Archiv für den Monat: August 2015

Polizeiflucht: Ungebremst Zufahren auf eine Polizeisperre – reicht dem BGH so nicht

entnommen: openclipart.org

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Fast ebenso häufig wie in der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des BGH sind hier bei mir Postings zu den §§ 315b, 315c StGB. In vielen Fällen hebt der BGH landgerichtliche Verurteilungen auf, weil ihm die tatsächlichen Feststellungen nicht reichen (vgl. dazu zuletzt .a. den BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15 und dazu Ist das denn so schwer?, oder: Butter bei die Fische im Verkehrsrecht oder den  BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 4 StR 92/15 und dazu Bitte nicht schon wieder: BGH zur Straßenverkehrsgefährdung). In den beiden Entscheidungen ging es um den sog. „Beinaheunfal, also die konkrete Gefahr.

In einer weiteren Entescheidung, dem BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 4 StR 188/15 -, geht es nun schon wieder um den Beinaheunfall, aber auch um den „zumindest bedingten Schädigungsvrsatz“, der bei einem gefährlichen Eingriff in den (fließenden) Straßenverkehr vorliegen muss. Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung war eine sog Polizeiflucht, die auf der Rastanlage einer BAB endete. Dort hatten dann der Angeklagte sein Fahrzeug auf der mehrere hundert Meter langen Ausfahrspur der Rastanlage auf 100 bis 120 km/h beschleunigt. Obwohl er die Polizeisperre bemerkte, beschleunigte er weiter und fuhr ungebremst auf das die Ausfahrt blockierende Streifenfahrzeug zu, um die Polizeibeamten zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen. Als der Fahrer des Polizeifahrzeugs das Fahrzeug des Angeklagten mit hoher Geschwindigkeit ungebremst auf sich zukommen sah, fuhr er den Streifenwagen nach hinten auf eine Sperrfläche und gab den Weg frei. Im Zeitpunkt des Beginns dieses Fahrmanövers war der Angeklagte mit seinem Fahrzeug „weniger als 50 Meter“ von dem Streifenfahrzeug entfernt. Er hätte sein Fahrzeug auch mit einer Vollbremsung nicht mehr vor dem Streifenwagen zum Stehen bringen können. Ihm kam es dabei darauf an, den Streifenwagen zum Zurücksetzen zu zwingen. Ohne dieses Rückfahrmanöver wäre es zu einem Zusammenstoß mit Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen gekommen.

Dem BGH genügt das nicht:

b) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Ge-fahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Be-schluss vom 18. Juni 2013 – 4 StR 145/13, Urteil vom 4. Dezember 2002  – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16). Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing (sog. Beinahe-Unfall), ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/95, NJW 1995, 3131, jeweils zu § 315c StGB; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 16). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Be-schluss vom 5. November 2013 – 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86; Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.). Beides ist nicht hinreichend belegt.

Dass das Fahrverhalten des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr in dem dargestellten Sinne geführt hat, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Als der Polizeibeamte PK R. die Rückwärtsfahrt einleitete, war der Angeklagte mit seinem Fahrzeug noch „weniger als 50 Meter“ entfernt. Diese nur sehr vage Beschreibung der Entfernungsverhältnisse lässt keinen sicheren Schluss auf ein Geschehen zu, das als ein „Beinahe-Unfall“ erfasst werden könnte. Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen an der Stelle, an der der Angeklagte das zurückgesetzte Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit passierte (Abstände zwischen den Fahrzeugen, zur Verfügung stehender Raum für die Durchfahrt in Richtung Autobahn), fehlen. Soweit das Landgericht an anderer Stelle (im Rahmen der Ausführungen zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) darauf abhebt, es habe „die konkrete Gefahr“ bestanden, dass der Polizeibeamte einen Fahrfehler macht (UA 14), fehlt dafür jeder Beleg. Dies gilt umso mehr als PK R. – ein ausgebildeter Polizeibeamter – durch den Hinweis seiner Kollegen vorgewarnt war.

Einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. In der rechtlichen Würdigung ist lediglich davon die Rede, dass der Angeklagte die Gefahr für die beiden Polizeibeamten durch seinen Eingriff auch vorsätzlich herbeigeführt habe (UA 14). In der Beweiswürdigung führt das Landgericht dazu aus, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die Durchfahrt in Kenntnis der Blockade zu erzwingen und er dementspre-chend damit gerechnet habe, dass durch sein bedingungsloses Fahrverhalten das Polizeifahrzeug den Weg freigibt (UA 12).“

Ist verkehrsstrafrechtliches Allgemeinwissen  bzw. sollte es sein.

Matthäus 5, 37, oder: „Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Übel.“

© Brux . Fotolia.com

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Ich hatte vorhin wegen der materiell-rechtlichen Fragestellung ja schon auf den BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 3 StR 113/15 hingewiesen (vgl. Diebstahl und Unterschlagung geht nicht, aber: Außer Spesen nichts gewesen). Der Beschluss enthält neben den Ausführungen des BGH zu der materiell-rechtlichen Frage aber auch eine verfahrensrechtliche Problematik, die eines Hinweises wert ist. Und zwar geht es mal wieder um die Verfahrensrüge und deren Begründung (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Einer der Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge die Verlesung eines eine Nebenklägerin betreffenden Attests als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 250, 251 StPO) gerügt. Allerdings nicht ausreichend = bestimmt genug. Der BGH ruft dazu in Erinnerung:

„a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird ein Verfahrensfehler nicht bestimmt behauptet, soweit die Revision beanstandet, die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO hätten nicht vorgelegen. Mit dem Revisionsvorbringen, es sei „fraglich, ob vorliegend überhaupt von Einverständnis ausgegangen werden kann“, sowie, das Protokoll vermerke zwar, dass die Prozessbeteiligten keine Bedenken gegen die Verlesung erhoben hätten, damit sei dem Erfordernis einer Einverständniserklärung aber nicht Genüge getan, macht der Beschwerdeführer zum einen nicht in bestimmter Weise gel-tend, dass die erforderlichen Einverständniserklärungen nicht abgegeben worden seien, und rügt zum anderen letztlich nur, dass sich das Einverständnis nicht aus dem Protokoll ergebe. Das genügt zur zulässigen zulässigen Erhebung der Rüge nicht (LR/Sander/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 94 mwN).“

Tja, so ist das eben mit der Verfahrensrüge. Es muss bestimmt behauptet werden, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt. Die Rüge, dass sich etwas nicht aus dem Protokoll ergebe, ist tödlich. Denn dann wird die Verfahrensrüge zur bloßen Protokollrüge. Und die mögen die Revisionsgerichte nun gar nicht.

Zulässig war die Rüge aber im Übrigen insoweit, als ein Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO geltend gemacht worden ist, weil das LG die (einverständliche) Verlesung des Attests nicht durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet hatte. Auf dem Rechtsfehler beruhte das Urteil nach Auffassung des BGH aber nicht (§ 337 StPO). Also nochmals: Außer Spesen nichts gewesen.

Diebstahl und Unterschlagung geht nicht, aber: Außer Spesen nichts gewesen

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Viele BGH-Entscheidungen sind für die Praxis interessant. Zwar enthalten sie nicht immer bahnbrechend Neues, aber sie rücken häufig doch die ein oder andere Frage, die in der Praxis von Bedeutung ist/sein kann, wieder in den Fokus. So der BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 3 StR 113/15. Und der gleich in doppelter Hinsicht, nämlich sowohl wegen einer materiell-rechtlichen Fragestellung als auch wegen einer verfahrensrechtlichen Problematik. Zunächst zu der materiell-rechtlichen Problematik, die verfahrensrechtliche folgt dann nachher.

Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Festgestellt worden ist, dass die Angeklagten und der ein weiterer Mitangeklagter, der nicht Revision eingelegt hat, übereingekommen waren, einen Raubüberfall auf die Tankstelle vorzutäuschen, bei der der Mitangeklagate Angestellter war. Die den vorgetäuschten Überfall ausführenden Angeklagten R. und H. entwendeten in erheblichem Umfang Zigaretten aus den Regalen der Tankstelle und nahmen im Einverständnis mit dem Mitangeklagten die Wechselgeldkasse mit, die 350 € Bargeld enthielt.

