Archiv für den Monat: August 2015

Abgeschleppt. Teures Straßenfest

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Der Kläger im Verfahren, das zum VG Köln, Urt v. 18.06.2015 – 20 K 3191/13 – geführt hat, hatte sein Wohnmobil in einem Bereich abgestellt, in dem ein Straßenfest statt finden sollte.  Dort war eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild “ eingerichtet. Die Haltverbotszeichen waren mit einr Vorlaufzeit von 48 Stunden aufgestellt. Als das Wohnmobil des Klägers beim Aufbau für das Straßefest stört, wird es abgeschleppt.  Im Verfahren geht es dann um die Abschleppkosten von 99,96 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,00 €, die der Kläger nicht zahlen will.

Muss er, sagt das VG:

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war das Wohnmobil des Klägers entgegen dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geparkt. Das Zeichen 250 enthält nicht nur das Verbot, in den betroffenen Verkehrsbereich einzufahren, sondern darüber hinaus auch das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug aus diesem Verkehrsraum zu entfernen; es stellt demnach ein umfassendes Verbot der Benutzung der jeweiligen Verkehrsfläche dar und hat insoweit auch die Wirkung eines Haltverbots.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1986 – 7 A 400/85 -; Hess.VGH, Urteil vom 17.03.1998, – 11 UE 2393/96 -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27.01.2015 – 5 K 444/14.NW.

Insoweit steht (nunmehr) auf Grund der vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens beigebrachten Angaben der Firma TAMCO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein VZ 250 zusammen mit einem VZ 600 (Absperrschranke) auch mitten in dem Einfahrtsbereich zum Kirmesplatz aufgestellt war. Diese Verkehrsregelung war wirksam, auch wenn sie in der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 28.06.2012 und dem Verkehrszeichenplan hierzu nicht verzeichnet war. Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist nämlich wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 4522/99.

Eine solche unwesentliche Abweichung ist hier gegeben, denn es ist lediglich noch ein zusätzliches VZ 250 eingerichtet worden, um (auch) die Einfahrt von Fahrzeugen von der Weißer Hauptstraße aus auf den – in dem genehmigten Verkehrszeichenplan im Übrigen auch nicht eingezeichneten – Kirmesplatz an dieser Straße zu verhindern.“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Frage. Was mich erstaunt/undert: Die Verwaltungsgebühren sind höher als die Abschleppkosten 🙂 .

Ich habe mal eine Frage: Wie wird die Überprüfung der Kostenrechnung bezahlt?

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Gerade noch passend zur Freitagsrubrik RVG-Rätsel hat sich in der vergangenen Woche ein Kollege mit folgender Frage gemeldet:

„….passend zur Blogrubrik habe ich heute mal eine kostenrechtliche Frage:

Der Mandant kommt nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe mit der Kostenrechnung der Landeskasse zu mir, weil er sie nicht nachvollziehen kann und sie sehr hoch erscheint. Ich soll sie prüfen, was ich auch gemacht habe. Dabei hat sich u. a. ergeben, dass Kosten mehrerer Verfahren geltend gemacht werden. Verteidigt wurde er jeweils nicht von mir. Welche Gebühr entsteht für die Prüfung der Kosten?

Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG?“

Ich bin gespannt, welche Vorschläge kommen.

Geldbuße von mehr als 250 € – dann wollen wir wissen, ob du die bezahlen kannst

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Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.06.2015 – 2 Ss OWi 474/15, aber: Er ruft noch einmal in Erinnerung, dass die OLG i.d.R. ab einer Geldbuße von 250 € Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erwarten. Denn: Sie wollen prüfen können, ob er zahlen kann und ihn die Geldbuße nicht zu stark trifft:

„Daneben kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Fall allerdings auch nicht überprüfen, ob das Amtsgericht die Verhängung einer deutlichen Erhöhung der Regelgeldbuße von 70,00 € auf 420,00 € zu Recht als angemessen erachtet hat, denn das Amtsgericht hat es hier rechtsfehlerhaft unterlassen, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen.

Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG sind bei der Bußgeldbemessung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer relativ hohen Geldbuße – ab einer die Geringfügigkeitsgrenze von 250,00 € (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rn. 24; Senat – 2 Ss-OWi 486/11) – auch die Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt werden muss, weil es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (ständige Rechtsprechung des angerufenen Senats, vgl. u.a. – 2 Ss-Owi 65/12; — 2 Ss-OWi 483/09; ebenso Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 22 m. N.). Dies lässt sich vorliegend jedoch anhand der Urteilsgründe, denen sich keine Feststellungen zur familiären (Unterhaltsverpflichtungen?) beruflichen und finanziellen Situation des Betroffenen entnehmen lassen, nicht beurteilen. Insoweit wären daher ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern das Amtsgericht im Rahmen der erneuten Verhandlung wieder die Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,00 € in Betracht ziehen sollte.“

Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt?, oder: Tatprovokation beim BGH

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Ich habe länger überlegt, wie ich dieses Posting nennen soll. Zunächst hatte ich an“Beförderung beim BGH – auf einmal BGHSt? “ gedacht, dann an „Polizeiliche Tatprovokation nimmt Kurs auf Großen Senat“, mich dann aber eben doch für „Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt, ….?“ entschieden. Denn es scheint eine „Aufrüstung“ beim BGH gegeben zu haben, und zwar beim BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15.

Dieser Beschluss war zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung am 30.07.2015 zunächst ein ganz „normaler“ Beschluss, jetzt hat er – auf einmal, und zwar seit dem 04.08.2015, 🙂 – Leitsätze und ist sogar zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen:

„BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3;
EMRK Art. 6 Abs. 1;
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2.
1. Zu den Voraussetzungen einer konventionswidrigen polizeilichen Tatprovokation (Anschluss an BGHSt 47, 44 ff.).
2. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der eine (rechtsstaats-widrige) polizeiliche Tatprovokation gerügt werden soll.“

Da fragt man sich natürlich, was das soll und warum? Nun, es gibt m.E. eine Erklärung bzw. der Grund für die „Aufrüstung“ könnte in Folgendem liegen:

Der Beschluss in 1 StR 128/15 datiert vom 19.05.2015. Er liegt damit zeitlich vor der Grundsatzentscheidung des 2. Senats im BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 ebenfalls zur Frage der Tatprovokation, konnte aber von diesem nicht berücksichtigt werden, weil es zu 1 StR 128/14 bislang weder Gründe noch eine Pressemitteilung gab. Und offenbar spricht man beim BGH auch nicht über solche Dinge (wie denn auch, wenn man Thomas Fischer liest :“Manche Kollegen grüßen uns nicht einmal mehr“ 🙂  ).

Bislang liegen die Gründe zu 2 StR 97/14 noch nicht vor. Wenn man aber mal die PM, die es zu der Entscheidung gibt, mit den Gründen von 1 StR 128/15 vergleicht, dann stellt man sehr schnell fest – was an sich nicht überrascht, dass die beiden Senate in ihren Ansichten in ganz verschiedene Richtungen gehen, und zwar selbst dann, wenn im konkreten, vom 1. Strafsenat im Beschl. v. 19.05.2015 entschiedenen  Sachverhalt der 2. Strafsenat vielleicht zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, da wohl der „Extremfallcharakter“ zu verneinen ist.

Die Musik spielt aber in den Grundsatzüberlegungen, die m.E. zum Teil miteinander unvereinbar sind. Die Frage der Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung könnte also doch noch vor den Großen Senat für Strafsachen kommen. Es sei denn, dass eine Divergenz „im Tatsächlichen“ vermieden werden kann. Ob das allerdings auf Dauer gelingt, wage ich zu bezweifeln und dafür dürfte auch der 2. Strafsenat derzeit wohl nicht der richtige Ansprechpartner sein. Unabhängig davon: Es gibt ja immer auch noch die Vorlagemöglichkeit nach § 132 Abs. 4 GVG.

Und damit bekommt m.E. die Aufrüstung schon einen Sinn: Der 1. Strafsenat bringt sich in Stellung, indem man seinen eigenen Beschluss (auch [?] auf BGHSt hochstuft und mit amtlichen Leitsätzen versieht.

Kann aber natürlich auch sein, dass das alles nur Kaffeesatzleserei ist und hinter der „Aufrüstung“ vielleicht nur ein Fehler der Dokumentationsstelle steht, die den BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 einfach nur zu früh veröffentlicht hat. Wir werden sehen, wohin die Reise geht…..

Ach so: Und natürlich ist der BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 lesenswert. Aber da ist mal wieder Selbststudium angesagt 🙂 .

Geschwindigkeitsüberschreitung: Die „vollständige Messreihe des Tattages“ bekommst du von mir nicht

 © lassedesignen Fotolia.com

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In einem im Bezirk des OLG Düsseldorf bei einem AG anhängige Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübershreitung beantragt der Verteidiger des Betroffenen (in der Hauptverhandlung) die Vorlage der vollständigen Messreihe des Tattages, um die Mesungen durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen Das AG lehnt ab. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der der beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg hat. Das führt im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15 – u.a. aus:

„Dem Betroffenen stand indes im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die bezeichneten Messdaten und deren Überlassung zu.

aa) Ein solches Recht folgt nicht aus 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, sind nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Sie hätten dem Gericht bei Abgabe des Verfahrens nach Einlegung des Einspruchs auch nicht vorgelegt werden müssen.

