Archiv für den Monat: Juni 2016

(Akten)Einsicht a la AG Neunkirchen, oder: Die Rohmessdaten sind (endlich) unverschlüsselt herauszugeben

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Der Kollege Gratz vom Verkehrsrechtsblog hat ja schon auf den AG Neunkirchen, Beschl. v. 02.05.2016 – 19 OWi 365/15 – hingewiesen, den ich mir – mit seinem Einverständnis – dort „geklaut“ 🙂 habe. Das OWi-Verfahren, in dem der Beschluss ergangen ist, war schon mal Gegenstand der Berichterstattung, nämlich in Zusammenhnag mit dem AG Neunkirchen, Beschl. v. 30.12.2015 – 19 OWi 365/15  (vgl. dazu Akteneinsicht a la AG Neunkirchen, oder: Geht auch anders/richtig – Verfahren ausgesetzt). Nun geht es also weiter. Die zentrale Bußgeldbehörde will also offenbar nicht so, wie es das AG gerne hätte. Sie rückt die Rohmessdaten der Messung nicht raus, jedenfalls nicht unverschlüsselt. Das hat das AG jetzt aber bestimmt:

Beim tatgegenständlich verwendeten Messverfahren mit dem Gerät ESO 3.0 handelt es sich unbestrittener Maßen um ein sog. standardisiertes Messverfahren (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2012. Az.: 1 Ss Bs 12/12). Dies hat zur Folge, dass es dem Betroffenen obliegt, substantiiert vorzutragen aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist, so dass der Betroffene konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände vortragen muss, um eine Messung in Zweifel zu ziehen (vgl. AG Weißenfels , Beschluss v. 3. 9. 2015 – 10 AR 1/15). Neben des Rechts auf Einsicht in das Messprotokoll und die Eichbescheinigung folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens aufgrund der durch das standardisierte Messverfahren vorliegenden Beweislastumkehr, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen (vgl. AG Weißenfels , Beschluss v. 3. 9. 2015 – 10 AR 1/15). Dies aber ist nur dann möglich, wenn dem Betroffenen die Messdateien in unverschlüsselter Form übergeben werden.

Wird dem Betroffenen aber die Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt, aktiv die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen. Dann aber ist dem Betroffenen verwehrt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken. Dies aber stellt ein ureigenes Recht eines Betroffenen dar (vgl. BVerfGE 46, 202). Aus Art. 6 EMRK folgt zudem das Gebot der sog. Waffengleichheit. Dies bedeutet, dem Betroffenen müssen die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen, wie dem Ankläger Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, den Tatvorwurf nachzuweisen.

Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens aber obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt, sind dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, damit der Betroffene etwaige Messfehler konkretisieren kann. Ohne eine Konkretisierung könnte ein Gericht aber einen Beweisantrag des Betroffenen auf Überprüfung der Messung als Ausforschungsbeweis betrachten (vgl. AG Weißenfels , Beschluss v. 3. 9. 2015 – 10 AR 1/15).

Die Rohmessdaten sind der Verteidigung auch in unverschlüsselter Form herauszugeben. Denn eine unabhängige Auswertung der Daten durch den Sachverständigen ist nur möglich, wenn die Daten zuvor entschlüsselt worden sind.

Die Verwaltungsbehörde kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Daten durch den Hersteller verschlüsselt werden und derzeit lediglich dieser zur Entschlüsselung in der Lage ist. Verfügungsberechtigt über die Messdaten ist allein die Behörde, die diese Daten erzeugt 1nd nhgpeppinhprt hat, Es ist daher Sarhe der Verwaltungsbehörde, die Rohdaten in unverschlüsselter Form zu beschaffen und dem Betroffenen auf sein Verlangen hin zur Verfügung zu stellen. (OLG Naumburg, VersR 2015, 1525; AG Weißenfels , Beschluss v. 3. 9. 2015 – 10 AR 1/15)

Genauso wenig kann der Betroffene darauf verwiesen werden, die unverschlüsselten Rohdaten unmittelbar bei der Fa ESO GmbH anzufordern, denn diese wäre zu einer Herausgabe an den Betroffenen gar nicht berechtigt, da sie keine Befugnis hat, über diese Daten zu verfügen (OLG Naumburg, a.a.O.).

