Archiv für den Monat: August 2017

Schmerzensgeld, oder: Aufräumarbeiten beim 2. Strafsenat

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Aufräumarbeiten beim 2. Strafsenat? Ja, in der Tat. M.E. ist deutlich zu erkennen, dass „die Ecken sauber“ gemacht werden. Denn der 2. Strafsenat hat ja noch die ein oder andere Leiche im Keller liegen, die aus seinen Anfrage- und/oder Vorlagebeschlüssen der letzten Jahre stammt. Eine davon war die Geschichte mit dem Schmerzensgeld (§ 253 BGB). Dazu hatte es im Jahr 2014 den BGH, Beschl. v. 08.10.2014 in 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 gegeben, in dem es um die Frage ging, welche Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Der 2. Strafsenat wollte – abweichend von Rechtsprechung der übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH – bei der „Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB)“ weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen (vgl. dazu Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld). Die Geschichte ist dann bei den Vereinigten Großen Senate des BGH gelandet, der im BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 – an der alten Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. 2. Strafsenat des BGH: Auch Vorstoß zum Umdenken beim Schmerzensgeld gescheitert…).

Und jetzt räumt der 2. Strafsenat des BGH auf. Denn er hatte in den Verfahren, in denen wegen Adhäsionsentscheidungen die Frage des Schmerzensgelde von Bedeutung war, insoweit noch nicht über die Revisionen entschieden. Das holt er nun nach und wendet die (alte) Rechtsprechung an; dazu gibt es jetzt viele Entscheidungen. So z.B. den BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 StR 522/14. Zu der Frage heißt es dann jetzt:

„Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebens-hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Ge-schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f. und vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).

Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Ent-stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.

Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Scha-densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinig-te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen „wirtschaftlichen Gefälle“ sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 56, 70).

2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – juris, Rn. 72).

3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:

a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Straf-senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt haben kann.“

Verteidiger aufgepasst, oder: Vollmacht für den Mandanten selbst unterschreiben geht nicht mehr

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Gegenstand der Berichterstattung auch hier im Blog ist ja schon häufiger die Frage gewesen, ob sich der Verteidiger in der Berufungshautpverhandlung ggf. selbst eine Vertretervollmacht für den Mandanten ausstellen kann, um so ggf. eine drohende Verwerfung der Berufungs des unerlaubt nicht anwesenden Mandanten zu verhindern. Das hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren – wenn auch teilweise zähneknirschend – als zulässig angesehen. Problematisch und hoch gekocht ist die Frage dann wieder durch die Änderungen in § 329 StPO zum 25.07.2015. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass eine schriftliche Vollmacht des Mandanten vorliegen muss und die Selbstausstellung durch den Verteidiger nicht mehr reicht.

Dazu liegt dann jetzt auch eine erste obergerichtliche Entscheidung vor, und zwar der OLG Hamburg, Beschl. v. 25.07.2017 – 1 Rev 37/17, auf den mich gerade Oliver Garcia hingewiesen hat, wofür ich danke. Das OLG Hamburg lässt die selbst unterzeichnete Vertretervollmacht nicht mehr ausreichen:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte nicht wirksam von ihrem allein anwesenden Verteidiger vertreten wurde. Zu Recht hat es deshalb die Berufung der Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen.

1. Im Berufungsrechtszug setzt die Vertretung des abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zuvor schriftlich zur Vertretung bevollmächtigt. Die formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger genügen nicht (so schon Mosbacher, NStZ 2013, 312, 314 f.; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Aufl.,§ 234 Rn. 8; sowie die Kommentierungen im Anschluss an die Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwe-senheitsentscheidungen in der Rechtshilfe, BT-Drucks. 18/3562: MünchKomm-StPO/Arnoldi, § 234 Rn. 7; SK-StPO/Deiters, 5. Aufl., § 234 Rn. 4).

a) Hierfür streitet schon die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 329 StPO (BT-Drucks. 18/3562, S. 68), die eine aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten vom Verteidiger selbst unterzeichnete Vollmacht ausdrücklich für nicht ausreichend erachtet.

