Archiv für den Monat: Februar 2017

Sonntagswitz: Am „Kronprinzessinnentag“ zu Opas….

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Heute ist „Kronprinzessinnentag“ 🙂 🙂 und deshalb dann mal wieder Witze bzw. Kindermund zu Opas:

Wenn der Wetterbericht nicht stimmt, hat der liebe Gott etwas durcheinander gebracht.
Das passiert meinem Opa auch dauernd und Gott ist ja noch viel älter.


Wenn Opa keine Brille trägt, hat er ganz kleine Augen, mit denen er nichts sehen kann.


Mein Opa spielt in der Blaskapelle auf einer echten Trombose.


und allgemein:

Je früher die Menschen waren, desto affiger sahen sie aus.


Quelle wie gehabt: „Ich werde Rentner wie mein Opa.“ aus dem Baumhaus-Verlag

Wochenspiegel für die 5. KW., das war 2 x beA, die Polizei, die eine Leiche anzieht, die Millionen der RAK und Meister Boeck

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Und da ist dann der Wochenspiegel für die 5. KW., aus der ich über folgende Themen/Blogbeiträge berichte:

  1. 189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA,
  2. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – und die Anwaltsverschwiegenheit,
  3. Service für mitlesende Polizisten,
  4. Polizei zieht Leiche an,
  5. Rechtsanwaltskammer soll Millionenvermögen an die Mitglieder auskehren,
  6. Was kostet mich die neue Kfz-Steuer?,
  7. Durchsuchungsbeschlüsse gegen gerichtlich beauftragte Insolvenzverwalter zur Beweismittelbeschaffung der Steuerfahndung,
  8. Grundlos mit 38 km/h auf der Autobahn: 50 % Mithaftung bei Auffahrunfall,
  9. und dann war da noch: Na bitte geht doch, nach: „Jajaja!“ rief Meister Böck. Bosheit ist sein Lebenszweck.
  10. und ganz zum Schluss: Wenn du diese Frage nicht mit Ja beantworten kannst: Studium abbrechen.

Ratsgebühr, oder: Im Zivilverfahren erstattungsfähig?

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Machen wir heute mal – außer der Reihe – ein wenig Gebührenrecht. Es geht allerdings nicht um Fragen der Gebühren der Teile 4 und 5 VV RVG, sondern um eine mehr allgemeine Fragestellung. Und zwar geht es um die Erstattungsfähigkeit der sog. Ratsgebühr. Nicht selten wird ja nach einem Zivilrechtsstreit von der obsiegenden Partei, die nicht anwaltlich vertreten war, versucht, eine Gebühr nach § 34 RVG zur Erstattung gegen die unterlegene Partei anzumelden. Das LG Essen hat das jetzt im LG Essen, Beschl. v. 06. 10.2016 – 7 T 284/16 – abgelehnt.

Nach dem Sachverhalt hatte der Beklagte nach Abweisung der Klage und Auferlegung der Kosten und Auslagen des Beklagten auf den Kläger einen Betrag von 226,10 EUR aus einer Rechtsanwaltsrechnung über eine angebliche Beratung und Gutachtenerstellung zur Erstattung angemeldet, ohne das näher zu konkretisieren. Das AG hatte die Festsetzung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte beim LG Essen keinen Erfolg:

„Die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte – der trotz entsprechender Monita seitens des Amtsgerichts und des Klägers nichts Konkretes dazu ausgeführt hat, welchen Inhalt die angebliche Beratung und Gutachtenerstellung hatte – gern. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Aufwand für die Beratung und Gutachtenerstellung zum Zwecke der Rechtsverteidigung in vorliegendem Rechtsstreit entstanden ist, kann letztlich dahinstehen.

Selbst bei Unterstellung einer Prozessbezogenheit des in Rechnung gestellten Betrages ist eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten. Zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen ist dieses Verfahren deshalb nicht vorgesehen (BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – V ZB 189/05NJW 2006, 1962 (Rn. 4); BGH, Beschluss vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06NJW-RR 2007, 422 (Rn.8)). Eine solche Prüfung materiell-rechtlicher Fragen müsste aber erfolgen, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren eine – wie hier – nach §§ 14, 34 RVG berechnete Gebühr festgesetzt werden sollte, deren Höhe entweder von einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt oder einer Ermessensbestimmung seitens des Anwalts abhängig ist. Die Frage der Erstattungsfähigkeit einer derartigen Gebühr ist deshalb gegebenenfalls in einem ordentlichen Rechtsstreit zu klären. Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren ist abzulehnen (sh. z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2008 – 5 W 77/08 – zit. nach juris (Rn. 10 und Rn. 13); Herget in: Zoller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 104 Rn. 21 „Außergerichtliche Anwaltskosten“, § 91 Rn. 13 „Ratsgebühr“; sh. a. Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn. 129).“

Nun, m.E. war die Frage, die zu entscheiden gewesen wäre, gar nicht so „schwer“, dass sie nicht ohne weiteres sowohl dem Grunde als auch ggf. der Höhe nach vom LG hätte entschieden werden können. Das LG hätte sich nur zwischen den dazu vertretenen Auffassungen entscheiden müssen: Nämlich entweder keine Erstattung der Ratsgebühr als eine vereinbarte Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren oder doch Erstattungsfähigkeit und keine Verweisung auf den Klageweg. Hätte das LG die Erstattungsfähigkeit der Beratungsgebühr bejaht, wäre dann noch die Frage zu entscheiden gewesen, ob die geltend gemachten Auslagen voll oder nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten wären. Letztlich kam es damit dann doch für die Überprüfung der Rechnung auf die Konkretisierung des Inhalts der Beratung und Gutachtenerstellung an.

