Archiv für den Monat: Januar 2018

Nachlese, oder: Die Ergebnisse vom 56. VGT 2018

Autor User Grosses on de.wikipedia

Der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag ist vom 24. bis 26.01.2018 in Goslar gelaufen. Nachdem ich im Oktober über das Programm berichtet habe (Der 56. VGT naht, oder: Programmvorschau) bin ich den regelmäßigen Lesern jetzt die Nachlese = die Ergebnisse schuldig. Und damit starte ich dann den heutigen Tag.

Die Gesamtergebnisse bzw. Empfehlungen der acht Arbeitskreise sind dann doch recht umfangreich, zu umfangreich, um sie hier darzustellen. Ich verweise daher, man findet sie hier.

Ich greife nur die Empfehlungen der beiden Arbeitskreise heraus, die ich auch schon im Oktober im einzelnen erwähnt hatte. Das waren der AK III: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, und der AK VI: Sanktionen bei Verkehrsverstößen. Da hat es Folgendes gegeben:

Arbeitskreis III
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
– Ist der Straftatbestand noch zeitgemäß?
– Reformvorschläge
– Versicherungsrechtliche Auswirkungen

1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.

2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.

3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.

4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.

5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.

Arbeitskreis VI
Sanktionen bei Verkehrsverstößen
– Höhere Bußgelder: Heilmittel oder Abzocke?
– Praxis im europäischen Vergleich
– Kriminologische Erkenntnisse
– Interventionsmöglichkeiten aus wissenschaftlicher Sicht

Der Arbeitskreis lehnt eine pauschale Erhöhung der Bußgeldsätze ab.

Er empfiehlt aber eine spürbare Anhebung der Geldbußen, verbunden mit verstärkter Androhung von Fahrverboten, für besonders verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverfehlungen(namentlich Geschwindigkeits-, Abstands- oder Überholverstöße) unter Berücksichtigungdes jeweiligen Gefährdungspotentials und der Verkehrssituation. Dies muss einhergehen mit einer nachdrücklicheren und effektiveren Verkehrsüberwachung, geradean Unfallhäufungs- und Gefährdungsstellen. Die Praxis in den Bundesländern sollte harmonisiertwerden.

Einem „Einkalkulieren“ von Geldbußen muss entgegengewirkt werden. Umgekehrt darf nicht der Eindruck der „Abzocke“ unter fiskalischen Gesichtspunkten entstehen.Der Arbeitskreis fordert eine für die Verkehrsteilnehmenden nachvollziehbare Beschilderung.Verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Maßnahmen sind zu stärken.

Der Arbeitskreis spricht sich dafür aus, bundesweit eine empirische Basis zu schaffen, mithilfe derer die präventiven Wirkungen der für Verkehrsverfehlungen im Ordnungswidrigkeitenrecht angedrohten Sanktionen besser beurteilt werden können.

Mal sehen, was daraus wird.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Der Kollege zahlt die Vorschüsse nicht zurück, richtig?

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Und dann heute noch die Lösung zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Der Kollege zahlt die Vorschüsse nicht zurück, richtig?:

Ich hatte recht kurz gewantwortet, und zwar wie folgt:

„Hallo,

Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl. Teil A: Rdn 2355 ff.

Das ist keine gebührenrechtliche Problematik, sondern eine zivilrechtliche aus § 814 BGB.“

Und hier dann mal wieder ein Hinweis auf die Möglichkeit, den RVG-Kommentar „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5 Aufl. 2017“ über meine Homepage zu bestellen.

Anfängerfehler des Verteidigers bei der Revision, oder: Immer Verfahrensrüge und Sachrüge

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Die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH. Jetzt ist es aber nicht ein Anfängerfehler des Gerichts, sondern des Verteidigers, der – mit Verlaub – vom Revisionsrecht m.E. nicht viel Ahnung zu haben scheint. Denn der BGH hat im BGH, Beschl. v. 10.01.2018 – 4 StR 586/17 – die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen:

„Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die einzig erhobene Aufklärungsrüge aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2017 den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.“

Er – der BGH –  verkneift sich dann den Hinweis, dass Sachrüge nicht erhoben ist.

