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Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.04.20 15 (BGHSt 60, 227; dazu Der BGH, die Trunkenheitsfahrt und der Vorsatz – zwar BGHSt, aber….) zur Frage des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) in den Fällen des Vorliegens einer hohen BAK Stellung genommen. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei einer hohen BAK lediglich um ein Indiz, das „zwar gewichtig“ sei, „aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen“ und für sich allein die tatrichterliche Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung nur dann begründen könne, wenn „keine Besonderheiten vorliegen“.
Mit dieser Entscheidung hat sich jetzt das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.06.2017 – 1 RVs 18/17 – auseinandergesetzt. Im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war der Angeklagte am Tattag gegen 1:26 Uhr mit zwei geparkten Pkw kollidiert und hatte anschließend seine Fahrt fortgesetzt. Eine um 2:25 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine BAK von 2,21 Promille ergeben. Das LG war von Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit bis zu dem Unfall ausgegangen und dass einerseits mit der Höhe der BAK und andererseits mit dem Entfernen von der Unfallstelle begründet.
Das OLG Düsseldorf sieht zwar auch nach dem Urteil des BGH v. 09.04.2015 eine hohe Blutalkoholkonzentration als gewichtiges Indiz für den Vorsatz an. Allein daraus könne aber nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Es komme auf weitere Indizien an, etwa den Trinkverlauf, das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, von ihm wahrgenommene Fahrfehler, sein Nachtatverhalten sowie mögliche Vorstrafen an. Dabei können – neben der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – insbesondere der Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, der Fahrtverlauf (etwa im Hinblick auf wahrgenommene Fahrfehler) und das Nachtatverhalten sowie das Vorhandensein oder aber Fehlen einschlägiger Vorstrafen von Bedeutung sein. Eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Entscheidungspraxis habe der BGH insoweit nicht beabsichtigt.
Da (auch) das – für den Angeklagten aus seiner Sicht interessengerechte – Entfernen vom Unfallort keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Vorsatz während der vorangegangenen Fahrt zulasse und außer der BAK keine weiteren Indizien ersichtlich seien, hat das OLG nur Fahrlässigkeit angenommen.
Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass seine Auffassung der Literatur zu der BGH-Entscheidung entspricht. Diese ist nämlich ganz überwiegend nicht im Sinne einer grundsätzlichen Abkehr von der bislang herrschenden Entscheidungspraxis verstanden worden (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 316 StGB Rn. 29 f.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 316 StGB Rn. 76; ders., DAR 15, 737, 740; Sandherr NZV 2015, 400, 402; Hagemeier in: MüKo-StVR, 1. Aufl. 2016, § 316 Rn. 20 ff.; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 316 Rn. 45 f.).