Aber hat man eben nicht. Und das LG hat auch die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Köln, wie es singt und lacht, oder: 35.000 Bußgeldverfahren müssen eingestellt werden

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An sich gibt es Samstags ja immer nur zwei Beiträge, aber nachdem ich heute dann gerade zum zweiten Mal auf „Panne in Köln Tausende Autofahrer zu Unrecht geblitzt“ bei Spon hingewiesen worden bin, mache ich heute mal eine Ausnahme.

Es geht um eine „Knöllchen-Panne in Köln: Auf der Autobahn 3 fehlte an einer Baustelle ein Hinweisschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung. Viele Autofahrer wurden zu Unrecht geblitzt. Geld zurück soll es allerdings trotzdem nicht geben.

Undr: „Zwar teilte die Stadt mit, dass ihr Ordnungsamt die etwa 35.000 laufenden Verfahren zu den Geschwindigkeitsverstößen an der betroffenen Blitzanlage einstellt, doch bereits entrichtete Bußgelder will Köln nicht rückerstatten. Gezahlte Verfahren seien rechtswirksam und abgeschlossen, teilte die Stadt Köln mit. Eine Wiederaufnahme sei nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn das Bußgeld 250 Euro übersteige.“

Das ist richtig, § 85 OWiG – also Wiederaufnahme – geht nicht bei Verfahren, in denen lediglich eine Geldbuße bis zu 250 € festgesetzt worden ist. Und dazu heißt es:

„Nach erster Übersicht kämen danach theoretisch nur deutlich unter 0,5 Prozent der Fälle überhaupt in Betracht, ein solches Verfahren anstrengen zu können“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme. Auch angesichts des „außerordentlich hohen Verwaltungsaufwandes“ sei eine Rückzahlung nicht vorgesehen. Ein Sprecher der Bezirksregierung hielt die Entscheidung für korrekt und verwies auf das Ordnungswidrigkeitengesetz, das nur wenig Spielraum lasse.“

Ok, aber vielleicht im Wege der Kulanz 🙂 ? Das wäre doch mal was Frau Reker 🙂 , oder: Frau Reker übernehmen sie………….

Verkehrsunfall am/im Kreisverkehr, oder: Sorgfaltspflichten und Haftung

entnommen openclipart.org

Wer Münster kennt, der kennt bestimmt auch den Ludgeriplatz (ganz in der Nähe wohne ich). Der Ludgeriplatz ist ein großer Kreisverkehr. In ihn münden sechs größere Straßen und man kann sich vorstellen, was das – ohne Ampelbetrieb, aber mit regem Auto-, Fußgänger- und Fahrradverkehr – bedeutet: Dreimal am Tag Chaos, nämlich morgens, mittags und abends. Die Stadt Münster bekommt das Verkehrsproblem einfach nicht in den Griff.

Nun dies vorab und als Einleitung zum OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.2016 – 1 U 195/14 -, in dem es um die Pflichten und die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall am/im Kreisverkehr geht. Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Das Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs verletzt gerade auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs. Kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Schutznormverletzung zu einem Zusammenstoß, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich.
  2. Erreichen zwei Kraftfahrzeuge gleichzeitig den Kreisverkehr, verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen die allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung des § 1 Abs. 2 StVO, der sich nicht auf das Fahrzeug im Kreisverkehr vor ihm einstellt und stattdessen mit nicht reduzierter Geschwindigkeit mit anschließender Kollisionsfolge weiterfährt. In einem solchen Fall haftet er für die Unfallfolgen allein.
  3. Nähern sich Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Richtungen einem Kreisverkehr und besteht bei der Einfahrt die Gefahr, dass sich im Kreisel ihre Bewegungslinien berühren oder gefährlich annähern, gebührt demjenigen Fahrer der Vorrang, der als Erster die Wartelinie erreicht, denn dieser hat die Gelegenheit, als Erster in den Kreisverkehr einzufahren und für sich das Vorfahrtrecht gemäß § 8 Abs. 1 a Satz 1 StVO in Anspruch zu nehmen. Im Kreisverkehr gibt es keinen feststehenden räumlichen Bereich, in welchem die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers gleichbleibend und unabänderlich geregelt ist. Es kommt nicht darauf an, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat.

Im Übrigen auch bitte selbst lesen. Lässt sich hier schwer darstellen 🙂 .