Archiv für den Monat: Januar 2016

Na bitte, geht doch, oder: Der zulässige Gebührenverzicht des (neuen) Pflichtverteidigers

© yvon52 - Fotolia.com

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Und zum Abschluss des heutigen Tages dann noch eine Problematik, die in der Praxis häufig noch Schwierigkeiten macht, nämlich die Auswechselung/Umbeiordung eines Rechtsanwalts als Plfichtverteidiger. Das wird zwar grundsätzlich bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten als möglich angesehen. Einige OLG machen aber Probleme bei der Frage, ob der neue Verteidiger auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten – meist u.a. die Grundgebühr – verzichten kann.

Das OLG Karlsruhe hat im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.12.2015, 2 Ws 582/15 – das nun noch einmal – mit der m.E. überwiegenden Meinung – als zulässig angesehen:

„Nach allgemeiner Meinung kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).

Nachdem das Zustimmungserfordernis erfüllt ist und Rechtsanwalt S. gegenüber dem Senat verbindlich erklärt hat, für die Durchführung einer Hauptverhandlung – wie vom Gericht mit den übrigen Verteidigern abgesprochen – am 21. und 22.1.2016 zur Verfügung zu stehen, ist danach allein noch erheblich, ob Rechtsanwalt S. auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der bereits durch die Vertretung durch Rechtsanwalt M. angefallenen Gebühren verzichten darf und deshalb durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen. Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO für unzulässig erachtet (OLG Bremen a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Jena a.a.O.). Dem wird jedoch zutreffend entgegengehalten, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Anwälte möglich ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; im Ergebnis auch OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).“

Na bitte, geht doch…. 🙂

Na bitte, geht doch: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

© ogressie Fotolia.cm

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Auch so ein „Dauerkampfplatz“ im Recht der Pflichtverteidigung ist der Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren. Leider hat der Gesetzgeber bei Einführung des RVG im Jahr 2004, als die Gebühren in der Strafvollstreckung in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG eingeführt worden sind, um eine bessere Verteidigung in dem Verfahrensabschnitt sicher zu stellen, nicht den Schritt gemacht und hat gleichzeitig auch die Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung gesetzlich vorgesehen. So ist die Neuregelung ein wenig ein Torso geblieben und es wird nach wie um die Bestellung als Pflichtverteidiger auch in dem Verfahrensabschnitt gekämpft.

Erfolgreich war insoweit ein Kollege beim OLG Köln. Denn das hat ihn im OLG Köln, Beschl. v. 29.12.2015 – 2 Ws 834/15 – zum Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren bestellt:

„So liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte seine Rechte im vorliegenden Vollstreckungsverfahren selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Ausweislich der Aktenlage leidet der Verurteilte unter einer angeborenen Lernschwäche, welche u.a. mit Sprach- und Konzentrationsprobleme einhergeht. Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln, der von dem Verurteilten in der zu Grunde liegenden Hauptverhandlung einen eingehenden persönlichen Eindruck gewonnen hat, hat dies in einem Verfahren nach § 81g StPO vor wenigen Wochen zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO als erfüllt anzusehen. Auch wenn eine Beiordnung in dem vorgenannten Verfahren nicht zwangsläufig eine Beiordnung im vor-liegenden Verfahren gemäß § 57 StGB bedingt, ergibt sich hieraus, insbesondere aufgrund des vorhandenen persönlichen Eindrucks von den Fähigkeiten des Verurteilten zur eigenständigen Wahrnehmung seiner Rechte, eine nicht unerhebliche Indizwirkung. Auch der Senat, dem das zu Grunde liegende Verfahren aus vorangegangenen Entscheidungen zur Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft bekannt ist, teilt diese Einschätzung des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln und schließt sich ihr für das vorliegende Vollstreckungsverfahren an.

Ob darüber hinaus auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordern würde, brauchte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Voraussetzungen wären insoweit unzweifelhaft erfüllt, wenn die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens für erforderlich erachten würde und der Verurteilte sich hiermit eingehend auseinandersetzen müsste (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SenE vom 26.07.2002 – 2 Ws 349/02; vom 24.06.2002 – 2 Ws 291/02 und vom 04.11.2008 – 2 Ws 546-549/08). Ob ein solches Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der in der Hautverhandlung letztlich offen gebliebenen Ursachen für die Tatausführung (pädophile Neigung als Haupt- oder Nebenströmung bzw. Homosexualität, vgl. BI. 27 UA) oder aber aufgrund einer Annahme der Voraussetzung des § 454 Abs. 2 Ziff. 2 StPO für erforderlich erachtet wird, wofür u.a. die fehlende strafrechtliche Vorbelastung, die erstmalige Inhaftierung sowie die seit Beginn des Strafverfahrens gegebene Therapiebereitschaft sprechen könnten, wird die Strafvollstreckungskammer in eigener Zuständigkeit zu prüfen und entscheiden haben.“

Na bitte, geht doch….

Für mich „amtsgerichtliches Fehlverhalten“, das das LG gesund betet/deckt…..

© Alex White - Fotolia.com

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In meinem Blogordner haben sich inzwischen wieder einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt – allen Kollegen, die mir immer wieder Entscheidungen übersenden, dafür herzlichen Dank. Ich mache daher heute mal wieder einen „Pflichtverteidigungstag“. Den eröffne ich dann mit einer nicht so schönen Entscheidung des LG Oldenburg, nämlich dem LG Oldenburg, Beschl. v. 04.01.2016 – 1 Qs 473/15. Er behandelt die Thematik der nachträglichen Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Fall/nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO.

Mit Verfügung vom 18.09.2015 hatte das AG dem damaligen Angeschuldigten, der in anderer Sache Freiheitsstrafe verbüßt(e), die Anklageschrift zugestellt. Hierauf meldete sich der Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Im Hinblick auf ein anderes Verfahren, in dem eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten erfolgte, stellte das AG sein Verfahren dann am 02.11.2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und lehnte die Beiordnung ab. Dagegen die Beschwerde des Rechtsanwalts, die beim LG keinen Erfolg hat. Begründung, die man bald singen kann:;

„Eine nachträgliche, gleichsam rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist. Dieser kann jedoch nachträglich nicht mehr beeinflusst werden.

Außerdem würde die nachträgliche Beiordnung die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten. Denn eine für den Angeklagten wirkende Tätigkeit des Verteidigers ist nur denkbar, solange das Strafverfahren, für das die Beiordnung erfolgen soll, noch nicht beendet ist. Eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit scheidet aber notwendigerweise aus, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Daher könnte eine nachträgliche Bestellung ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, dagegen könnte sie eine Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleisten (vgl. BGH-NStZ-RR 2009, 348; OLG Bamberg. NJW 2007, 3796, m.w.N.). Da dies auch für den Fall gilt, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden war (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2014 – Az.: 1 Ws 322/14), vermag auch die auf anderslautende Entscheidungen verweisende Beschwerdebegründung keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.“

Für mich nicht nachvollziehbar, was das LG da (mit)macht. Es wird – in meinen Augen – amtsgerichtliche Willkür, zumindest aber amtsgerichtliches Fehlverhalten – nachträglich gesund gebetet. Denn das AG hätte dem Angeklagten sofort, da er sich in Haft befand, nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen. Das tut es nicht, sondern stellt ein und lehnt die Bestellung unter Missachtung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ab. Und das LG macht das mit und betet nur das nach, was andere (Ober)Gerichtet schon vorgebetet haben. Ärgerlich.

Es geht übrigens auch anders wie der LG Trier, Beschl. v. 02.06.2015 – 5 Qs 34/15 – (vgl. dazu Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten auch nach Verfahrenseinstellung) beweist. In Oldenburg aber offenbar nicht, Gott sei Dank aber bei doch einer ganzen Reihe anderer LG. Wer Munition braucht, kann sich melden oder liest im Handbuch, Ermittlungsverfahren nach.

Die unzulässige Verfahrensrüge, oder: Auch beim GBA wird nur mit Wasser gekocht….

entnommen wikimedia.org von KapitänZukunft hochgeladen

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Gleiches Recht für alle, auch für die StA/den GBA. Das ist dann das Fazit aus dem BGH, Urt. v. 15.12.2015 – 1 StR 236/15, oder: Die Revisionen der StA/des GBA tragen ja nun nicht den Stempel der Richtigkeit und Vollständigkeit auf der Stirn/dem Deckblatt. Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils als Bandenmitglied handelnd, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der StA, die – gestützt auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts – in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hatte – hört, hört – keinen Erfolg.

Insoweit an sich noch nichts Besonderes. Aber dann schon etwas außergewöhnlicher, wenn man liest:

„Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags rügt, dringt nicht durch. Sie ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde:

In der Sitzung vom 26. Februar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Vorsitzenden der Strafkammer zu hören, vor welcher das Strafverfahren gegen den Zeugen F. durchgeführt wurde, zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge in seinem Strafverfahren Käufe von Be-täubungsmitteln beim Angeklagten eingeräumt habe. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt und sich darauf gestützt, dass aus der unter Beweis gestellten Tatsache mehrere Schlüsse gezogen werden könnten und die Strafkammer nach dem Ergebnis der bislang durchgeführten Beweiserhebungen nicht gewillt sei, den Schluss zu ziehen, der Angeklagte habe dem Zeugen Betäubungsmittel verkauft.

2. Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die erhobene Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, weil bei der Begründung der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aktenstellen nicht mitgeteilt werden, so dass der Senat allein unter Heranziehung der Revisionsschrift und ohne Rückgriff auf die Akten nicht prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tat-sachen bewiesen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672 und vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532 f. jeweils mwN).“

Die Erkenntnis, dass auch beim GBA nur mit Wasser gekocht wird, wird alle Revisionsverteidiger erfreuen/beruhigen, die gegen die hohe Hürde des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO kämpfen und immer wieder darüber klagen, dass man die kaum noch überspringen kann. Jetzt kann man nur noch hoffen, dass beim GBA kein „Hiwi“ für die Begründung verantwortlich war…. das wäre wahrscheinlich für den unschön…

Glück gehabt, oder: Wenn der Verteidiger die Revisionsbegründung vergisst…..

© Andrey Popov - Fotolia.com

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Nun ja, das wird dem Verteidiger des Angeklagten aus dem Verfahren, das zu dem BGH, Beschl. v. 11.01.2016 – 1 StR 435/15 – geführt hat, wahrscheinlich so schnell nicht wieder passieren. Er hatte vergessen, die von ihm eingelegte Revision sofort bei der Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge zu begründen, so, wie er es sonst tut. Und das führt dann zur Verwerfung der Revision als unzulässig. Der BGH hat es dann aber repariert und dem Angeklagten Wiedereinsetzung gewährt: Der Angeklagate muss sich den Fehler seines Verteidigers nicht zurechnen lassen:

„Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 StPO) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu begründen.

Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN). Nachdem der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger den Angeklagten unterrichtet hatte, der Bundesgerichtshof habe auf die (vermeintlich) bereits erhobene Sachrüge das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, durfte er auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechtsmittelbegründung durch seinen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 – 4 StR 67/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6). Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere ordnungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.“

Glück gehabt. Die vom Verteidiger (sonst) geübte Praxis hat übrigens was für sich, kann allerdings ggf. dann nachteilig sein, wenn es zu einem Verteidigerwechsel kommt.