Zur Akte gehören grundsätzlich alle Schriftstücke, Ton- oder Bildaufnahmen, Videoaufzeichnungen u. a., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 147 Rdn. 14; BGH StV 2010, 228, 229; LG Itzehoe StV 1991, 555; OLG Koblenz NJW 1981, 1570). Dabei bezieht sich das Einsichtsrecht nur auf das gegen den jeweiligen Beschuldigten geführte Verfahren, nicht hingegen auf Aktenbestandteile anderer Verfahren, selbst wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt und später getrennt wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BGHSt 52, 58, 62). So gehören etwa polizeiliche Spurenakten nur zu den Akten, soweit sie bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten – bekannten oder unbekannten – Täter angefallen sind, falls ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BVerfGE 63, 45, 62). Es ist zunächst Aufgabe der Ermittlungsbehörden, nach dem Grundsatz der Objektivität zu prüfen, welche Urkunden, Daten o. ä. Relevanz für das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten oder Betroffenen haben, und eine entsprechende Auswahl bei der Zusammenstellung der Verfahrensakte zu treffen, bevor diese dem Gericht vorgelegt wird (vgl. BGHSt 30, 131, 139 f.).

Nach dieser Auffassung hätten die Messdaten, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, dem Gericht nicht vorgelegt werden müssen, da die Ermittlungsbehörden diesen Daten für das Verfahren gegen den Betroffenen keine Bedeutung beigemessen haben und eine solche auch nicht ersichtlich ist…….“

Und: Auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens:

„bb) Im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht ergibt sich ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Messdaten des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung dieser Daten auch nicht aus dem Gebot des fairen Verfahrens……

Aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung unter bestimmten Umständen ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, das über das Recht aus § 147 StPO hinausgeht. So wird bezogen auf Bußgeldverfahren die Ansicht vertreten, dass ein Betroffener aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass ihm Einsicht in die Messdaten oder Videoaufzeichnungen des Tattages, die sich nicht auf die dem jeweiligen Betroffenen vorgeworfene Tat beziehen, gewährt wird, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. AG Heidelberg, Beschl. v. 31. Oktober 2011 – 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Jena, Beschl. v. 28. Februar 2011 – 11 OWi 1303/10; AG Schleiden, Beschl. v. 13. Juli 2012 – OWi 92/12 (b); Cierniak ZfSch 2012, 664). Hinsichtlich anderer Urkunden ohne unmittelbaren Tat- oder Täterbezug wie etwa dem Wartungsbuch und der Bedienungsanleitung des Messgerätes, dem Schulungsnachweis und der Bestallungsurkunde des Messbeamten wird ein solches allgemeines Einsichtsrecht mit unterschiedlichen Begründungen teilweise bejaht (vgl. AG Bamberg, Beschl. v. 11. Dezember 2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11; AG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Oktober 2011 – 312 OWi 306/11 [b]; AG Lüdinghausen DAR 2012, 156; AG Kaiserslautern ZfSch 2012, 407; AG Parchim ZfSch 2012, 716) und teilweise verneint (vgl. vgl. AG Detmold, Beschl. v. 4. Februar 2012 – 4 OWi 989/11; AG Eisenach, Beschl. v. 17. August 2006 – 305 Js 9448/06 1 OWi; AG Straubing DAR 2006, 637).

Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob grundsätzlich ein allgemeines Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren jedenfalls hinsichtlich solcher Daten besteht, bei denen nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus ihnen Entlastungsmomente ergeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen entlastenden Inhalt bestehen oder vom Betroffenen vorgetragen werden. Jedenfalls steht dem Betroffenen ein solches Einsichtsrecht nicht im Rahmen der Hauptverhandlung zu…….

Auch der Umstand, dass dem Betroffenen ein etwaiges Einsichtsrecht durch die Bußgeldbehörde verweigert werden könnte, gebietet es nicht, ihm dieses Recht in der Hauptverhandlung einzuräumen. Dem Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, gemäß § 62 Abs. 1 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so könnte er Verfassungsbeschwerde einlegen und gegebenenfalls im Hinblick darauf einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung stellen.“

Wird Herr Cierniak nicht so gerne lesen. Und „charmant“ der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde. Das wird man in Karlsruhe nicht so gerne lesen.