Archiv für den Monat: Juli 2015

Ich habe da mal eine Frage: Haben Fahrtzeiten Auswirkungen bei der Pauschgebühr?

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Nun, es ist keine Frage, die an mich in der letzten Zeit konkret gestellt worden ist, Anlass für diese Posting. Aber doch eine Problematik, die auf Fortbildungen in Zusammenhang mit der Pauschgebühr (§ 51 RVG) immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage danach, ob Fahrtzeiten, die der Pflichtverteidiger aufgewendet hat, bei der Bewilligung/Bemessung der Pauschgebühr eine Rolle spielen oder nicht?

Also die Frage: Kann das Verfahren ggf. dadurch „besonders umfangreich“ i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG werden, dass der Pflichtverteidiger längere Zeit aufwenden muss, um zum Gerichtsort zu kommen? Wie gesagt, an sich ein schon etwas älterer Hut, aber eben immer wieder getragen/nachgefragt.

Auch im Bußgeldverfahren: Grundsätzlich Verteidiger des Vertrauens

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Mit verhältnismäßig klaren Worten stellt das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2015 – 3 RBS 200/15 – fest: Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. In meinen Augen eine Selbstverständlichkeit, ergangen in einem Verfahren, in dem um Terminsverlegung gebeten worden war, u.a. zweimal mit der Begründung, dass der Verteidiger erkrankt sei. Damit hatte sich das AG nicht auseinandergesetzt, sondern den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Ds OLG schränkt seinen Obersatz dann zwar ein:

„Hieraus folgt zwar nicht, dass die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers nicht durchgeführt werden kann und dem Betroffenen ein Erscheinen ohne seinen Verteidiger grundsätzlich nicht zumutbar und ein Ausbleiben des Betroffenen ohne Weiteres als entschuldigt anzusehen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Termins-verlegung geboten hätte; Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung , der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu bescheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433, BayObLG StV 1995, 10; wistra 2002, 40). Das Interesse des Betroffenen an der Verteidigung durch den gewählten Verteidiger und das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens sind gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (vgl. BayObLG, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2008 — 4 SsOWi 741/07 — juris; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.).“

Aber wir bekommen zugleich auch „Handreichungen“, wann denn nun wohl die Anwesenheit eines Verteidigers erforderlich sein dürfte:

„Denn dass der Betroffene sich ohne seinen Verteidiger ausreichend hätte verteidigen können, versteht sich angesichts der Sach- und Rechtslage nicht von selbst. Zwar handelt es sich lediglich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, jedoch hat der Betroffene die Tat nicht eingeräumt und seine Täterschaft in Abrede gestellt. Zudem handelt es sich um den Vorwurf einer beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der auch die Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht kommt. Außerdem droht dem Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes mit u.U. einschneidenden Wirkungen. …..“

Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis nach inländischer isolierter Sperrfrist – darf ich damit fahren?

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Beim EuGH war eine Sache Wittmann anhängig, in der es mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis ging, und zwar um die (Nicht)Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Anschluss an die Anordnung einer isolierten Sperrfrist im Inland erteilt wurde. Vorgelegt worden war das Verfahren vom OLG Nürnberg. Das hat über die Revision gegen ein Urteil des AG Ansbach vom 23.01.2014 zu entscheiden, durch das der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist.

Dem Angeklagten war bereits im Jahre 2001 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und seitdem nicht wieder erteilt worden. Im Jahr 2004 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle einen gefälschten tschechischen Führerschein vor. Das AG Lindau verurteilte den Angeklagten am 18.07.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und ordnete eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) von einem Jahr an. Am 14.09.2005 erwarb der Angeklagte eine tschechische Fahrerlaubnis. Am 14.07.2006 wurde das Urteil des AG Lindau rechtskräftig, die in diesem Urteil angeordnete isolierte Sperrfrist endete ein Jahr später. Im Jahr 2009 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle den am 14.09.2005 erworbenen tschechischen Führerschein vor. Er wurde deshalb erneut zu einer Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von 4 Monaten verurteilt.

Im Jahr 2013 legte er den Führerschein aus dem Jahr 2005 erneut bei einer Verkehrskontrolle vor, was zu der Entscheidung des AG Ansbach vom 23.01.2014 führte. Das OLG Nürnberg hatte vom EuGH wissen wollen, ob die Anordnung der isolierten Sperre mit Strafurteil vom 18.7.2005 die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG dazu berechtigt, der nach Verkündung, aber vor Rechtskraft dieser Entscheidung – am 14.09.2005 – erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen.

