Archiv für den Monat: März 2017

BGH: Die Dummheit des Verteidigers und des Gerichts kann dem Angeklagten nicht angelastet werden

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Und wenn ich heute schon ein Schmankerl gebracht habe – der BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – 2 ARs 278/16 u. 2 AR 168/16 ist m.E. eins (vgl. dazu VorRiBGH Fischer schreibt „beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“, oder: Ein ganz Schlimmer 🙂 – dann gleich noch eins hinterher. Es ist der BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 3 StR 447/16. Zu dem kann ich nur sagen: Man glaubt es nicht, und zwar weder vom Verteidiger noch vom „Vertreter des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht“. Das können nur „Zivilisten“ gewesen sein, denn jeder, der nur halbwegs vernünftig Revisionsrecht nach der StPO macht, weiß: Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gibt es nach der StPO nicht:

„Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , war auf seinen Antrag von dem Vertreter des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision bis zum 15. September 2016 gewährt worden. Diese Fristverlängerung war indes unbeachtlich, weil die gesetzliche Handlungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden kann; eine gleichwohl gewährte Verlängerung ist wirkungslos (allg. Mei-nung, vgl. etwa LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., vor § 42 Rn. 4; LR/Franke , StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 1 mwN; Eb. Schmidt, StPO, Teil II, vor § 42 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rn. 2). Damit lief die Revisionsbegründungsfrist hier am 8. August 2016 ab, die am 22. August 2016 eingegangene Revisionsbegründung war verspätet.“

Es gibt dann (natürlich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Allerdings begründet die aufgrund eines gerichtlichen Versehens gleichwohl gewährte Fristverlängerung ein für den Angeklagten unverschuldetes Hindernis, die Frist zu wahren (vgl. LR/Graalmann-Scheerer aaO). Dieses dauerte bis zur Verwerfung der Revision durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2016 fort; erst durch diesen wurde dem Angeklagten die durch die verspätete Anbringung der Revisionsbegründung verursachte Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht.

Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Vorsitzende Richter nach Urlaubsrückkehr am 12. August 2016 – also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – dem Verteidiger mit formlosem Schreiben mitteilte, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne. Denn in diesem Schreiben verhielt er sich nicht zu der gleichwohl gewährten Fristverlängerung durch seinen Vertreter, die ihm – wiederum versehentlich – unbekannt war. Damit wurde aber der durch das Gericht verursachte Irrtum über den Fristablauf, der hier den Wiedereinsetzungsgrund darstellt, nicht hinreichend ausgeräumt; dazu hätte es vielmehr eines Hinweises auf die Unwirksamkeit der gewährten Fristverlängerung bedurft, gegebenenfalls verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags (vgl. zu Belehrungspflichten in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund aus einem gerichtlichen Fehler resultiert, BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 – 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238, 239 mwN). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der „Rechtsschein“ der unzulässigen Verlängerung durch das an den rechtskundigen Verteidiger gerichtete Schreiben beseitigt wurde und dieser nicht weiter hätte belehrt werden müssen: Denn damit würde dem Angeklagten zu seinen Lasten zugerechnet, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die des zur Vertretung des Vorsitzenden eingesetzten Richters am Landgericht.

Schön der letzte Satz: „Denn damit würde dem Angeklagten zu seinen Lasten zugerechnet, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die des zur Vertretung des Vorsitzenden eingesetzten Richters am Landgericht.“ Man könnte auch schreiben: Die Dummheit des Verteidigers und des Gerichts kann dem Angeklagten nicht angelastet werden.

Bei dem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und seinem Vertreter nach Rückkehr des Vorsitzenden wäre ich gerne dabei gewesen. 🙂

VorRiBGH Fischer schreibt „beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“, oder: Ein ganz Schlimmer :-)

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In einem beim BGH anhängigen Beschwerdeverfahren ist der BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – 2 ARs 278/16 u. 2 AR 168/16 ergangen. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des OLG Brandenburg, die der BGH bereits durch Beschluss vom 14.12.2016 verworfen hatte. Zu dem Zeitpunkt befand sich aber ein am 07.12.2016 bei der Posteingangsstelle des BGH eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2016, mit dem er den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Fischer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, noch im Postumlauf und lag dem Senat bei seiner Entscheidung daher nicht vor.

