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Die 5. KW., eröffne ich mit einem Beschluss des LG Halle, nämlich dem LG Halle, Beschl. v. 26.03.2018 – 10a Qs 33/18 -, den mir der Kollege Funck aus Braunschweig übersandt hat. Er behandelt eine mit dem „neuen“ § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO zusammenhängende Frage, nämlich die Problematik, was eigentlich mit richterliche Vernehmung i.S. der Neuregelung gemeint ist. Das LG Halle sieht es richtig, so wie es in der Literatur von Schlothauer und mir auch gesehen wird. „Richterliche Vernehmung“ ist alles bzw. ein Pflichtverteidiger ist immer beizuorden, wenn es um eine richterliche Vernehmung geht, also auch in den Fällen der Haftbefehlseröffnung. Damit gibt es an der Stelle – nach einer Entscheidung des AG Stuttgart, das die Frage ebenso entschieden hat, – jetzt eine h.M. Die Begründung des LG:
„Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO bestellt das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Halle erfasst die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO zur Überzeugung der Kammer auch richterliche Vernehmungen des Beschuldigten im Rahmen einer Haftvorführung wie im vorliegenden Fall. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gibt es keine Einschränkungen, sondern die Vorschrift spricht ganz allgemein von richterlichen Vernehmungen (so auch Prof. Dr. Schlothauer, StV 2017, 557). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht ebenfalls für die Anwendung auf Fälle der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung. Die Vorschrift ist Ausprägung der Richtlinie EU 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016. Danach heißt es unter Art. 4 Abs. 4 a):
„wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich dieser Richtlinie einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird“.
Aber auch die Bedeutung der Vernehmung gebietet hier eine Beiordnung, denn vorliegend geht es um die Frage, ob gegen den Betroffenen Haftbefehl ergeht bzw. die Haft aufrechterhalten oder der Haftbefehl aufgehoben wird, mithin um die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen eines Haftverkündungstermins hat auch sonst erhebliche Bedeutung für das weitere Verfahren, sodass eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten und erforderlich erscheint, denn nach § 254 StPO können Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis in der Hauptverhandlung verlesen werden. Erklärungen des Angeklagten gegenüber einem Richter können auch durch Zeugenvernehmung des damals vernehmenden Richters in die Hauptverhandlung eingeführt werden.“
Sollte man als Verteidiger auf den Schirm haben. Denn man merkt schon wieder, dass es offenbar in eine andere Richtung laufen soll. AG sieht es anders und ordnet nichtbei. StA beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen……