffenen nicht deshalb freigesprochen, weil die Messung unverwertbar gewesen wäre, sondern deswegen, weil der Betroffene aufgrund der schlechten Qualität des Lichtbildes als Fahrer nicht zu identifizieren gewesen ist. („…verbleibt festzustellen, dass letztlich das Fahrerfoto, auf das ebenfalls gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, nicht geeignet ist, den Betroffenen oder überhaupt einen Fahrer zu identifizieren. Es zeigt nur ein einziges erkennbares Identitätsmerkmal, ein verschwommenes Gesichtsprofil. Hieran kann lediglich mit einer gewissen Sicherheit festgestellt werden, dass am Steuer ein Mann saß. Ein dermaßen verschwommenes Profilbild kann nicht Grundlage einer Fahreridentifizierung sein.“). Es erschließt sich zumindest dem erkennenden Gericht nicht unmittelbar, warum trotz dieser einfachen Erkenntnis zuvor auf über 100 Seiten des Urteils auf mögliche Fehlerquellen der Messung eingegangen wird. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen.

Da aber jedenfalls die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung vom Betroffenen einen detaillierten Vortrag im Hinblick auf etwaige konkrete Mängel des Messverfahrens verlangt, muss der Betroffene bzw. sein Verteidiger in der Lage sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen. Hierfür aber wiederum benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zum Messfilm bzw. zu den kompletten Messdaten der Messserie. Erst die Auswertung dieser Daten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen – versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem Sachvortrag.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem zur Überzeugung des Gerichtes nicht entgegen. Dies wird – soweit erkennbar und bereits veröffentlicht – in der Rechtsprechung ebenso beurteilt (Beschluss des OLG Koblenz vom 23.10.2013 – 2 SsRs90/13; Beschluss des AG Landstuhl vom 06.1 1.2015 – 2 OWi 4286 Js 2298/15 Beschluss des AG Heidelberg vom 14.06.2013 – 16 OWi 447/13; Beschluss des AG Schleiden vom 23.10.2012 – 13 OWi 140/12 Beschluss des AG Kassel vom 27.02.2015 – 381 OWi -9673 Js 32833/14 Beschluss des AG Königs Wusterhausen vom 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14 Beschluss des LG Trier vom 14.09.2017 – 1 Qs 46/17 -).

Schon rein tatsächlich ist insoweit festzustellen, dass zwar ein Verteidiger und/oder ein privater Sachverständiger bei Einsicht in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch andere Fahrzeuge sehen, welche eine Messung ausgelöst haben. Ob hierbei tatsächlich Erkenntnisse gewonnen werden, deren Missbrauch gegenüber den anderen Fahrzeugführern zu befürchten ist, dürfte bezweifelt werden. Mindestvoraussetzung dürfte sein, dass der Einsicht nehmende spontan ein Fahrzeug bzw. einen Fahrzeugführer erkennt. Dies ist aber äußerst unwahrscheinlich. Erst recht ist nicht zu erkennen, welche (unzulässigen) Informationen bzw. Schlussfolgerungen diese hieraus ziehen könnten. Dies gilt umso mehr, als der aufgezeichnete und feststellbare Lebens Sachverhalt aus einer derartigen Maßnahme nur einen äußerst kurzen Zeitraum betrifft.

Wägt man das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer ab, hat das Interesse der anderen abgebildeten Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Einsichtsrecht zurückzustehen. Hierbei ist insbesondere die Erwägung von Bedeutung, dass die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Dann kann es für diese Personen auch keinen überragenden Persönlichkeitseingriff darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme bzw. im Zusammenhang mit der Überprüfung derselben sich mit einer äußerst geringen, gegen null gehenden Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sehen, zufällig erkannt zu werden. Die Bußgeldstelle war also antragsgemäß zur Herausgabe der Daten der gesamten Messserie zu verpflichten. Gleiches gilt für die Statistikdatei.

3. Auch hinsichtlich des Antrages auf Übermittlung der Wartungs- und Instandsetzungsnachweise seit der letzten Eichung besteht ein entsprechender Anspruch der Verteidigung. Eine Aufbewahrungspflicht für Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät ergibt sich bereits aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG zumindest für die zwischen den Eichungen durchgeführten Wartungen, Reparaturen und sonstigen Eingriffen. Hierdurch sollen die Eichämter anlässlich der Vorstellung des Messgerätes zur Eichung einen Überblick über die Reparatur- und Wartungsmaßnahmen seit der letzten Eichung erhalten. Werden dem Betroffenen solche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, hat er keine Möglichkeit, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der letzten Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden. Auf den Beschluss des Landgerichts Trier vom 14.09.2017 – 1 Qs 46/17 – wird Bezug genommen. Die Bußgeldstelle war daher antragsgemäß zur Herausgabe zu verpflichten.