Archiv für den Monat: April 2016

Fracke, oder: Wie schätze ich Mietwagenkosten?

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Ein häufiger Streitpunkt bei der Unfallschadenregulierung sind die Mietwagenkosten. So auch bei einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2004. Der Kläger hatte im Verfahren (seine) Mietwagenkosten nicht konkret nachweisen. Es war nämlich nicht klar, ob er beim Anmieten des genutzten Ersatzfahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hatte. Das OLG ist im OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 – 9 U 142/15 – dann davon ausgegangen, dass der Schaden Des klägers insoweit nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen sei. Dabei komme es nicht darauf an, zu welchen Konditionen der Kläger einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte.

Es stellte sich dann die Frage: Auf welche Marktpreiserhebungen ist abzustellen, auf die ?Schwacke-Liste? oder den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Beide sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen.

Das OLG findet eine salomonische Lösung: Es geht den Mittelweg und stellt auf die in der Rechtsprechung auch vertretene Mittelwertmethode ?Fracke? ab:

„7.4 Berücksichtigt man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es dem Senat in der Tat sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen. Die jüngste Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (MDR 2015, 454, bestätigt im weiteren Urteil v. 21.04.2015 – I-1 U 114/14, zitiert nach juris), die zum Teil auch mit den dortigen regionalen Verhältnissen argumentiert, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zwar bedeutet die Mittelwertlösung in der praktischen Anwendung etwas Mehraufwand; dieser hält sich aber in überschaubaren und vertretbaren Grenzen. Da beide Listen ihre Vor- und Nachteile haben, erscheint die Mittelweglösung immer noch am ehesten als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung  gem. § 287 ZPO geeignet. Der Senat hält es auch für wenig konsequent, wenn das OLG Düsseldorf einerseits die Schwacke-Liste bei der Ermittlung des Normaltarifs als Schätzungsgrundlage gänzlich verwirft, dann aber bei der Bemessung der Nebenkosten – konkret für Winterreifen – dann (mangels anderweitiger Erhebungen hierzu) doch wieder die Schwacke-Liste heranzieht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.04.2015 – I-1 U 114/14, zitiert nach juris, dort Rdn. 14 im juris-Ausdruck). Eine Einheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung – namentlich in NRW – besteht ohnehin nicht und wird sich auch kaum erreichen lassen, wie die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (u.a. in NRW) und auch das Ergebnis der vom Senat eingeholten Stellungnahmen der Haftpflichtsenate des OLG Hamm belegen; der BGH will sich ersichtlich nicht festlegen und hält letztlich i.R. des § 287 ZPO alle zur umstrittenen Schätzungsgrundlage vertretenen Auffassungen für vertretbar (vgl. dazu nochmals BGH, NJW 2013, 1539, dort Rdn. 10 f. im juris-Ausdruck sowie BGH, NJW-RR 2010, 1251, dort Rdn. 4 im juris-Ausdruck).8.Auf Basis der danach vom Senat zugrunde gelegten Mittelwertlösung ist zur konkreten Vorgehensweise bei der Schätzung – soweit hier relevant – noch ergänzend auszuführen:8.1Bei der Schätzung des angemessenen Normaltarifs kann aus Sicht des Senats hinsichtlich der Fraunhofer-Erhebung auf die Liste für zweistellige Postleitzahlbezirke bzw. für die 20 größten Städte, also allein auf die Internet-Erhebung abgestellt worden, und können die von Fraunhofer – lediglich für einstellige Postleitzahlbereiche ermittelten – Preise laut telefonischer Erhebung auch aus Gründen der besseren Praktikabilität unberücksichtigt bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Erhebung nur für den einstelligen Postleitzahlbereich doch reichlich ungenau erscheint. Zudem war die Zahl der bei der Internet-Erhebung ermittelten Preise um ein Vielfaches höher als die Zahl der telefonisch ermittelten Preise (vgl. dazu S. 26 ff. des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2014). Die Unterschiede zwischen den via Internet und den telefonisch ermittelten Preisen waren – jedenfalls bei der hier gegebenen längeren Anmietdauer und der unstreitig angemieteten Fahrzeugklasse 6 – auch überschaubar (vgl. dazu S. 65 f. der Fraunhofer-Erhebung 2014). Durch die Bildung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer wird den Unterschieden ohnehin hinreichend Rechnung getragen. Da Fraunhofer für die Stadt D – in Anhang B 2 – besondere Internet-Erhebungswerte ausweist, ist hier auf diese Werte zurückzugreifen.  8.2Bei den Listenwerten kann aus Sicht des Senats jeweils auf das in beiden Erhebungen ausgewiesene arithmetische Mittel abgestellt werden.“

Damit ist die Frage für den Bezirk des OLG Hamm dann wohl auch entschieden.