Der BGH hat, da dieser Antrag noch nicht Gegenstand der Beratung war, den Beschluss vom 14.12.2016 in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufgehoben. Und er hat dann zunächst den Befangenheitsantrag beschieden:

„Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung der Ablehnung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgetragen, das Schreiben des Vorsitzenden vom 21. November 2016, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 20. September 2016 auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt worden war, „sei beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“ und verletze „das Anstandsgefühl und den Höflichkeitssinn“. Durch die Versagung der Akteneinsicht werde außerdem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Antragsbegründung ist völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.“

Und dann ist die Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Brandenburg erneut – als unzulässig – verworfen worden.

So hat dann alles seine Richtigkeit. Mich würde ja nun nur noch interessieren, was der Vorsitzende dem Beschwerdeführer geschrieben hat. Muss ja was ganz Schlimmes gewesen sein, wenn es „beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“ ist/sein soll und „das Anstandsgefühl und den Höflichkeitssinn“ verletzt. Wahrscheinlich hatte der Vorsitzende nur geschrieben, dass es kein Akteneinsicht für den (ehemaligen) Angeklagten (?) gibt.

Totschlag durch Unterlassen, oder: Garantenpflicht der Tochter

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Der BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – 3 StR 248/16 – hat die Verurteilung einer Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 213, 13 StGB) zum Gegenstand. Tatopfer war die Mutter der Angeklagten. Der BGH hat die Revision der Angeklagten, die mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebte, nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dabei macht er Ausführungen zur Garantenstellung der Tochter gegenüber der Mutter:

„1. Entgegen der Auffassung der Revision war die Angeklagte Me. T. garantenpflichtig im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Ihre Garantenstellung folgt aus der Schutzpflicht, die sie als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter innehatte.

Nach § 1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Diese als Grundnorm für die gegenseitigen Beziehungen der Familienmitglieder ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift soll zwar nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Leitlinien aufzeigen; unmittelbare Rechtsfolgen sollten an einen Verstoß nicht geknüpft sein (BT-Drucks. 8/2788, S. 36, 43). Gleichwohl kommt der Regelung im Hinblick auf ihre Leitbildfunktion Bedeutung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Aus-füllung von Lücken zu (Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, 2015, § 1618a Rn. 6, 11, 13). Auch über das bürgerliche Recht hinaus entfaltet § 1618a BGB Wirkung als Wertmaßstab (Staudinger/Hilbig-Lugani, aaO, Rn. 20). Dass Eltern und Kinder nach dieser Norm Verantwortung füreinander tragen, beansprucht somit auch Geltung für die strafrechtliche Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301, 304 zu § 1353 BGB). Das bedeutet, dass bei der Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a BGB zurückzugreifen ist (Staudinger/Hilbig-Lugani, aaO, Rn. 21; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1618a Rn. 3). Ob Kinder nach dieser Vorschrift indes bereits allein aufgrund der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ohne Rücksicht auf das tatsächliche Bestehen einer effektiven Familiengemeinschaft zur Hilfeleistung gegenüber ihren Eltern verpflichtet sind (allgemein ablehnend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 13 Rn. 25; MüKoStGB/Freund, 3. Aufl., § 13 Rn. 177; vgl. auch S/S-Stree/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 19/20), muss der Senat hier nicht entscheiden. Die Angeklagte lebte mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft.

Diese – tatsächliche – Gemeinschaftsbeziehung erhält durch § 1618a BGB ihre spezifische rechtliche Ausgestaltung. Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen – jedenfalls konkludenten – Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 – 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 – 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht. Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB das Handeln gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1963 – 4 StR 390/63, BGHSt 19, 167 ff.; bei Ehegatten schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 – 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 153 f.; im Ergebnis ebenso LK/Weigend, StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 26; enger SK-StGB/Rudolphi/Stein, 119. Lfg., § 13 Rn. 49). Ob die Art der familiären Beziehungen im konkreten Fall ein gegenseitiges Vertrauen auf Beistand rechtfertigt und diese von gegenseitiger Zuneigung und gegenseitigem Respekt getragen sind, ist insoweit unerheblich.“

Dürfte zutreffend sein. Allerdings frage ich mich, wie man nach § 349 Abs. 2 StPO als „offensichtlich unbegründet“ verwerfen kann, wenn man zu der Revision so viel – der BGH behandelt auch noch andere Fragen – schreiben muss/will.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Abrechnung im Berufungsverfahren, altes oder neues Recht, fragt der Rechtspfleger

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Zu der Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Abrechnung im Berufungsverfahren, altes oder neues Recht, fragt der Rechtspfleger, ist es im RechtspflegerForum zunächst ein wenig hin und her gegangen. Denn für die Antwort ist schon von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt den Angeklagten auch schon in der 1. Instanz vertreten hat, was nach der Fragestellung nicht ganz eindeutig war. Denn dann gilt abweichend von dem allgemeinen Grundsatz des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG – Zeitpunkt des unbedingten Auftrags ist maßgeblich – die Sonderregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG – neues Recht, wenn Rechtsmittel nach einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist.

