Archiv für den Monat: März 2017

Die Rechnung des Schlüsseldienstes, oder: Nicht alles, was teuer ist, ist gleich Wucher

© robotcity – Fotolia.com

Wer kennt es nicht bzw. hat schon mal davon gehört? Man hat sich ausgesperrt und muss, um wieder in seine Wohnugn zu kommen, einen Schlüsseldienst bemühen. der öfnnet die Wohnungstür, man ist also wieder in seiner Wohnung, aber das Portemonnaie ist leer. Denn die Rechnung des Schlüsseldienstes war mehr als saftig. Wenn man die Preise dann sieht/hört, ruft man schnell: Da ist doch Wucher. Aber: Ist das der Fall, vor allem ist es strafrechtlicher Wucher i.S. des § 291 StGB.

Mit der Frage setzt sich der OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2016 – 1 RVs 210/16 – auseinander. Das OLG hat die Frage verneint und meint: Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers (§ 291 StGB) ist erforderlich, dass eine Zwangslage ausgebeutet wird. Das ist bei Beauftragung eines Schlüsseldienstes aber nich schon allein wegen des Ausgesperrtseins der Fall. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie z.B. dass ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist, Wasser aus einer verstopften Rohrleitung austritt oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr besteht. Im Einzelnen:

„bb) Natürlich lässt sich die Situation des Ausgesperrten in dem Sinne als „Zwangslage“ kennzeichnen, dass sie jedenfalls eine zeitnahe Reaktion unter Hintanstellung ggf. zunächst ins Auge gefasster anderweitiger Pläne erfordert. Andererseits liegt eine ernste Bedrängnis nicht stets und ohne weiteres in der Situation des Ausgesperrt-Seins als solcher. Die tatbestandliche Zwangslage muss nämlich auch „ausgebeutet“ werden können, der Geschädigte daher zur Beseitigung der bedrängten Lage von der Leistung einer bestimmten Person abhängig sein (zutr. Schönke/Schröder-Heine/Hecker, a.a.O., § 291 Rz. 23), dieser Situation eben die spezifische Gefahr einer Rechtsgutsverletzung innewohnen, der sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399 [400]), weshalb auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es im Wirtschaftsleben zunächst Sache des Auftraggebers ist, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.  Maßgeblich sind daher stets die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Situation in der nunmehr nicht mehr zugänglichen Wohnung selbst (etwa – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – : ein eingeschalteter Herd, ein hungriger Säugling), Jahreszeit und Witterung, die Dringlichkeit anderweitiger Verpflichtungen des Geschädigten sowie die Anwesenheit oder Erreichbarkeit der Hilfe Dritter (zutr. von einer tatbestandlichen Lage ausgehend daher LG Nürnberg-Fürth BB 1973, 777 für den Fall eines Wasseraustritts aufgrund verstopfter Rohrleitung). Soweit der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2006 (37 M 2/06 – bei Juris Tz. 64), die einen anders gelagerten Sachverhalt betraf, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte und der Senat dies durch seine Entscheidung vom 2. November 2006 – 80 Ss 108/06 – bestätigt hat, hält er hieran nicht fest.“

Sonntagswitz: Heute wieder/noch einmal Donald Trump….

© Teamarbeit – Fotolia.com

Donald Trump ist ja nun schon ein paar Tage im Amt und es ist etwas – aber auch nur etwas 🙂 – ruhiger geworden. Dennoch aber dann Trump-Witze (zur ersten Serie hier: Sonntagswitz: Heute dann zu Trump, Hillary bekommt aber auch ein wenig ab…..). Und da sind:

Donald Trump ist zu seinem ersten Staatsbesuch bei Angela Merkel in Berlin.
Nach ein bisschen Small-Talk fragt er Merkel, was das  Geheimnis ihres großen Erfolges ist. Merkel sagt ihm, man müsse nur viele intelligente Leute um sich herum haben.
„Wie wissen Sie so schnell, ob wer intelligent ist?“ fragt Trump.
„Lassen Sie es mich demonstrieren“ antwortet Merkel.
Sie greift zum Telefon, ruft Wolfgang Schäuble an und stellt ihm eine Frage: „Herr Schäuble, es ist der Sohn ihres Vaters, ist aber nicht ihr Bruder. Wer ist es?“
Ohne zu zögern antwortet Schäuble: „Ganz einfach, das bin ich!“
„Sehen Sie“, sagt Merkel zu Trump, „so teste ich die Intelligenz der Leute, die um mich herum sind“.
Begeistert fliegt Trump zurück nach Amerika.
Zu Hause angekommen, ruft er sofort seinen Vize Pence an, um ihm dieselbe Frage zu stellen.
„Es ist der Sohn deines Vaters, ist aber nicht dein Bruder. Wer ist es?“
Nach langem hin und her sagt Pence: „Ich habe keine Ahnung, ich werde aber versuchen, die Antwort bis morgen herauszufinden!“
Pence kommt einfach nicht drauf und beschließt, Rat beim ehemaligen  Präsidenten Obama einzuholen. Er ruft ihn an:
„Mr. Obama – es ist der Sohn ihres Vaters, ist aber nicht ihr Bruder. Wer ist es?“ fragt er Obama.
„Ganz leicht, das bin ich!“
Glücklich, die Antwort gefunden zu haben, ruft Pence bei Trump an und sagt triumphierend: „Ich hab die Antwort, es ist Barack Obama!“
Trump brüllt ihn total entsetzt an: „Nein, Du Trottel, es ist Wolfgang Schäuble!!!“


Optimist: Das Glas ist halb voll.

Pessimist: Das Glas ist halb leer.

Donald Trump: Der Wasserstand ist manipuliert!!!


Donald Trump hat seinen Kollegen und Freund Mike Pence zum Vizepräsident ernannt. Viele nennen ihn auch Mickey.
Jetzt mal ehrlich, wer hätte denn daran gedacht das die USA jemals von Donald und Mickey regiert wird?


und dann noch:

Mexiko ist noch am besten dran, die bekommen wenigstens eine Mauer zum Schutz vor Trump.

Jedes Ding hat eben zwei Seiten 🙂 .

Wochenspiegel für die 10 KW., das war Bargeld, Scans, Big Mac von der Polizei und Hunde nach der Scheidung

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Es ist dann schon die 10. KW/2017, die heute abläuft und aus der ich berichten kann, und zwar über folgende Themen:

  1. Bargeld dabei?,
  2. BGH: Anscheinsbeweis ge­gen Auffahrenden, wenn Spurwechsel des Vordermanns nicht be­wie­sen ist,
  3. dazu passt (ein wenig): LG Saarbrücken: Höchstmögliche Sorgfalt bei Spurwechsel zum Überholen,
  4. Geschieht ihm recht! Fußball-„Fan“ darf nach Böllerwurf 20.340 EUR Schadensersatz an den 1. FC Köln zahlen,
  5. Verlangen einer Abschrift der Gerichtsentscheidung nach § 35 Abs. 1 S. 2 StPO,
  6. Bußgelder aus dem Ausland,
  7. Scans sind doch Kopien – Hoffnung am Erstattungshimmel!,
  8. EuGH zur Speicherung dynamischer IP-Adressen,
  9. Polizei serviert Gefangenen Big Macs,
  10. und dann war da noch: Wer bekommt die gemeinsamen Hunde im Scheidungsfall?.

Gebrauchtwagenkauf, oder: Wenn der Rolls Royce gestohlen/ im SIS ausgeschrieben ist

entnommen wikimedia.org
Urheber M 93

Wenig Glück mit einem Gebrauchtwagenkauf hatte der Kläger des Verfahrens, das mit dem BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – geendet hat. Er hatte 2012 vom Beklagten einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 € gekuaft. Als der Kläger das Fahrzeug im Juli 2013 melden wollte, wurde es dann aber polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen die Vermutung aufgekommen war, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings auch u.a. gegen den Kläger wiederaufgenommen. Wegen der andauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Damit hatte er durch alle Instanzen Erfolg.

Dazu der BGH – auf der Grundlage seiner PM: Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, habe ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er müsse weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§§ 433 Abs. 1 Satz 2, 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB). Insofern sei nicht erst die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen. Denn eine solche Eintragung sei für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen werde.

Im vorliegenden Fall sei dies – so der BGH – im Jahr 2013 bereits für die Dauer von einigen Monaten geschehen. Nachdem die SIS-Eintragung weiterhin nicht beseitigt sei, müsse der Kläger auch zukünftig im gesamten Schengen-Raum jederzeit mit einer erneuten Beschlagnahme rechnen. Gerade bei einem Entzug im Ausland wäre dies für ihn nicht nur mit einem erneuten zeitweisen Entzug der Nutzungsmöglichkeit, sondern insbesondere auch mit erheblichen Anstrengungen zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes verbunden. Weiterhin sei auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.