b) Die Gegenansicht (BayObLG, Beschl. v. 7. November 2001 – 5 St RR 285/01, NStZ 2002, 277 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 21. August 2012 – 3 Ss 336/12 [zum Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht]; Beck-OK-StPO/Gorf, 27.Ed., § 234 Rn. 6; SSW-StPO/Grube, 2. Aufl., § 234 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 234 Rn. 5) wird dem Schutzzweck der Norm nicht hinreichend gerecht. Dieser verlangt, dass sich der Angeklagte, nicht sein Verteidiger, schriftlich zur Vollmachtsfrage erklären muss. Nur dadurch wird dem Angeklagten die besondere Bedeutung seiner Bevollmächtigung bewusst (Mosbacher, a.a.O.). Zudem dokumentiert der Betroffene damit selbst zuverlässig, dass er wesentliche Verfahrensrechte aus der Hand gibt. Den Bevollmächtigten sich selbst schriftlich zur Bevollmächtigung erklären zu lassen, würde den Schutz des Angeklagten vor Übereilung durch mündliche Erklärung vereiteln und den besonderen Dokumentationswert der schriftlichen Bevollmächtigung ganz wesentlich herabsetzen (Mosbacher, a.a.O.).“

Nach der Entscheidung dürfte der „Zug abgefahren sein“. Im Hinblick auf diese Entscheidung kann also nur noch dringend davon abgeraten werden, ggf. ohne ausdrückliche, vom Mandanten selbst unterzeichnete Vertretervollmacht in die Berufungshauptverhandlung zu gehen, wenn der Mandanten dort ggf. wirksam vertreten werden soll (vgl. dazu auch schon Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rn. 707c).

Zutreffend weist das OLG noch darauf hin, dass es einer Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht bedurfte. Denn durch die Gesetzesänderung in § 329 StPO entfällt die Vorlagepflicht mit Blick auf die entgegenstehenden obergerichtlichen Entscheidungen.

Volksverhetzung, oder: Verbreiten von Schriften

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Bei der zweiten Entscheidung, die zu „ungewohnten“ Vorschriften Stellung nimmt, handelt es sich um den – schon etwas älteren – BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 3 StR 144/16. Das LG hat den u.a. Angeklagten wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole in Tateinheit mit zwei Fällen der Volksverhetzung verurteilt. Der BGH nimmt dann zum Merkmal des Verbreiten von Schriften im Sinne der § 90a Abs.1 Nr.1, § 130 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 StGB Stellung. Nach den vom LG „getroffenen Feststellungen übermittelte der Angeklagte in den Fällen B.1.a) und b) der Urteilsgründe im Sinne der vorstehenden Delikte inkriminierte Texte an den Betreiber des im Internet unterhaltenen „J.-Blogs“, damit diese über den Blog veröffentlicht würden. Ob es danach noch zu einer Veröffentlichung der von dem Betreiber empfangenen Artikel kam, hat die Strafkammer nicht feststellen können. Im Fall B.2.c) der Urteilsgründe versandte der Angeklagte einen Brief mit strafbarem Inhalt an B., den er aufforderte, diesen „abzutippen“ und einer möglichst großen Öffentlichkeit zukommen zu lassen. Anders als in zwei vorherigen Fällen, bei denen B. inkriminierte Briefe an zahlreiche Personen weiterverteilt hatte, blieb er nunmehr untätig.“

Dazu der BGH:

„Eine Schrift verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979 , 1980 mwN). Eines Verbreitungserfolgs in dem Sinne, dass ein größerer Personenkreis tatsächlich von der Schrift Kenntnis genommen haben muss oder diese zumindest erlangt hat, bedarf es dabei nicht. Sowohl § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch § 130 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 StGB sind keine Erfolgs-, sondern Tätigkeitsdelikte (Matt/Renzikowski/Becker, StGB , § 90a Rn. 1; Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB , § 130 Rn. 4; MüKoStGB/Steinmetz, 3. Aufl., § 90a Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130 Rn. 12; Fischer, StGB , 64. Aufl., § 90a Rn. 2, § 130 Rn. 2a). Verbreiten ist daher die Verbreitungstätigkeit an sich, also auch schon das Auf-den-Weg-bringen der Schrift als erster Verbreitungsakt (vgl. bereits RG, Urteil vom 10. Oktober 1887 – Rep. C. 4/87, RGSt 16, 245 f.; Beschluss vom 29. August 1930 – 7 TB 62/30, 64, 292, 293; S/S-Eisele, StGB , 29. Aufl., § 184b Rn. 5a). In den Fällen der sogenannten Mengenverbreitung ist ein vollendetes Verbreiten dementsprechend bereits dann anzunehmen, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat (BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979 , 1980 mwN). Auch in der – hier einschlägigen – Fallgruppe der Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (st. bisherige Rspr.; vgl. bereits RG, Urteile vom 28. September 1883 – Rep. 1973/83, RGSt 9, 71, 72; vom 8. März 1921 – II 1560/20, RGSt 55, 276, 277; BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979 , 1980 mwN; Beschluss vom 4. August 2009 – 3 StR 174/09, […] Rn. 27).