Der EuGH hat im EuGH, Urt. v. 21.05.2015, Rs. C-339/14 – Wittmann geantwortet. Die Antwort lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG zu verstehen. Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, die vor Ablauf der isolierten Sperre erteilt wurde, wird im Inland nicht anerkannt.
  2. Der Umstand, dass das Strafurteil, in dem die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist, erst nach der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins rechtskräftig geworden ist, ist ohne Bedeutung. Es genügt insoweit, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach der Verkündung eines die isolierte Sperrfrist anordnenden Urteils erteilt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Erteilung vorlagen.

Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob das AG Ansbach von vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung ausging. Das OLG wird sich, soweit ersteres der Fall ist, auf die Sachrüge nun der Frage widmen müssen, ob die dazuggf. vom AG getroffenen Feststellungen ausreichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das OLG als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den EuGH veranlasst gesehen hat. Der Ansatz des z.B. OLG Oldenburg (Beschl. v. 6.4.2010 – 1 Ss 25/10), dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis die Verpflichtung habe, bei Fahrerlaubnisbehörden Erkundigungen anzustellen, ist in Anbetracht des „Entscheidungswirrwars“ für mich alles andere als überzeugend.

 

Automatisch angelegte Vorschaubilder – Besitz von Kinderpornographie?

laptop-2Ich habe ja schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die technische Entwicklung immer wieder auch zu neuen Rechtsproblemen führt, und zwar auch im Straf(verfahrens)recht. Ein schönes Beispiel dafür ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2015 – III-2 RVs 36/15, in dem es um den Besitz von Kinderpornografie geht. Das AG hatte den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt, das LG hat die Berufung zurückgewiesen, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Nach den getroffenen Feststellungen wurden am 1. Dezember 2011 bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten dessen PC der Marke „bluechip IP-Star“ und vier externe Festplatten (Trekstore Datastation) sichergestellt.

Auf diesen Datenträgern befanden sich als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) insgesamt 954 kinderpornographische Bilddateien, wobei dieselbe Reihe von 234 Vorschaubildern jeweils auf dem PC und drei externen Festplatten gespeichert war. Zu diesen 936 Vorschaubildern kamen in gesonderten Dateiordnern acht und zehn Vorschaubilder hinzu. Ferner waren auf einer externen Festplatte zwei Videodateien gespeichert, zu denen das Landgericht festgestellt hat, dass sie „die Durchführung von Oralverkehr zwischen zwei Jungen zeigen.“

Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte den Besitz an sämtlichen vorgenannten Bilddateien zuvor verschafft und ihn danach bewusst und gewollt beibehalten habe. Das OLG hebt auf. Ihm reichen die Feststelleungen zur subjektiven Tatseite nicht:

„2. Durch die Beweiswürdigung wird indes nicht belegt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst war, dass die Vorschaubilder (sog. Thumbnails) auf seinem PC und den externen Festplatten gespeichert waren.

Durch Internetrecherche ist leicht feststellbar und damit allgemeinkundig (vgl. KG Kommunikation & Recht 2009, 807, 808), dass die Vorschaubilder von dem hier verwendeten Betriebssystem Windows XP in der Standardeinstellung automatisch erzeugt werden, wenn gespeicherte Bilddateien erstmals in der Miniaturansicht aufgerufen werden. In den betreffenden Ordnern wird dazu jeweils die Datei thumbs.db generiert. Hierbei handelt es sich um versteckte Systemdateien, die in der Standardeinstellung nicht im Windows-Explorer angezeigt werden. Werden die originären Bilddateien (jpeg-Format) gelöscht, bleibt die Datei thumbs.db, in der die Vorschaubilder gespeichert sind, in dem jeweiligen Ordner gleichwohl erhalten.

Die Kenntnis dieser computertechnischen Abläufe setzt ein weit überdurchschnittliches Computerwissen voraus. Das angefochtene Urteil enthält keine Darlegungen, die eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten und damit den erforderlichen Besitzwillen belegen. Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass die automatisch erzeugten Vorschaubilder (sog. Thumbnails) auf den sichergestellten Datenträgern gespeichert waren.“

Allerdings: Ganz „aus dem Schneider“ ist der Angeklagte damit nicht:

„Allerdings legt das Vorhandensein der Vorschaubilder, die eine Miniaturansicht der kinderpornografischen Darstellungen enthalten, die Schlussfolgerung nahe, dass sich der Angeklagte zuvor die zugehörigen Bilddateien (jpeg-Format) durch Herunterladen und Abspeichern in den betreffenden Ordnern verschafft hatte. Denn dort können die Dateien mit der Bezeichnung thumbs.db nur durch einen Zugriff auf die originären (später gelöschten) Bilddateien generiert worden sein (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 476).

