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Bevor es dann nachher mit dem RVG-Rätsel ins Wochenende geht, zum Wochenausklang dann noch eine Entscheidung mit einem Anfängerfehler des Verteidigers bei der Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags (man darf ja nicht nur über „Anfängerfehler“ der Gerichte berichten. Der BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – 4 StR 448/15 – behandelt einen ganz einfachen Sachverhalt, bei dessen Bewältigung aber immer wieder Fehler gemacht werden. Worum es geht, erschließt sich aus dem BGH, Beschluss:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses am 13. Mai 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2015, der am 21. Mai 2015 beim Landgericht einging, Revision ein. Mit Antragsschrift vom 1. Oktober 2015 beantragte der Generalbundesanwalt, die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der Verwerfungsantrag wurde am 8. Oktober 2015 dem Verteidiger mit Empfangsbekenntnis zugestellt und formlos an den Angeklagten abgesandt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt.
„1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be-schlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, aaO; vom 8. De-zember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Be-schluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11 aaO).
Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen ist lediglich zu entneh-men, dass der Verteidiger des Angeklagten, der aus der „jüngsten Lektüre“ der Stellungnahme des Generalbundesanwalts von dem verspäteten Eingang des Revisionseinlegungsschriftsatzes erfahren habe, dies anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt am 4. Dezember 2015 mit dem Angeklagten besprochen habe, der sich hinsichtlich des Vortrags des Generalbundesanwalts ebenfalls überrascht gezeigt habe. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte vom Inhalt des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt hat, sodass nach dem Vorbringen offenbleibt, ob der Angeklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hatte. Nach Aktenlage liegt dies angesichts der am 8. Oktober 2015 veranlassten formlosen Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten nicht fern.“