Der BGH beanstandet den Schuldspruch, soweit die Angeklagten tateinheitlich zu der rechtlich zutreffenden Verurteilung wegen Diebstahls auch der Unterschlagung schuldig gesprochen worden sind:

b) Zwar ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Nichtrevident B. , der als Angestellter während der Dauer seiner Schicht verantwortlich fürdie Wechselgeldkasse war, als Kassenverwalter Alleingewahrsam an dem in der Kasse befindlichen Bargeld hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 19883 StR 115/88, BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 mwN) und dassdeshalb insoweit – anders als hinsichtlich der durch die gleiche Tat erbeuteten Zigaretten – eine Verurteilung wegen Diebstahls mangels Gewahrsamsbruchs nicht in Betracht kommt. Der Verurteilung auch wegen Unterschlagung steht indes die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB entgegen, nach der dieser Tatbestand zurücktritt, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auchnach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Strafdrohung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 188/14, juris Rn. 2). Dies ist hier der Fall, weil die Höchststrafe des durch dieselbe Tat verwirklichten Tatbestands des Diebstahls (an den Zigaretten) gemäß § 242 Abs. 1 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

Aber: Außer Spesen – nämlich Änderung des Schuldspruchs – nichts gewesen, denn:

c) Die Änderung der Schuldsprüche lässt die in diesem Fall verhängten Einzelstrafen unberührt. Das Landgericht hat in der Strafzumessung ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten tateinheitlich zu dem Diebstahl noch eine Unterschlagung begangen hätten.“

Wie gesagt: Nichts Bahnbrechendes, aber als kleine Erinnerung dann doch mal wieder ganz nett. Und ggf. kann es ja auch für die Strafzumessung Auswirkungen haben.

Auch „mit Interesse zugucken“ ist sexueller Missbrauch…..

© Dan Race Fotolia .com

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Das LG hat zwei Angeklagte u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Dagegen die Revisionen der beiden Angeklagten. Beide hatten keinen Erfolg, und zwar auch diejenige des Angeklagten, der letztlich „nur“ noch zugeguckt hat, nicht. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 10.03.2015 – 5 StR 421/14:

„Auch der Angeklagte B. hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst „aus einer plötzlichen Unlust heraus“ mit der Nebenklägerin den zunächst beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr „eigenhändig“ ausführte (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 179 Rn. 3; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 179 Rn. 8), sondern lediglich mit Interesse und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Mitangeklagten verfolgte. Dass beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B. brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit nacheinander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen (UA S. 10, 38), stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zweifelsfrei schon bei der Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. BGH, aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Entkleidung der Geschädigten dem Tatplan des Angeklagten ent-sprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 f.; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 6 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, § 177 Rn. 55; offengelassen von BGH, Urteil vom 4. August 2004 – 5 StR 134/04, NStZ 2005, 90, 91; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Strafbefehlsverfahren?

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Die Anfrage vom Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Strafbefehlsverfahren? habe ich dem Kollegen wie folgt beantwortet:

Hallo ist sicherlich ein anderer Fall als der sonst Übliche. Da geht es immer um die Frage des Umfangs der Beiordnung, also ob die auch noch für das gerichtliche Verfahren/Hauptverhandlung gilt. Hier sind wir zwar auch schon im gerichtlichen Verfahren, m.E. muss die Mitwirkung hier aber auf jeden Fall vergütet werden. Sie können die Tätigkeiten m.E. nicht von den allgemeinen Tätigkeiten, die zur Nr. 4106 VV RVG führen, trennen. Fechten Sie es durch. Ggf. empfiehlt es sich, in Zukunft zu beantragen, die Beiordnung insoweit zu erweitern, nicht zu erstrecken. Das ist kein Fall des § 48 Abs. 6 RVG.

Sie wissen, wo die Anfrage landet 🙂 ?

Und da ist sie dann ja auch gelandet. 🙂

Anders übrigens wohl der AG Rosenheim, Beschl. v. 26.08.2014 – 8 Cs Js 25786/12. Aber, dass der falsch ist, hatte ich ja bereits dargelegt.(vgl. hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Strafbefehlsverfahren entstanden?).