Archiv für den Monat: Januar 2015

Wochenspiegel für die 2. KW, das war Charlie Hebdo, Klausurenhandel und sexueller Missbrauch durch Frauen

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Das beherrschende Ereignisse der vergangenen Woche waren die Anschläge/Geiselnahme in Paris, die direkt oder mit ihren Auswirkungen auch in den die Blogs behandelt worden sind. Daher finden sie auch in den Wochenspiegel der 2. KW Eingang, in dem wir berichten über:

  1. Je suis Charlie!, oder: Anmerkung zum Anschlag auf Charlie Hebdo, oder: Ich bin Charlie Hebdo (bin ich?), oder: Welch ein Mörderpack! “Je suis Charlie!” Das Attentat auf Charlie Hebdo betrifft uns alle!,
  2. Deutscher Innenminister fordert mehr Zensur nach Terroranschlag auf Charlie Hebdo, oder: Pawlow hätte seine Freude an der CSU gehabt, oder: Und ewig lockt die Vorratsdatenspeicherung,
  3. Die Islamisierung der Justiz?,
  4. Freispruch im Berufungsverfahren: Polizei manipuliert Beweisvideo! Gericht lobt die Verteidigung, welche die Aufgabe der Ermittlungsbehörde üb
  5. Die Justiz in der Kostenfalle,
  6. die Zustellungsentscheidung des AnwGH Düsseldorf mit: Keine Bekenntnispflicht,
  7. das große Tabuthema: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Frauen,
  8. den Handel mit den Examensklausuren mit: Richter gesteht Klausurenhandel, oder: Geständnis beim Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen , oder: Richter weiter in Haft,
  9. Alkohol am Lenker? Radfahrverbot droht! ,
  10. und dann war da noch: Heinz Erhardt – Geld weg statt Geld sofort,
  11. und dann noch: Schwere Vorwürfe gegen Staatsanwaltschaft Hamburg – Anmerkung: Ich bin nicht der in dem Posting erwähnte „Richter aus Münster“.

 

Die Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf

© psdesign1 - Fotolia.com

© psdesign1 – Fotolia.com

Nun, so ganz viele Verfahren, in denen es um Oldtimer-Verkäufe geht, wird es in der anwaltlichen Praxis nicht geben. Aber dennoch ist das OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2014 – 9 U 234/12 – mal von Interesse, oder? Der Kläger hatte einen Oldtimer Modell „Jaguar XK 150 S Roadster“, der vom Hersteller im Jahr 1958 ursprünglich mit einem 3,4-l-Motor ausgestattet worden war, welcher etwa 250 PS leistete. Im gekauften Fahrzeug war dieser Motor später durch einen 3,8-l-Motor ersetzt worden, der etwa 265 PS leistete. Und darum ging es. Das OLG sagt in seinen Leitsätzen:

  1. Ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: „Jaguar XK 150 S Roadster“) eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich des technischen Zustands oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt.
  2. Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  3. Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages – ungefragt – über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.

Und dazu dann im Urteil u.a.:

„Ein Mangel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nichts daraus, dass der – nach dem Gutachten des Sachverständigen im Jahr 1962 gebaute – 3,8-Liter-S-Motor nicht mit dem Original-Motor aus dem Jahr 1958 (3,4-Liter-S-Motor) identisch ist. Denn das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer, wenn insoweit nichts ausdrückliches vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB).

aa) Für den Wert eines Oldtimers und für die persönliche Wertschätzung, die ein solches Fahrzeug in Sammlerkreisen erfährt, ist die Frage, inwieweit das Fahrzeug sich noch im Originalzustand befindet, oder inwieweit es nachträglich verändert wurde, oft von erheblicher Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass viele Sammler von Oldtimern sich vor einem Kauf dafür interessieren, inwieweit das Fahrzeug noch mit Originalteilen ausgestattet ist, und ob beispielsweise irgendwann später ein anderer Motor eingebaut wurde (vgl. dazu beispielsweise die Fälle bei BGH, NZV 1995, 222 und BGH, NJW 2013, 2749; vgl. zur Bedeutung des Originalzustandes bei Oldtimern auch den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia, Stand 29.10.2013, dort insbesondere die Abschnitte „Klassifizierung nach Zustand“ und „FIVA-Fahrzeugpass“). Es ist davon auszugehen, dass der Marktwert eines Oldtimers zumindest oft von der Frage beeinflusst wird, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige – unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt – den Minderwert des Fahrzeugs durch den späteren Einbau eines anderen Motors auf 10.000,- Euro geschätzt.

