Archiv für den Monat: März 2016

Fahrverbot I: Wenn der andere „mit schuld“ ist, gibt es kein Fahrverbot….

© digitalstock - Fotolia.com

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Die OWi-Sachen sind in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Daher will ich heute da mal „aufarbeiten“, und zwar zunächst mit dem AG Landstuhl, Urt. v. 22.02.2106 – 2 OWi 4286 Js 14527/15 – zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Abstandsverstoß. Das AG hat von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot mit folgender Begründung abgesehen:

„Allerdings kommt das Gericht im Rahmen der ebenfalls zwingenden Prüfung, ob für den Betroffenen zur verkehrsrechtlichen Einwirkung auch eine Regelung nach § 4 Abs. 4 BKatV ausreicht, mithin durch eine spürbare Erhöhung der Regelgeldbuße bei Wegfall des Fahrverbots, hier zu dem Ergebnis, dass ein solches Vorgehen angezeigt und auch ausreichend ist.

Denn das Fahrverhalten des vor dem Betroffenen fahrenden PKW verstößt gegen §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 StVO in erheblichem Maße und über den gesamten Messzeitraum.

Der auf der linken von drei Fahrspuren fahrende Vordermann hat im Beobachtungszeitraum nicht nur ohne ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit von 129,60 km/h auf 122,01 km/h signifikant abgesenkt, ohne dafür eine verkehrstechnische Veranlassung gehabt zu haben. Insbesondere gab es vor diesem Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge, keinen Rückstau, keine Einschervorgänge und es lag auch keine die zulässige Höchstgeschwindigkeit tangierende Eigengeschwindigkeit vor, sodass angesichts der mglw. sichtbaren Messanlage eine Reduktion der Geschwindigkeit angezeigt gewesen wäre. Auf diese Weise wurde aber der ebenfalls mit zulässiger Geschwindigkeit hintenanfahrende Betroffene über den gesamten Beobachtungszeitraum daran gehindert, in ordnungsgemäßer Weise die linke von drei Autobahnfahrspuren in vollem zugelassenen Umfang zu nutzen.

Des Weiteren hätte der vorausfahrende PKW im Zusammenhang mit der Reduktion der eigenen Geschwindigkeit die linke Fahrspur verlassen und auf die mittlere Fahrspur wechseln müssen, die ausweislich des Messfilms und der Videoprints neben dem Vorausfahrenden und auch neben dem Betroffenen nicht befahren war und auf der es auch nach vorne keinen weiteren Verkehr im Abstand von ca. 400m gab.

Welche Motive der Vorausfahrer auch immer für sein Fahrverhalten gehabt haben mag, kann offen bleiben; jedoch war dieses Verhalten nicht ausschließlich, aber doch mitursächlich dafür, dass dem Betroffenen nunmehr dieser erhebliche verkehrsrechtliche Vorwurf zu machen ist. Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hätte auch der Betroffene im immerhin fast 10 Sekunden dauernden Beobachtungszeitraum seinen Abstand aktiv vergrößern können und müssen. Allerdings musste er nicht mit einem solchen Fahrverhalten rechnen.“

Von Bedeutung war  für das AG dann auch noch, dass der Betroffene den Verstoß „ohne wenn und aber“ eingeräumt hatte.

Und – Achtung: Werbung: Derzeit sind folgende Werke, die u.a. auch eingehend Fahrverbotsfragen behandeln, als „Mängelexemplare“ im „Sonderangebot“ erhältlich:

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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich zweimal eine Verfahrensgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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In dem Rätsel vom vergangenen Freitag ging es um: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich zweimal eine Verfahrensgebühr?.

Ich habe den Kollegen mit meiner Antwort wahrscheinlich enttäuscht. Denn: Die Verfahrensgebühr Nr. 5200 Abs. 4 VV RVG für die Tätigkeit in der Vollstreckung im Bußgeldverfahren ist m.E. nur einmal angefallen. M.E. handelt es sich nur um eine/dieselbe Angelegenheit, so dass die Gebühr Nr. 5200 Abs. 4 VV RVG nach den Grundsätzen des § 15 RVG auch nur einmal entsteht.

Aber vielleicht hat sich der Kollege ja meiner Auffassung nicht angeschlossen und hat die Festsetzung/Erstattung von zwei Gebühren beantragt. Dann bekommen wir zu der Frage dann vielleicht eine Entscheidung.

Und wenn wir schon Gebührenrecht machen, dann folgender Hinweis: Unser RVG-Kommentar „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014?, in dem auch solche Fragen behandelt sind, gibt es derzeit in einer Mängelaktion für nur 76,90 € statt 109 €. Zum Bestellformular geht es hier. Die Bestellung landet dann bei mir. – Werbemodus aus 🙂 .