Sofern die Verwaltungsbehörde also nicht in der Lage ist, die Daten selbst zu entschlüsseln, hat sie die unverschlüsselten Daten bei der Firma ESO anzufordern. Aus den genannten Gründen hat die Firma ESO die Daten dann unverschlüsselt herauszugeben, da sie — wie dargelegt — zur Verschlüsselung überhaupt nicht berechtigt ist.

Daher sind dem Betroffenen im vorliegenden Fall die Rohmessdaten durch die Verwaltungsbehörde in unverschlüsselter Form zu übergeben.

Bemerkenswert wie das AG den „Teufelskreis“, in dem sich Verteidiger und Betroffene aufgrund der teilsweise in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsansichten zur Einsicht und Herausgabe in Rohmessdaten durchbricht. Bemerkenswert allerdings auch – jedoch nicht im positiven Sinn – dass die Zentralen Bußgeldbehörde die Auffassung des AG offenbar nicht interessiert. Denn sonst müsste das AG nicht im Tenor formulieren: „Der zentralen Bußgeldbehörde wird nochmals aufgegeben, …..“. und müsste die Behörde auch nicht die Fa. ESO „anweisen“. Allerdings: Interessant wird es, was das AG macht, wenn die Fa. ESO nicht entschlüsselt 🙂  .

Machst du mir Arbeit, verurteile ich wegen Vorsatz, oder: Einspruchsbeschränkung

© Gooseman - Fotolia.com

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Ich bin immer wieder überrascht, was – bei der Flut der veröffentlichten Entscheidungen – alles doch noch nicht entschieden ist, aber vielleicht liegt es manchmal auch daran, dass es sich um Selbstverständlichkeiten handelt. Dazu – zu diesen Überraschungen – zählt der OLG Oldenburg, Beschl. v. 07. 03.2016 – 2 Ss (OWi) 55/16. Da wollte das AG den Betroffenen offenbar abstrafen. Gegen den Betroffenen war nämlich ein Bußgeldbescheid wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen worden. Gegen den legt der Betroffene zunächst unbeschränkt Einspruch ein. Nach der damit erforderlichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sieht es dann nach einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat aus. Dem wollte der Betroffene/Verteidiger durch die eine nach der Beweisaufnahme noch vorgenommene Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen entgehen und das AG damit zu einer Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat „zwingen“. Das AG hat das aber anders und die Beschränkung als unwirksam angesehen und dennoch wegen Vorsatzes verurteilt. Das OLG hat dem Betroffenen Recht gegeben.

Das OLG verweist auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG vom 26.01.1998. Danach ist die Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Das OLG folgt dem AG auch insoweit als, dass der durch diese Gesetzesänderung gewünschte Effekt der Gerichtsentlastung weniger stark durchschlägt, sofern die Beschränkung des Einspruchs erst nach der Beweisaufnahme erfolgt. Allerdings entfällt – so dass OLG – dieser Effekt nicht vollständig. Denn infolge der Beschränkung des Einspruchs verringert sich sowohl der Aufwand des AG im Rahmen der Urteilsabfassung als auch der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdebeschwerdegerichts. Das OLG verweist zudem darauf, dass es darüber hinaus grundsätzlich nicht möglich erscheint, die Einspruchsbeschränkung vom Abschluss der Beweisaufnahme abhängig zu machen, weil es zu diesem Zeitpunkt an bindenden Feststellungen zum Tathergang noch fehlt. Solange dies so ist, bleibe die Möglichkeit des Betroffenen bestehen, dem AG die Prüfungskompetenz für diese Feststellungen zu entziehen.

Es bleibt also dabei: Der Bußgeldbescheid kann auch noch in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Eine zeitliche Grenze – Quasi als Sanktion für den Betroffenen nach dem Motto: Machst du mir Arbeit, verurteile ich wegen Vorsatz – gibt es nicht. Die Zustimmung der StA zur (Teil)Rücknahme, die in der Beschränkung liegt, ist nicht erforderlich. § 75 Abs. 2 OWiG lässt grüßen.

