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StPO II: Videoaufnahmen unter Verstoß gegen DSGVO, oder: Im Strafverfahren verwertbar

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Die zweite Entscheidung stammt vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 18.08.2021 – 5 StR 217/21 – zunächst noch einmal zu den Urteilsgründen in den „DNA-Fällen“ Stellung genommen. Die haben ihm nicht gefallen und er hat aufgehoben. Insoweit bringt die Entscheidung nichts Neues.

Aber: Interessant(er) sind dann die Ausführungen zur Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, die eine Privatperson gefertigt hat. Der BGH sieht die als vewertbar an, selbst wenn die Aufnahmen unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erstellt worden sind:

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen von der Tatbegehung bestehen. Selbst wenn diese unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erlangt worden sind, weil der Inhaber eines Ladengeschäfts mit seiner davor angebrachten Videokamera über 50 Meter ins öffentliche Straßenland hineingefilmt hat, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit des so erlangten Beweismittels führen. Denn auch rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417; BGH, Urteile vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 357; vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85, BGHSt 34, 39, 52; zu Videoaufnahmen auch BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 175/20 mwN). Durch das Inkrafttreten der DSGVO hat sich daran nichts geändert.“

Videoaufnahmen im Strafverfahren – verwertbar oder nicht?

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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Die neue Woche eröffne ich mit dem AG Köln, Urt. v. 04.11.2015 – 526 Ds 490/14, das zur Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Videokamera im Strafverfahren Stellung nimmt. Das ist sicherlich eine Frage, die uns in Zukunft noch häufiger beschäftigen wird (Stichwort: Dashcam). Verurteilt worden ist die Angeklagte wegen eines versuchten Wohnungseinbruch. Bei dem Einbruchsversuch wurde die Angeklagte von einer im Türspion installierten Kamera aufgenommen. Das AG hat mit der Verwertbarkeit dieser Aufnahme hinsichtlich der Identifizierung der Angeklagten keine Probleme:

„….Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten L1 gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte L1 zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus H- Straße 1 in L2 hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus H- Straße 1 nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses H- Straße 1 erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten L1 in dem Mehrfamilienhaus H-Straße 1 auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG…“