Strafzumessung II: Mal wieder Doppelverwertungsverbot – heute: Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel

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Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 26.09.2017 – 4 StR 342/17. Problematik: Dauerbrenner „Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB).

„Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser, obwohl er um den Umstand wusste, dass eine Schreckschusspistole als Mittel zur Bedrohung zum Einsatz kommen werde, seine eigenen finanziellen Interessen über die Interessen der Betroffenen gestellt habe. Dies verstößt ge-gen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der – aus Sicht des Angeklagten geplante – Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel gehört aber zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1999 – 2 StR 342/99, StV 1999, 597). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler auf die verhängte Strafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind davon nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.“