Sicherheitsgurt angelegt? Nein, fahre aber auch nur mit Schrittgeschwindigkeit

entnommen wikimedia.org Urheber http://commons.wikimedia.org/wiki/User:Ryj

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Gurtanschnallpflicht, da war doch was.  Ja, der § 21a StVO, von dem man länger nichts mehr gehört hat. Aber nun hat das AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 30.05.2016 – 19 OWi-89 Js  – festgestellt: Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

Das Urteil ruft in Erinnerung, dass dann, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, hinsichtlich der Gurtpflicht der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt ist. Die Vorschrift nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. Die Tatsache, dass der Betroffene sich zur Tatzeit ggf. im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Bedeutung.

Schmiere stehen beim Einbruch – reicht wohl nicht für einen Haftbefehl

Diebstahl.pngIm vorhin vorgestellten AG Bonn, Beschl. v. 21.04.2016 – 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16 ging es (auch) um die Frage der Erheblichkeit der Straftat, die Grundlage für die dort beantragte Öffentlichkeitsfahndung sein sollte. Mit einer ähnlichen Problematik befasst sich der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2016 – 2 Ws 193/16 u. 2 Ws 194/16, nämlich mit dem Merkmal der die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO dar, die Grundlage für einen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr nach § 112a StPo sein soll. Das OLG hat den auf diesen Haftgrund gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben. Begründung: Die dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum durch bloßes Wachestehen stellt jedenfalls bei geringerem Schaden keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO dar:

„2. Auf der Grundlage des derzeit damit allein zu bejahenden dringenden Tatverdachts wegen Beihilfe zum (Einbruchs-)Diebstahl in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten (Einbruchs-)Diebstahl in zwei weiteren Fällen liegen die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO für einen Untersuchungshaftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gegen den Angeschuldigten Y nicht vor.
Zwar besteht der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe wiederholt eine Straftat nach § 243 StGB (i. V. m. § 27 StGB) begangen. Es fehlt aber an der gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zusätzlich erforderlichen Voraussetzung, dass diese Straftat die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigte. Erfasst werden durch diese Einschränkung nur solche Straftaten, die ihrer Schwere nach mindestens in der oberen Hälfte der von dem Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erfassten Tatmuster einstufen sind (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210 [OLG Karlsruhe 21.04.2006 – 1 Ws 79/06]; Beschluss vom 26.06.2007, 3 Ws 219/07; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; OLG Bremen, StV 2013, 773, 775). Neben der Art der Tatbegehung stellen insoweit insbesondere Art und Ausmaß des angerichteten Schadens im Einzelfall ein gewichtiges Indiz dar. Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f. [OLG Jena 14.10.2008 – 1 Ws 448/08]; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, [OLG Karlsruhe 21.04.2006 – 1 Ws 79/06] sowie – für Betrugstaten – OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115 [OLG Hamm 15.01.2015 – 2 Ws 1/15]; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08). Vorliegend bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die dem Angeschuldigten Y zur Last gelegten Vorgänge für einen Täter jeweils als „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat“ einzustufen wären. Der dringende Verdacht gegen den Angeschuldigten Y beschränkt sich darauf, dieser habe zu den genannten Taten des Angeschuldigten X dadurch Hilfe geleistet, dass er in der Nähe des jeweiligen Tatortes Wache stand. Dieser untergeordnete Gehilfenbeitrag reduziert den individuellen Schuldvorwurf gegen den Angeschuldigten Y im Vergleich zu dem gegen einen Täter zu erhebenden erheblich, so dass jedenfalls in der Person des Angeschuldigten Y angesichts der durch die Taten entstandenen Schadenssummen und unter Berücksichtigung ihres durchschnittlichen Erscheinungsbildes jeweils nicht vor einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat im Sinne von § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden kann.
Im Übrigen fehlt es auch an bestimmten Tatsachen, die die Gefahr begründen, dass der Angeschuldigte Y vor rechtskräftiger Aburteilung weitere gleichgelagerte Taten begehen werde (§ 112a Abs. 1 StPO), solange sich der Angeschuldigte X in Haft befindet. Gegen den Angeschuldigten Y besteht der dringende Verdacht ausschließlich hinsichtlich Beihilfehandlungen zu Straftaten des Angeschuldigten X. Belastbare tatsächliche Grundlagen für die Annahme, der Angeschuldigte Y werde Beihilfehandlungen zu Straftaten dritter Personen vornehmen oder nunmehr täterschaftlich Einbruchsdiebstähle begehen, sind dem vorliegenden Ermittlungsergebnis nicht zu entnehmen.“

