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Zwischenbericht: Aktenversendungspauschale bei Lieferung durch externen Postdienstleister?

© mpanch - Fotolia.com

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Derzeit spielt die Frage des Anfalls der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG, wenn der Aktentransport durch ein privates Unternehmen erledigt wird, das hierfür (bar) bezahlt wird, in der Rechtsprechung eine große Rolle. Mehrere Entscheidungen haben sich  mit der Frage (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.03.2015 – 1 Ws 87/15; LG Kleve, Beschl. v. 28.04.2015 – 171 Ns-102 Js 229/13-6/14; AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.04.2015 – 7 Gs 901/15 – stehen alle auch auf meiner HP). In allen entschiedenen Fällen war dem Rechtsanwalt Akteneinsicht jeweils dadurch gewährt worden, dass die Akten jeweils an den Rechtsanwalt durch einen externen Postdienstleister/privaten Kurierdienst versandt und in sein Gerichtsfach eingelegt worden sind. Vom Rechtsanwalt wurde dannr die Zahlung der Versendungspauschale i.H.v. 12 € (Nr. 9003 KV GKG) gefordert worden. Die dagegen erhobenen Einwände hatten keinen Erfolg.

Alle drei Gerichte weisen in ihren Beschlüssen darauf hin, dass nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl. I, S. 2586) der Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG als eine „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben werde. Alle Gerichte stellen zudem darauf ab, dass die Akten in den von ihnen entschiedenen Fällen nicht durch Justizmitarbeiter im Dienstwagen befördert wurden, sondern ein externer Postdienstleister bzw. privater Kurierdienst mit der Versendung beauftragt worden ist. Hierfür habe der Postdienstleister/Kurierdienst Kosten erhoben. Entweder sei vom externen Postdienstleister der Justizbehörde jedes Paket gesondert in Rechnung gestellt oder über eine Pauschale abgerechnet worden. Für diese Kosten und baren Auslagen sei die Gerichtskasse in Vorleistung getreten. Das rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts den Ansatz der Aktenversendungspauschale.

Die Entscheidungen sind abzugrenzen von zwei anderen obergerichtlichen Entscheidungen, und zwar von OLG Köln (StraFo 2015, 40 = RVGreport 2015, 197) und von OLG Koblenz (JurBüro 2014, 379 = AnwBl 2014, 657). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalte sind jedoch mit den hier entschiedenen Fallgestaltungen nicht vergleichbar: Im Fall des OLG Koblenz (a.a.O.) wurden die Akten zur Einsicht an den Verteidiger durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der StA mit dem Dienstwagen zum LG-Gebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt. Wie genau die Akten im Fall des vom OLG Köln entschiedenen Verfahrens zur Akteneinsicht an den Verteidiger transportiert wurden, erschließt sich aus der Entscheidung nicht eindeutig. Es wird jedoch dort ausgeführt, dass die Akten nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wurden und insoweit (nur) justizinterne Transportkosten angefallen sind.

Der Ansatz der Aktenversendungspauschalen dürfte in den o.a. Fällen gerechtfertigt gewesen sein. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 17/13537, S. 276 f.) ausgeführt worden ist, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit einerseits der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet. Andererseits werden aber die baren Kosten, die im Rahmen der Aktenversendung auch an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht durch Beauftragung eines externen Postdienstleisters anfallen, erfasst.

Warum bringe ich das? Nun, es gibt inzwischen eine weitere Entscheidung, nämlich den  LG Saarbrücken, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 Qs 27/15 -, der in die gleiche Richtung geht. Und damit werden wir dann nach dem OLG Bamberg und dem OLG Düsseldorf bald die dritte OLG Entscheidung zu der Frage haben. Denn die weitere Beschwerde ist zugelassen worden. Also eine Art „Zwischenbericht“.