Soweit hierzu in einzelnen Entscheidungen ausgeführt wird, die Weitergabe einer Schrift an einen einzelnen bestimmten Empfänger reiche noch nicht zur Tatbestandserfüllung aus, wenn nicht feststehe, dass dieser seinerseits die Schrift Dritten überlassen werde (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 – 2 StR 365/04, NJW 2005, 689 , 690; Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564 ; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 , 1500), folgt hieraus nicht, dass zur Tatvollendung über die Weitergabe der inkriminierten Schrift vom Täter an seinen Empfänger hinaus objektiv gesichert sein muss, dass es zu weiteren Überlassungen der Schrift an eine oder mehrere Personen kommen wird. Andernfalls könnte die Weitergabe der Schrift an eine einzelne Person entgegen der Grundsätze zur Mengen- und Kettenverbreitung grundsätzlich nicht zur Verwirklichung des Tatbestands ausreichen. Denn eine derartige objektive Sicherheit für künftige Geschehnisse kann im Hinblick auf die stets vorhandenen Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung nicht belegt werden. Ein solches Verständnis ergibt sich aus den genannten Entscheidungen – auch im Hinblick darauf, dass dies eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und diesem später folgend des Bundesgerichtshofs bedeutet hätte – indes nicht; es widerspräche zudem – wie dargelegt – dem Deliktscharakter von § 90a Abs. 1 Nr. 1 , § 130 Abs. 2 StGB . Die Ausführungen, es müsse feststehen, dass der Empfänger seinerseits die Schrift an Dritte weiterreichen werde, sind daher so zu verstehen, dass damit der im Zeitpunkt der (ersten) Übergabe der Schrift erforderliche Vorsatz des Täters im Hinblick auf den weiteren Kausalverlauf präzisiert wird. Ob insoweit für die Fälle der Kettenverbreitung zu verlangen ist, dass der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Schrift durch seinen (unmittelbaren) Empfänger absichtlich handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 , 1500; S/S-Eisele, StGB , 29. Aufl., § 184b Rn. 5a; s. auch BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 3 StR 174/09, […] Rn. 27), oder ob in diesem Zusammenhang auch eine andere Vorsatzform ausreichen kann, bedarf keiner Entscheidung. Dass der Angeklagte in allen Fällen mit der Übersendung seiner Schriften deren Weiterverbreitung bezweckte, ist für die Fälle B.1.b) und B.2.c) der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt; im Fall B.1.a) der Urteilsgründe ergibt sich seine Absicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.“

Billigung von Straftaten, oder: Freispruch für AfD-Funktionär

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Fire. Picture by Giovanni Dall’Orto, july 2003.

Heute dann zunächst zwei Postings zu StGB-Vorschriften, mit denen man nicht täglich zu tun hat. Ich eröffne mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17. Das OLG hat darin den Sprecher des Kreisverbandes Pforzheim-Enzkreis der Partei Alternative für Deutschland (AfD) vom Vorwurf der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) freigesprochen. Der hatte im Sommer 2015 für kurze Zeit auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite des AfD-Kreisverbandes Pforzheim-Enzkreis einen von FOCUS Online zurückgewiesenen Beitrag im Zusammenhang mit Brandanschlägen auf Flüchtlingsheime eingestellt, der folgende Passage enthielt:

„Es einfach zu billig überall einen rechten Hintergrund zu vermuten, denn dann wäre die NPD längst in allen Parlamenten vertreten. Ist es nicht so, dass den Anwohner oder Bewohnern einer Kommune alternativlos – wie immer – eine Einrichtung vor die Nase gesetzt wird, die sie einfach nicht haben wollen und deshalb in Form von zivilen Ungehorsam die geplanten Flüchtlingsunterkünfte einfach abfackeln? Dass dies im Osten häufiger passiert als im Westen ist auch klar: Die Ossis lassen sich nicht einfach mehr so hirnwasche wie die Wessis und sie akzeptieren diese Bevormundung durch Obrigkeiten nach der erfolgreichen Beseitigung des Unrechtsstaates DDR einfach nicht mehr tatenlos. Es verhält sich im Prinzip genauso wie mit den Atommüllendlagern im Westen – waren die Gegner auch Rechts?“

AG und LG hatten den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Auffassung des LG hatte der Angeklagte mit seinem bewusst gewählten Vergleich zwischen dem „Abfackeln“ von Flüchtlingsunterkünften im Osten und dem Widerstand der damaligen Atommüllendlagegegner im Westen, dem Begriff des zivilen Ungehorsams sowie mit seinem Unverständnis über die Ablehnung seines Beitrags durch FOCUS Online willentlich den Eindruck erweckt, dass es zu den in Form zivilen Ungehorsams verübten Brandanschlägen keine Alternative gebe und er diese Taten gutheiße.