(Akten)Einsicht a la AG München: einen Anspruch auf „Vorabprüfung“ lehnt das Gericht … kategorisch ab

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Gerade übersandt bekommen habe ich den AG München, Beschl. v. 30.05.2016 – 922 OWi 187/16. Das ist in m.E. mal wieder so eine  AG-Entscheidung, bei der ich nur den Kopf schütteln kann (gelinde ausgedrückt). Es geht um die Frage der (Akten)Einsicht des Verteidigers/Betroffenen im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Der Verteidiger hatte u.a. wohl Beiziehung/Herausgabe von Schulungsnachweisen, Lebensakten, Messdateien usw. beantragt. Das AG lehnt ab:

„Die Unterlagen sind nicht Aktenbestandteil, so dass sie allenfalls im Rahmen einer erweiterten Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Das Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass nicht alles, was im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme zur Verkehrsüberwachung eine Rolle spielt, Aktenbestandteil ist. Dies gilt selbstverständlich nicht für Videos und Messfotos, wohl aber für Schulungsnachweise, „Lebensakten“, Messdateien etc.

Sollten sich im Rahmen der Beweisaufnahme Zweifel ergeben, so bleibt die Beiziehung und ggf. die Einschaltung eines Sachverständigen vorbehalten. Einen grundsätzlichen Anspruch quasi auf „Vorabprüfung“ lehnt das Gericht jedenfalls solange kategorisch ab, bis das zuständige OLG entscheiden würde, dass ein derartiger Anspruch besteht. Im Übrigen gibt es auch keinen Anspruch auf Einschaltung eines vorgerichtlichen Gutachtens, da nicht bei der Akte befindliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten.“

Nicht nur eine – in meinen Augen – doch recht „patzige“ Diktion des Amtsrichters. M.E. auch ein mehr als unvollständiger Beschluss, da sich das AG mit keinem Wort mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer AG – ich erinnere u.a. an AG Weißenfels, AG Kassel, AG Landstuhl, AG Neunkrichen – und auch von OLG – so OLG Jena, OLG Naumburg usw. auseinandersetzt, sondern einen neuen Ablehungsgrund kreiert: Es gibt keine Entscheidung des OLG München zu der Frage 🙂 . Vielleicht wäre es ja dann doch mal notwendig gewesen, sich selbst eine Meinung zu bilden.

Der Kollege hatte in seiner Übersendungsmail angemerkt: „HV-Termin ist nächsten Monat; ich werde berichten„. Im Hinblick darauf habe ich mir dann doch lieber die „Blogfreigabe geholt. Und die hat der Kollege erteilt mit der Anmerkung: „…….Sie dürfen gerne bloggen – ich weiss ja eh, was in der Hauptverhandlung herauskommen wird – bleibt dann nur abzuwarten, was das OLG daraus macht…“.

Und dann noch: Das AG hat seine „Entscheidung“ abgeschlossen mit dem Satz: „Zusatz: Diese Entscheidung ist nach dem Gesetz nicht beschwerdefähig.“ Ob das so richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Das wäre m.E. nur dann der Fall, wenn es sich um einen Antrag uf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gehandelt hat, was aber wohl nicht der Fall ist. Vielmehr hat der Verteidiger wohl im gerichtlichen Verfahren einen Antrag an das AG gestellt, der abgelehnt worden ist. Und da besteht m.E. die Möglichkeit der Beschwerde nach § 304 StPO, wobei ich allerdings nicht verkenne, dass die h.M. in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung das unter Hinweis auf § 305 StPO verneint. Das ist m.E. wegen des betroffenen Rechtsgutes – Rechtliches Gehör – aber falsch.