M.E. ein Anfängerfehler des Verteidigers bzw. ein Fehler, der wenig Kenntnisse des Verteidigers im Revisionsrecht beweist. Ich behaupte: Kein erfahrener Revisionsanwalt wird nur die Verfahrensrüge erheben und nicht auch die Sachrüge. Denn ist die Verfahrensrüge unzulässig, ist die Revision insgesamt unzulässig und wird – siehe oben – ohne großen Aufwand verworfen.

Anfängerfehler, oder: Oder das selbst als unzulässig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch

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Zum Wochenanfang dann ein wenig vom BGH. Zunächst gibt es den BGH, Beschl. v. 07.09.2017 -1 StR 300/17, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG. M.E war es ein Anfängerfehler, den der BGH da bei einer Strafkammer des LH Heilbronn moniert. Die hatte nämlich einen Ablehnungsantrag des Angeklagten als unzulässig, weil nur zur Prozessverschleppung gestellt – § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO – verworfen. Aus dem Beschluss ergibt sich in etwa folgender Verfahrensablauf:

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 18.11.2016, hat der Verteidiger namens des Angeklagten den Vorsitzenden Richter und den richterlichen Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs nahm der Verteidiger zunächst auf seine im Rahmen einer ersten, später jedoch ausgesetzten Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsanträge und Erwiderungen auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter aus August 2016 Bezug. Ergänzend führte er als neuen Sachvortrag aus, dass sich eine Befangenheit der Berufsrichter im neuen Hauptverhandlungstermin ergebe, da die Terminierung zur nunmehrigen Hauptverhandlung abermals rechtsfehlerhaft und willkürlich erfolgt. Darüber hinaus machte der Angeklagte geltend, dass die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit Beschluss v. 31.10.2016 gegen seinen ausdrücklichen Willen erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen seien. Weiter trug er vor, dass der Verteidigung in der Hauptverhandlung das Wort zur Antragstellung nicht erteilt und trotz Beanstandung der Verteidigung und Beantragung eines Gerichtsbeschlusses ein solcher nicht herbeigeführt und protokolliert worden sei. Auch einem Unterbrechungsantrag des Verteidigers zur Beratung mit dem Angeklagten sei nicht nachgekommen worden.

Das LG hat den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und der Schöffen gem. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass es dem Angeklagten einzig darum gehe, in rechtsmissbräuchlicher Weise das Verfahren zu sabotieren.

Anders der BGH auf die Verfahrensrüge des Angeklagten – § 338 Nr. 3 StPO: Die einer Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift des § 26a StPO gestatte nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet, wenn keine Entscheidung in der Sache getroffen wird und die Beteiligung des abgelehnten Richters lediglich auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt. Hingegen dürfe der abgelehnte Richter über eine formale Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26a StPO hinaus nicht an einer näheren inhaltlichen Untersuchung der Ablehnungsgründe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlichen Unbegründetheit mitwirken und sich auf diese Weise zum Richter in eigener Sache machen. Das sei hier aber geschehen:

Diesen Maßstäben hält die Verwerfung des gegen die Berufsrichter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht stand.

a) Die Voraussetzungen für eine Verschleppungsabsicht oder eine Verfolgung nur verfahrensfremder Zwecke i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.

Mit dem am ersten Tag der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuch des Angeklagten wurden mit der aus seiner Sicht rechtsfehlerhaften und willkürlichen Terminierung zur neu angesetzten Hauptverhandlung sowie der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erkennbar neue Tatsachen vorgebracht, die eine Besorgnis der Befangenheit des Gerichts in der jetzigen Haupt-verhandlung begründen konnten. Dass dabei zur Begründung dieses Befangenheitsantrags auf frühere Anträge und Entscheidungen Bezug genommen wurde, steht dem nicht entgegen. Denn erst unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs wurde das neue, aus Sicht des Angeklagten die jetzige Befangenheit begründende Verhalten der Berufsrichter nachvollziehbar. Damit kann bereits nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller offensichtlich bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung ausschließlich auf eine Verzögerung des Verfahrens durch einen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag ankam oder ausschließlich verfahrensfremde Ziele verfolgt wurden. Dies umso mehr, als der Angeklagte auf Grund der zeitlichen Grenze des § 25 Abs. 1 StPO gehalten war, sich neu ergebende Anhaltspunkte, die geeignet waren, Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen, unmittelbar zu Beginn der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen.