Ich habe da mal eine („fürchterliche“) Frage: Welche Gebühren denn bei Tätigkeiten für einen Sicherungsverwahrten?

© AllebaziB - Fotolia

© AllebaziB – Fotolia

Unter dem Betreff: „Fürchterliche Gebührenfrage“ erreichte mich in dieser Woche die nachstehende Anfrage mit der Anregung, sie dann auch in das Rätsel aufzunehmen. Dem folge ich, allein schon weil es eine ein wenig abgelegene Problematik ist:

„Hallo Herr Burhoff,,

leider weiß ich in einer Gebührensache nicht weiter. Vielleicht ist das ja auch was für Ihr wöchentliches RVG-Rätsel.

Ich wurde einem Verurteilten in einem Verfahren nach § 119a StVollzG gem. § 119a Abs. 6 StVollzG als Verteidiger bestellt. Darüber hinaus bin ich tätig als Verteidiger im Verfahren über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Außerdem habe ich ein Reststrafengesuch gestellt; in Letzterem habe ich wegen der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls Beiordnung beantragt, dem entsprochen worden ist.

Es fand eine mündliche Anhörung zu allen drei Fragestellungen statt. Das Verfahren nach § 199a StVollzG ist durch Beschluss beendet. Über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung und der Reststrafe zur Bewährung ist noch nicht entschieden.

Welche Gebühren sind angefallen? Zu § 119a StVollzG würde ich zu 4204, 4205 VV neigen. Für die SV und die Reststrafe meine ich, dass es sich um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt (4200 Ziff. 1a einerseits und 4200 Ziff. 2 andererseits). Hinsichtlich der Terminsgebühr tue ich mich sehr schwer, da – nach meiner Auffassung – drei gebührenrechtliche Angelegenheiten in einem Anhörungstermin abgearbeitet worden sind.

Ich glaube auch, dass ich für das Verfahren über die Aussetzung der SV zur Bewährung eine separate Verteidigerbestellung benötige…oder?“

Wirklich „fürchterlich“?

Unfallflucht, oder: Der Beschuldigte muss nicht schlauer als die Polizei sein…

entnommen wikimedia.org Urheber Opihuck

entnommen wikimedia.org
Urheber Opihuck

Einer der Regelfälle des § 69 StGB ist nach Abs. 2 Nr. 3 die Entziehung der Fahrerlaubnis in dne Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem Unfall mit einem bedeutenden Sachschaden. Bei der Problematik spielen häufig zwei Fragen eine Rolle: Nämlcih einmal die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden und dann dass der unfallflüchtige Beschuldigte von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste. Das arbeitet der LG Krefeld, Beschl. v. 23.03.2016 – 21 Qs-13 Js 170/16-47/16 – noch einmal schön heraus:

Die Kammer kann allerdings derzeit nicht feststellen, dass auch die weiteren Voraussetzungen des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Nach der genannten Norm ist nicht nur dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 142 StGB erforderlich, sondern der Täter muss auch gewusst haben oder wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung der genannten Norm nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste (LG Bonn DAR 1991, 35; LG Oldenburg ZfS 1981, 191). Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 69 Rn. 27; AG Saalfeld DAR 2004, 168). Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen (OLG Naumburg NZV 1996, 204). Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB – ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein (OLG Hamm NZV 2011, 356; OLG Hamburg ZfS 2007, 411; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Dresden NJW 2005, 2633). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung mitunter auch andere Wertgrenzen vertreten werden (LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2009, 215: 1.400,00 €; LG Hamburg DAR 2007, 660: 1.500,00 €; LG Berlin NZV 2006, 106: 1.100,00 €, LG Düsseldorf DAR 2003, 103: 1.250,00 €). Vorliegend weist das durch die Geschädigte vorgelegte Sachverständigengutachten zwar einen Schaden i.H.v. 1625,17 € EUR aus, dass die Erheblichkeit dieses Schadens für die Beschuldigte auch erkennbar war, ist indessen nicht hinreichend sicher feststellbar. Auf den vom Fahrzeug des Geschädigten gefertigten Lichtbildern, ist zwar eine Beschädigung, insbesondere am Kotflügel erkennbar, als erheblich oder gravierend stellt sich diese Beschädigung indessen nicht da. Sie lässt eher auf einen nicht bedeutenden Streifschaden schließen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass zum Tatzeitpunkt Dunkelheit herrschte.