Und die Antwort war: Der Rechtsanwalt war für den Angeklagten schon in der 1. Instanz tätig und, was auch von Bedeutung ist/war: Es handelte sich um eine Verbindung nach § 237 StPO. Das führte dann zu folgender Antwort:

„Hallo, habe ich jetzt ein Brett vorm Kopf, oder warum „kniffelig“. Wenn nach § 237 StPO verbunden, bleiben die Verfahren doch eigenständig, d.h. es entstehen in jedem Gebühren, mit der Folge, dass auch die Frage des anwendbaren Rechts für jedes der beiden Verfahren geprüft werden muss. Und das führt hier m.E. dazu, dass in dem „älteren Verfahren“ „altes RVG“ anwendbar ist und in dem „jüngeren Verfahren“ RVG nach dem 2. KostRMoG.“

Und, was man auch nicht übersehen darf: Es entsteht in jedem der beiden Berufungsverfahren eine Termingebühr Nr. 4114 VV RVG. Eine sicherlich nicht häufige Konstellation, aber sie kommt – wie man sieht – vor (zu den Verbindungsfragen Burhoff/Burhoff, RVG, Teil ARdn 2068 ff. und zu den Übergangsfragen Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rdn 1973 ff. – bestellen kann man hier). 🙂

Und nochmals Verjährung, oder: Wann verjährt der Kostenerstattungsanspruch?

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Die zweite Entscheidung mit einer Verjährungsproblematik – die erste war der KG, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 Ws 83/15 (vgl. dazu Verjährungsunterbrechung? oder: Hier nicht durch dinglichen Arrest oder Akteneinsicht) – ist ebenfalls eine KG-Entscheidung, nämlich der KG, Beschl. v. 09.05.2016 – 1 Ws 4/16. In ihm geht/ging es um die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Beistand hat diesen Anspruch erst längere Zeit nach seinem Entstehen geltend gemacht. Der Angeklagte war am 15.03.2011 verurteilt worden. Nach dem Urteil waren von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers – die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu erstatten. Die waren dann mit Beschluss vom 18.11.2015 festgesetzt worden sind. Vom Verteidiger des Angeklagten war die Einrede der Verjährung erhoben worden. Das KG hat dazu  noch einmal darauf hingewiesen, dass der erst in 30 Jahren verjährt:

„Die Verjährungsfrist eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre (vgl. BGH NJW 2006, 1962 betreffend zivilprozessuale Kostenerstattungsansprüche; OLG Oldenburg NStZ 2006, 411, Senat, Beschluss vom 21. November 2007 – 1 Ws 245/07 – und LG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 128 betreffend strafprozessuale Kostenerstattungsansprüche). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung  ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.), wofür in dem hier entschiedenen Fall allerdings nichts spricht.

Mit dem Kostenausspruch in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Eine solche Entscheidung ist immer zugleich die Grundlage für den gegen den Verurteilten gerichteten Kostenfestsetzungsanspruch des Nebenklägerbeistands gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG. Sie löst daher nicht, wie der Verteidiger des Verurteilten meint, eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren (§ 195 BGB), sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine solche von dreißig Jahren aus.“

Die Entscheidung entspricht der h.M in der Rechtsprechung. Der Verteidiger/Rechtsanwalt ist also an sich auf der sicheren Seite. Man darf aber nicht übersehen, dass auch in den Fällen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, die nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen ist, der Rechtsgrundsatz der Verwirkung eingreifen kann. Diese kann – in Ausnahmefällen – auch schon vor der Verjährung angenommen werden (vgl. z.B. OLG Oldenburg, a.a.O.). Dafür reicht aber allein ein langer Zeitablauf nicht aus, sondern es muss zudem erkennbar sein, dass nicht mehr mit einem Kostenerstattungsanspruch zur rechnen war (vgl. dazu die Fallgestaltung bei OLG Oldenburg, a.a.O.). Also: Auf keinen Fall zu lange warten. Hier waren es gut vier Jahre, im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall sogar 18 (!). Da fragt man sich schon, was das soll?