b) Im Übrigen werden mit der Entscheidung auch die dargestellten Gren-zen der vom Gesetzgeber nach § 26a StPO ausnahmsweise zugelassenen Verwerfungskompetenz durch das abgelehnte Gericht überschritten. Denn es erfordert eine inhaltliche und keine rein formale Prüfung, ob der vom Angeklagten in seinem Ablehnungsgesuch geltend gemachte neue Sachvortrag aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermochte. Dies wird auch aus der Begründung des Beschlusses vom 23. November 2016 deutlich, soweit in Bezug auf den neuen Sachvortrag des Angeklagten darauf verwiesen wird, dass „wahrheitswidrige“ oder „unwahre Behauptungen“ aufgestellt würden. Weil die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst getroffen haben und damit eine inhaltliche Bewertung des Ablehnungsgesuchs vorgenommen haben, ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die An-forderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war.

Ich denke, darauf hätte man als Strafkammer kommen können.

Aber wahrscheinlich waren die fronten zu verhärtet, um in Ruhe nachzudenken. Dafür spricht, dass der BGH das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen hat. (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sonntagswitz, heute zum beA, na ja, zu Computern

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Hier dann die heutigen Sonntagswitze. Ich wollte Witze zum beA bringen, habe aber keine gefunden. Woran das liegt, ich weiß es nicht. Vielleicht daran, dass das Ganze ein Witz ist oder daran, dass man über so traurige Sachen keine Witze macht.
Ich bin dann ausgewichen auf „Computer“, das passt wenigstens ein bisschen dazu. Und da wären dann:

Anrufer: „Seit ich Windwos 10 installiert habe, stürzt offive 2016 ständig ab.“
Hotline: „Ja, wir hatten hier das gleiche Problem.“
Anrufer: „Und, was haben sie da gemacht?“
Hotline: „Wir haben Windows 10 nochmals installiert.“
Anrufer: „OK, dann mach ich das jetzt auch.“
Eine Stunde später ruft er nochmal an. Anrufer: „Jetzt läuft bei mir gar nichts mehr.“
Hotline: „Genau wie bei uns.“


Und dazu passt:

Frage: Ich installiere gerade Windows, was soll ich drücken?
Antwort: Am besten beide Daumen …
Nun ja, ganz so schlimm ist es ja nicht mehr.

Eine Französischlehrerin fragte ihre Klasse, ob „Computer“ im Französischen männlich oder weiblich sei und dazu wurden Mädchen und Jungs getrennt befragt und das Ergebnis war folgendes:

Die Mädchen entschieden sich für „männlich“, „le computer“. Hier einige Begründungen dafür:
– um überhaupt etwas damit anfangen zu können, muss man sie anmachen.
– sie können nicht selbständig denken.
– sie sollen bei Problemen helfen, aber meist sind sie das Problem.
– sobald man sich für ein Modell entscheidet, kommt ein besseres raus.

Die Jungs entscheiden sich für „weiblich“, „la computer“. Hier einige Begründungen dafür:
– niemand außer dem Hersteller versteht die innere Logik.
– auch der kleinste Fehler wird langfristig gespeichert.
– sobald man sich für einen entschieden hat, geht das halbe Gehalt für Zubehör drauf.
– die Sprache, die sie zur Kommunikation mit anderen Computern benutzen, ist für andere unverständlich.


Und dann noch – immer wieder schön:

Ein Mann geht ins Geschäft und kauft sich einen Computer.
Beim Einrichten des PC’s fragt der Computer: „Bitte wählen Sie ein Passwort!“
Der Mann überlegt etwas und legt als Passwort Penis fest.
Daraufhin antwortet der Computer: „Ihr Passwort ist zu kurz!“