Nach 1 Jahr und 4 Monaten keine weitere „vorläufige“ Entziehung der Fahrerlaubnis

© Andrey - Fotolia.com

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Der LG Hannover, Beschl. v. 24.02.2016 – 40 Qs 18/16 – ist zwar nicht in einem verkehrsstrafrechtlichen Verfahren ergangen, sondern in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das WaffG, er ist aber sicherlich vor allem (auch) für die Verkehrsstrafrechtler von Bedeutung. Das LG sagt nämlich, dass bei einem Zeitablauf von einem Jahr und 4 Monaten seit Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme als unverhältnismäßig anzusehen ist:

„Unbeschadet des fortbestehenden dringenden Tatverdachts und unabhängig von der Frage, ob der mutmaßliche Eignungsmangel im Sinne des § 69 StGB weiter besteht und deshalb gemäß § 111 a StPO dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird, erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend wegen auf einer sachwidrigen Behandlung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots beruhenden Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 402 f.).

Der verfahrensgegenständliche Vorfall datiert vom 27.10.2014. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2014 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Am 17.04.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Strafrichter. Eine auf den 12.10.2015 terminierte Hauptverhandlung wurde wegen Abwesenheit eines Zeugen ausgesetzt. Am 13.10.2015 wurde Termin für die neue Hauptverhandlung auf den 10.03.2016 bestimmt.

Den Angeklagten auf geraume Zeit auf der Grundlage vorläufiger Erkenntnisse ohne Fahrerlaubnis zu belassen, widerspricht vor dem Hintergrund dieser zögerlichen Sachbehandlung dem Rechtsstaatsgebot. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stehen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Anordnung und der Vollziehung als auch hinsichtlich der Fortdauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 13. März 2013 — 18 Qs 14/13 —, juris). Bei einem Zeitablauf von einem Jahr und 4 Monaten seit Anordnung der Maßnahme bis zur Hauptverhandlung ist ein solches vernünftiges Verhältnis im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben. Aus diesem Grunde ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig aufzuheben.“

Recht so…..

Videoaufnahmen im Strafverfahren – verwertbar oder nicht?

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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Urheber User:Mattes

Die neue Woche eröffne ich mit dem AG Köln, Urt. v. 04.11.2015 – 526 Ds 490/14, das zur Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Videokamera im Strafverfahren Stellung nimmt. Das ist sicherlich eine Frage, die uns in Zukunft noch häufiger beschäftigen wird (Stichwort: Dashcam). Verurteilt worden ist die Angeklagte wegen eines versuchten Wohnungseinbruch. Bei dem Einbruchsversuch wurde die Angeklagte von einer im Türspion installierten Kamera aufgenommen. Das AG hat mit der Verwertbarkeit dieser Aufnahme hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten keine Probleme:

„….Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten L1 gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte L1 zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus H- Straße 1 in L2 hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus H- Straße 1 nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses H- Straße 1 erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten L1 in dem Mehrfamilienhaus H-Straße 1 auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG…“

Sonntagswitz: Vorgezogene Frühlingswitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Ja, ja, ich weiß, der Frühling beginnt – im Kalender – erst in der übernächsten Woche, aber der Platz am kommenden Sonntag ist schon belegt, da ich dann in Ostfriesland bin 🙂 . Also gibt es eben schon in dieser Woche „Frühlingswitze“. Vielleicht kann man die Sonne damit ja locken 😕 Hier sind dann:

Ein Österreicher streut im Winter Mist auf den gefrorenen Bodensee.
Da kommt ein Schweizer und sagt: „Ha, du bist schlau, im Frühling taut’s und der Mist versinkt im See!“
Darauf der Österreicher: „Sei leise. Gleich kommt der Piefke. Der will den Acker kaufen!“


Früher fragten wir:

Was sind die vier größten Hauptschwierigkeiten beim Aufbau des Sozialismus?

und bekamen die Antwort: Frühling, Sommer, Herbst und Winter.

Heute fragen wir: Was sind die vier größten Hauptschwierigkeiten der Deutschen Bahn ….. 🙂


Sagt der eine Pinguin nach Blick auf ein Thermometer zum anderen Pinguin:

“Schau mal auf das Thermometer, 30 Grad unter Null.”
Freut sich der zweite: “Das ist ja Klasse! Endlich wird es Frühling.”

Na ja, passt von den Grad-Zahlen wahrscheinlich heute nich mehr so ganz.


und dann war da noch:

Was ist das Gegenteil von Frühlingserwachen?
Spätrechtseinschlafen.

🙂