Also: Zurück auf Null 🙂 .

Und immer wieder manipulierter Unfall, oder: Eine Häufung von Beweisanzeichen spricht für Manipulation

© vschlichting – Fotolia.com

Ich habe gerade erst in der letzten Woche im „Kessel Buntes“ eine Entscheidung zur Unfallmanipulation, und zwar das LG Bochum, Urt. v. 17.10.2016 – I 5 O 291/15 (vgl. dazu: Unfallmanipulation? – die Daten des Electronic Data Recorders sprechen (auch) dafür).  Heute weise ich zu der Problematik „Unfallmanipulation“ auf den OLG Schlewig, Beschl. v. 23.09.2016 – 7 U 58/16 – hin, der auch noch einmal zur Beweislast und Beweiswürdigung bei dem Verdacht auf ein vorgetäuschtes oder manipuliertes Unfallgeschehen Stellung nimmt. Es handelt sich um einen gem. § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss, in dem es zu einem „Parkplatunfall“ heißt:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze sowie sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Infolge der Neuregelung in § 529 ZPO steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem nicht mehr im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 529 Rn. 3 + 4). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung jedoch nicht vorgetragen.

Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass sich ein Unfall entweder überhaupt nicht ereignet oder aber es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich zum Beispiel ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, Anlass der Fahrt, fehlende Kompatibilität, persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. OLG Celle, Urteil vom 8. Oktober 2015, NZV 2016, 275-276). Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen. Die Haftung des Schädigers entfällt dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis entweder überhaupt nicht um einen Unfall oder aber um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Im letzteren Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt für den Nachweis die „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ für unredliches Verhalten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 1978, 2154; KG Berlin, Urteil vom 29. April 2002, VersR 2003, 610-613).

Bei Heranziehung der oben genannten Maßstäbe drängen sich auch dem Senat – unter Berücksichtigung der gesamten Einwendungen der Beklagten – hier hinreichend gewichtige Indizien für ein fehlendes oder aber manipuliertes Unfallgeschehen auf. Unter Ziffer a bis h (vgl.S. 5-7 des angefochtenen Urteils) hat das Landgericht entsprechende Beweisanzeichen aufgezählt, die hier für ein fehlendes oder aber manipuliertes Unfallgeschehen sprechen. Die Bekundungen des Zeugen W (Ehemann der Klägerin) vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Schließlich hat sich die Klägerin weder im ersten Rechtszug noch im Berufungsrechtszug auf das Zeugnis der vermeintlichen Schädigerin, Frau R, berufen, was in diesem Fall zur Glaubhaftmachung des behaupteten Unfallgeschehens nahe gelegen hätte. Unstreitig hatte sich der Ehemann der Klägerin – wie er selbst bekundet hat- nämlich die Daten von Frau R geben lassen und sogar notiert. Von dem Vorschaden aufgrund eines vorausgegangenen Unfalls vom 12. Dezember 2012 ( LG I, Az.: ) war zunächst keine Rede. Schließlich ist die behauptete Kollision auch nicht anhand der von dem Klägervertreter im Termin am 22. April 2016 präsentierten Unfallskizze (Bl. 99 GA) plausibel dargelegt. So soll bei dem schlichten Einparkvorgang die gesamte linke Seite des klägerischen Pkw Mercedes Kombi (amtl. Kennzeichen…, E-Klasse E 280 CDE, Erstzulassung 12. Juli 2006, Laufleistung 232.556 km) beschädigt worden sein. Ausweislich des Lichtbildes Nr. 9 des Sachverständigengutachtens W vom 6. Oktober 2014 (Bl. 19 GA) erfolgte der erste Anstoß offenbar bereits an dem hinteren linken Reifen und setzte sich dann über die gesamte linke Seite bis zum vorderen Kotflügel fort. Im Hinblick auf dieses Schadensbild muss sich die Kollision unter einem extrem flachen Anstoßwinkel, praktisch in einer parallelen Vorbeifahrt ereignet haben. Typischerweise verhalten sich Autofahrer beim Einparkvorgang in eine Parklücke jedoch stets bremsbereit, so dass ein solch ausgedehntes Schadensbild zumindest erklärungsbedürftig erscheint.“