Unfallmanipulation? – die Daten des Electronic Data Recorders sprechen (auch) dafür

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Das LG Bochum, Urt. v. 17.10.2016 – I 5 O 291/15 – behandelt (mal wieder) einen Fall der Unfallschadenmanipulation (um Kommentare zu vermeiden, nehme ich nicht den „getürkten Unfall“ 🙂 ). Die macht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Hierzu behauptete sie, dass ihr am Straßenrand abgestelltes – hochwertiges – Kfz vom Typ Audi A-7 durch den Beklagten mit einem Fahrzeug beschädigt worden sein soll, welches dieser angemietet hatte. Der Beklagte hat angegeben, dass er in der Nähe vom Unfallort nicht gehalten, sondern gleich in die Straße des Kollisionsortes eingebogen wäre. Bei starkem Regen wäre dann überraschend die Fahrzeugelektronik ausgefallen und dies wäre die Ursache für ein Abkommen nach rechts von der Fahrbahn gewesen.

Das LG geht von einem manipulierten Unfall aus. Insoweit nichts Neues, wenn es ausführt:

„Auf das Vorliegen eines manipulierten Unfallereignisses kann bereits dann geschlossen werden, wenn ein solches nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, jedoch hinreichend starke Indizien dafür sprechen, dass eine Absprache der Beteiligten vorliegt (vgl. OLG Hamm, Beschl v. 25.6.2014 -Az. 20 U 66/14). Entscheidend ist dabei eine Gesamtschau aller Umstände, nicht die isolierte Würdigung einzelner Aspekte des Sachverhalts (KG, Urt. v. 6.2.2006 -12 U 4/04).“

Auch die herangezogenen Indizien sind dann nicht neu: Hochwertiges Fahrzeug wird durch ein gemietetes Fahrzeug beschädigt, Abrechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten,  zeitnaher Verkauf des geschädigten Fahrzeugs, vermeintlich klare Haftungslage.

Aber ein Kriterium ist dann doch „neu“ bzw. macht die Entscheidunge berichtenswert. Nämlich:

„Neben der Vielzahl der dargestellten Indizien spricht jedoch insbesondere das auf der Auswertung des „Electronic Data Recorder“ basierende Gutachten für einen gestellten Verkehrsunfall. Aus den insgesamt gut nachvollziehbaren Ausführungen – ¬denen die Klägerin ebenfalls nicht entgegengetreten ist – ergibt sich ein Unfallhergang, der vollständig von den Schilderungen des Beklagten zu 1) abweicht. Hiernach stand das Fahrzeug fünf Sekunden vor der Kollision und wurde dann relativ stark auf eine Geschwindigkeit von 34 km/h beschleunigt. Das Lenkrad war dabei nach links gedreht. Anschließend folgte eine leichte Lenkbewegung nach rechts sowie ein leichtes Abbremsen. Sodann kam es zu der Kollision. Dies weicht erheblich von den Schilderungen des Beklagten zu 1) ab und stellt kein plausibles und nachvollziehbares Fahrmanöver dar.

Es besteht zudem kein Grund an dem Parteigutachten, das durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstattet wurde, zu zweifeln. Insbesondere besteht kein Grund zu der Vermutung, dass die vom „Electronic Data Recorder“ zur Verfügung gestellten Daten durch einen etwaigen Ausfall der Elektronik beeinflusst worden sind. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten. Wäre es zu einem solchen Ausfall gekommen, hätte der „Electronic Data Recorder“ andere oder ggf. gar keine Daten aufgezeichnet.

Es bestehen im Hinblick auf die Auswertung dieser Daten auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Bei den Aufzeichnungen des Electronic Data Recorder dürfte es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG handeln, da dieser Begriff weit auszulegen ist und keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz oder Eingriffsintensität voraussetzt (Tager/Gabel-Buchner, BDSG, § 3 Rn. 11). Die Datenverarbeitung ist jedoch nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, da sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen ersichtlich sind. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse an der Aufklärung des Geschehensablaufs das Interesse des Betroffenen am Schutz der personenbezogenen Daten, zumal diese hier nahezu keine Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale erlauben (vgl. Pötters/Wybitul, NJW 2014, 2074, 2076 ff.).“

3 Gedanken zu „Unfallmanipulation? – die Daten des Electronic Data Recorders sprechen (auch) dafür

  1. O.Brockmann

    Ganz kleine Anmerkung: Es handelt sich nämlich nicht um „Electronic Data Recorder“ – auch wenn es sich am Ende um eine in der Elektronik realisierte Fahrzeugfunktion handelt. Vielmehr steht EDR für Event Data Recorder. Es werden nämlich Events aufgezeichnet. Dies ist den in unterschiedlicher Ausprägung im Feld vorhandenen Systemen gemein.
    Ich denke, wir werden in Zukunft hoffentlich (aus Sicht des Technikers) öfter davon hören und mir ist daran gelegen, dass alles auch in Bezug auf die Termini in die richtigen Bahnen kommt.
    Mehr Informationen zu diesen Systemen gibt es übrigens bei mir unter: http://www.ing-brockmann.de/leistungen/edr-cdr-und-uds/

  2. Pingback: Und immer wieder manipulierter Unfall, oder: Eine Häfung von Beweisanzeichen spricht für Manipulation – Burhoff online Blog

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