Dieses Ergebnis wird hierbei weiter dadurch gestützt, dass auch die eingesetzten Polizeibeamten von einem Schaden von nicht mehr als 700 EUR ausgingen.“

Der Beschluss zeigt: Die Einschätzung der Schadenshöhe durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten kann als von (mit)entscheidender Bedeutung sein. Denn, warum soll der Beschuldigte schlauer als die Polizei sein?

Verweisung im Urteil auf das Messsprotokoll – zulässig oder nicht?

 © lassedesignen Fotolia.com

© lassedesignen Fotolia.com

Sind Messprotokolle bzw. Eichscheine Abbildungen, so dass auf sie bzw. die enthaltenen Daten im Urteil nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden könnte, oder sind es Urkunden, die nach § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen? Die Frage scheint – zumindest teilweise – in der Rechtsprechung der OLG streitig zu werden (vgl. dazu einerseits den OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 4 RBs 324/15 und andererseits den KG, Beschl. v. 12. 11. 15 – 3 Ws (B) 515/15 – 122 Ss 111/15).

Dazu aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 4 RBs 324/15, der der h.M. entspricht:

„Im Hinblick auf den Verweis nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bzgl. der aus der im Datenfeld des Lichtbildes dokumentierten Messgeschwindigkeit weist für zukünftige Fälle vorsorglich darauf hin, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen (vgl. nur: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2004 – 1 Ss (OWi) 210 B/04; OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III – 3 RBs 438/11 m.w.N.). Soweit das KG Berlin – bei grundsätzlicher Anerkennung dessen, dass es sich bei dem in ein Radarfoto eingeblendeten Datenfeld um eine Urkunde handelt – meint, eine Verweis sei in solchen Fällen „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich – wie hier – der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt (KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15122 Ss 111/15), vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Ausnahme kann er in den o.g. Vorschriften nicht erblicken. Eine solche Rechtspraxis müsste dann konsequenterweise auch in anderen Fällen gelten (etwa, wenn in einem Brief neben – kurzen – beleidigenden Textzeilen auch noch beleidigende Zeichnungen enthalten sind). Sie birgt dann aber die Gefahr, dass die Grenzen eines noch zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verschwimmen, denn es hinge dann letztendlich von der Auffassungsgabe des jeweiligen Tatrichters und davon ab, ob diese vom Richter des Rechtsbeschwerde- oder Revisionsgerichts geteilt wird, ob ein „ausnahmsweise“ noch zulässiger Verweis (im o.g. Beispiel: auch bzgl. des Textes) vorliegt.“

So übrigens auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – 3 RBs 132/15.

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Na bitte, geht doch….Igel aus der Tasche :-)

© Orlando Florin Rosu - Fotolia.com

© Orlando Florin Rosu – Fotolia.com

Und zum Schluss des heutigen „Gebührenreigens“ dann der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.03.2016 – 1 Ws 49/16. In ihm geht es – mal wieder – um die in Rechtsprechung und Literatur höchst streitige Frage, wann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG durch Rücknahme der Revision entsteht. Die OLG sind da recht – in meinen Augen zu streng – und gewähren die Gebühr im Zweifel nur, wenn die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins nahe lag. Aus dem Gesetz folgt das nicht.

Anders jetzt das OLG Braunschweig, allerdings in einer besonderen Verfahrenskonstellation, aber immerhin :-). Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Dieser wurde vom LG wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Rechtsanwalt und der Wahlverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt. Die Revisionen wurden begründet. In der Folge nahmen zunächst der Pflichtverteidiger des Angeklagten als auch kurz danach sein weiterer Wahlverteidiger, nachdem Erstgenannter zwischenzeitlich mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch eine beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert hatte, die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Revisionen zurück. Nach Kenntnisnahme dieser Revisionsrücknahmen erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres Rechtsmittels. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht bzw. an die bei diesem ansässige Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Rechtsanwalt hat dann auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. VV RVG geltend gemacht. Die hat ihm dann auf seine Beschwerde das OLG festgesetzt.

Leitsatz der Entscheidung:

Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bei Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist.

Ist zutreffend, denn auf den o.a. Streit kommt es nicht an, wenn der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknimmt. Das gilt zumindest dann, wenn diese bereits begründet worden ist (KG AGS 2009, 324).

Na bitte, geht doch….Igel aus der Tasche 🙂 .