Das OLG hat dann frei gesprochen und ist dieser Interpretation nicht gefolgt. Es verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach § 140 StGB als Meinungsäußerungsdelikt wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz – GG) restriktiv auszulegen ist. Ein Billigen setzt danach eine aus sich heraus verständliche unzweifelhafte Kundgabe der Zustimmung in der Weise voraus, dass der Äußernde sich moralisch hinter die Straftat stellt. Das sei hier nicht der Fall (gewesen), Dazu führt das OLG u.a. aus:

(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht vollständig gerecht; denn innerhalb des vorliegend gegebenen Auslegungskorridors ist eine Deutung der Äußerung des Angeklagten mit straflosem Inhalt nicht ausgeschlossen.

(a) Zwar trifft es zu, dass der vom Angeklagten verfasste Text eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der – von ihm als dessen wesentlicher Hintergrund und Anlass bezeichneten und angeblich regelhaften – medialen Vermutung einer rechtsextremen Gesinnung als Tatmotiv für Brandanschläge auf (geplante) Flüchtlingsheime vermissen lässt. In diesem Zusammenhang wäre nämlich eine Erörterung zu erwarten gewesen, worin – jenseits einer fremdenfeindlichen Einstellung – das Motiv einer gerade in Form von Brandanschlägen, also der Begehung allgemeingefährlicher Verbrechen, ausgedrückten Ablehnung der Einrichtung von Flüchtlingsheimen im sozialen Nahbereich überhaupt denktheoretisch bestehen könnte.

(b) Jedoch lässt sich der Äußerung – gemessen an dem dargestellten Verständnishorizont – die ihr durch die Kammer beigemessene Bedeutung nicht entnehmen, dass die Brandanschläge darin sinngemäß als einzige und vom Angeklagten gutgeheißene Möglichkeit der Durchsetzung einer politischen Partizipation durch – nach der Ansicht des Angeklagten – betroffene Anwohner bezeichnet würden. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang das in der Äußerung des Angeklagten gebrauchte Adverb „alternativlos“ in den Bedeutungskontext von „vermeintlich alternativlosen Brandanschlägen“ zur Durchsetzung einer politischen Teilhabe stellt, ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Erklärung auch unter Heranziehung des Gesamtzusammenhangs des Texts gerade nicht. Vielmehr gebraucht der Angeklagte das bezeichnete Adverb lediglich in Bezug auf eine seitens der Täter angeblich vorliegende Bevormundung der Anwohner durch „Obrigkeiten“, indem diese ihnen „alternativlos – wie immer – eine Einrichtung vor die Nase“ setzten. Mithin wurde hierdurch (nur) zum Ausdruck gebracht, dass die staatlichen Entscheidungsträger den betroffenen Bürgern keine Alternativen zu Flüchtlingsunterkünften in deren Wohnumfeld offerierten.“

Wiederholungsgefahr als Haftgrund, oder: Wann reichen Betrugstaten aus?

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Zum Tagesschluss dann noch eine haftrechtliche Entscheidung. Das OLG Hamburg nimmt in dem OLG Hamburg, Beschl. v. 20.07.2017 – 2 Ws 110/17, den mir der Kollege Diedrich aus Hamburg übersandt hat – besten Dank – im Verfahren der „Sechs-Monats-Prüfung“ nach §§ 121, 122 StPO zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) Stellung. Grundlage des Haftbefehls waren zwei Betrugstaten, und zwar einmal Anmietung eines Pkw und zum anderen Buchung einer Reise. Dem OLG reichen diese Taten nicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr aus:

„Bei den Anlasstaten muss es sich ferner — in jedem Einzelfall (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 9 m,w.N.) — um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115). Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115). Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das „Gefühl der Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2014 (Az.: 2 10/14); KG NStZ-RR 2015, 115).

Besonderes Gewicht kommt dem Erfordernis einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Tat zu, soweit als Anlasstaten Betrugstaten nach § 263 StGB in Rede stehen, da der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB — anders als den Diebstahl nach § 242 StGB oder die (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB — bereits im Grundtatbestand und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO aufgenommen hat. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 112a StPO lässt erkennen, dass insoweit eine vorsichtige Anwendung des Haftgrundes befürwortet wurde: „ . zeigt, daß sich die Wiederholungsgefahr auf Eigentums- und Vermögensdelikte konzentriert. Gerade bei diesen Delikten ist aber geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und der gleichen hinzukommen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben.“ (BT-Drs. 11/3248, BI. 7).

Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 1 15; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7). Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; OLG Hamm StV 2011, 291; MüK0-StPO/Böhm § 112a Rn. 28; § 112a Rn. 14a).“

Ergebnis: Aufhebung des Haftbefehls.