Der Strafbefehlsantrag, durch den vorliegend die öffentliche Klage erhoben worden ist (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO), umfasst auch den Vorwurf, dass sich der Angeklagte „sämtliche Bilddateien“ – dies bezieht die ursprünglichen Bilddateien (jpeg-Format) ein – zuvor über das Internet verschafft hatte.

Unter diesem Gesichtspunkt kann das angefochtene Urteil jedoch nicht aufrechterhalten bleiben, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, zu welchem Zeitpunkt die sog. Thumbnails erzeugt worden sind. Der Eintritt von Verfolgungsverjährung kann daher nicht ausgeschlossen werden.“

Zwischenbericht: Aktenversendungspauschale bei Lieferung durch externen Postdienstleister?

© mpanch - Fotolia.com

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Derzeit spielt die Frage des Anfalls der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG, wenn der Aktentransport durch ein privates Unternehmen erledigt wird, das hierfür (bar) bezahlt wird, in der Rechtsprechung eine große Rolle. Mehrere Entscheidungen haben sich  mit der Frage (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.03.2015 – 1 Ws 87/15; LG Kleve, Beschl. v. 28.04.2015 – 171 Ns-102 Js 229/13-6/14; AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.04.2015 – 7 Gs 901/15 – stehen alle auch auf meiner HP). In allen entschiedenen Fällen war dem Rechtsanwalt Akteneinsicht jeweils dadurch gewährt worden, dass die Akten jeweils an den Rechtsanwalt durch einen externen Postdienstleister/privaten Kurierdienst versandt und in sein Gerichtsfach eingelegt worden sind. Vom Rechtsanwalt wurde dannr die Zahlung der Versendungspauschale i.H.v. 12 € (Nr. 9003 KV GKG) gefordert worden. Die dagegen erhobenen Einwände hatten keinen Erfolg.

Alle drei Gerichte weisen in ihren Beschlüssen darauf hin, dass nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl. I, S. 2586) der Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG als eine „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben werde. Alle Gerichte stellen zudem darauf ab, dass die Akten in den von ihnen entschiedenen Fällen nicht durch Justizmitarbeiter im Dienstwagen befördert wurden, sondern ein externer Postdienstleister bzw. privater Kurierdienst mit der Versendung beauftragt worden ist. Hierfür habe der Postdienstleister/Kurierdienst Kosten erhoben. Entweder sei vom externen Postdienstleister der Justizbehörde jedes Paket gesondert in Rechnung gestellt oder über eine Pauschale abgerechnet worden. Für diese Kosten und baren Auslagen sei die Gerichtskasse in Vorleistung getreten. Das rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts den Ansatz der Aktenversendungspauschale.

Die Entscheidungen sind abzugrenzen von zwei anderen obergerichtlichen Entscheidungen, und zwar von OLG Köln (StraFo 2015, 40 = RVGreport 2015, 197) und von OLG Koblenz (JurBüro 2014, 379 = AnwBl 2014, 657). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalte sind jedoch mit den hier entschiedenen Fallgestaltungen nicht vergleichbar: Im Fall des OLG Koblenz (a.a.O.) wurden die Akten zur Einsicht an den Verteidiger durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der StA mit dem Dienstwagen zum LG-Gebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt. Wie genau die Akten im Fall des vom OLG Köln entschiedenen Verfahrens zur Akteneinsicht an den Verteidiger transportiert wurden, erschließt sich aus der Entscheidung nicht eindeutig. Es wird jedoch dort ausgeführt, dass die Akten nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wurden und insoweit (nur) justizinterne Transportkosten angefallen sind.

Der Ansatz der Aktenversendungspauschalen dürfte in den o.a. Fällen gerechtfertigt gewesen sein. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 17/13537, S. 276 f.) ausgeführt worden ist, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit einerseits der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet. Andererseits werden aber die baren Kosten, die im Rahmen der Aktenversendung auch an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht durch Beauftragung eines externen Postdienstleisters anfallen, erfasst.

Warum bringe ich das? Nun, es gibt inzwischen eine weitere Entscheidung, nämlich den  LG Saarbrücken, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 Qs 27/15 -, der in die gleiche Richtung geht. Und damit werden wir dann nach dem OLG Bamberg und dem OLG Düsseldorf bald die dritte OLG Entscheidung zu der Frage haben. Denn die weitere Beschwerde ist zugelassen worden. Also eine Art „Zwischenbericht“.