bb) Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen allein aus dem Begriff „Oldtimer“ Schlüsse ziehen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird. Es gibt keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Das kann technische Gründe haben (wenn Originalteile nicht mehr zu beschaffen sind), wirtschaftliche Gründe (wenn eine Beschaffung von Originalersatzteilen deutlich teurer wäre) oder es kann um technische Verbesserungen gehen, wenn beispielsweise der Fahrkomfort oder die Leistung gegenüber dem Originalzustand verbessert werden soll (vgl. hierzu den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia a. a. O.). Das bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ generell nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent – wie vorliegend – weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Original-Teilen identisch sind. Daher nehmen Reinking/Knoop in ihrem (auch vom Kläger zitierten) Aufsatz zur üblichen Beschaffenheit eines Oldtimers (DAR 2008, 683 ff.) eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Originalität des Fahrzeuges nur dann an, wenn die Originalität durch bestimmte Unterlagen, wie zum Beispiel einen sogenannten Fahrzeugpass bei Abschluss des Kaufvertrages dokumentiert wird.

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sorgen muss. Beim Verkauf von Oldtimern ist es teilweise üblich, dass die Originalität bestimmter Bauteile wie z. B. des Motors durch sogenannte „Matching Numbers“ beschrieben wird (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin). Auf eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hat der Kläger, der nach eigener Darstellung große Erfahrung im Umgang mit Oldtimern hat, verzichtet. Da der schriftliche Kaufvertrag keine solche Bestätigung der Originalität des Motors enthält, ist der nachträgliche Einbau eines anderen Motors – bei dem es sich ebenfalls um einen S-Motor handelt – kein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB.“

Das Internet ergänzt ggf. die landgerichtlichen Feststellungen

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Das LG verurteilt den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Sie trifft keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gaspistole, die zur Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens geführt hat, geladen war oder zumindest geeignete Munition griffbereit oder in Reichweite so zur Verfügung stand, dass die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte. Das führt u.a. im BGH, Beschl. v. 11.11.2014 – 3 StR 451/14 – zur Aufhebung. Aber:

„Dass den Urteilsausführungen nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob bei der aufgefundenen Gaspistole der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorn austritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390), hätte für sich der Revision noch nicht zum Erfolg verholfen. Nach den Feststellungen befand sich in der Wohnung des Angeklagten, in der er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte und portionierte, griffbereit eine Gaspistole der Marke Umarex/Beretta Px4 Storm. Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle (Internet) im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rn. 25 i.V.m. § 244 Rn. 51 je mwN).

Ich habe da mal eine Frage: Ist das Strafvollstreckung im JGG-Verfahren?

Fotolia © AllebaziB

Fotolia © AllebaziB

Schon ein paar Mal ist die nachfolgende Frage gestellt worden, so gerade erst noch Ende Dezember 2014. Es scheint sich also um eine Problematik zu handeln, die häufiger auftritt und/oder Probleme bereitet. Hier die (letzte) Frage:

„Ich habe einen Jugendlichen vor dem Jugendschöffengericht verteidigt. Er wurde zu einer Haftstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monate verurteilt. Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Da die Arbeitsauflage aus dem Urteil nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung bereits jetzt endgültig zu versagen. Ich wurde nun als Pflichtverteidiger bestellt und zum Termin geladen.

Mir stehen doch nun folgende Gebühren zu:
1. Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung Nr. 4204
2. Terminsgebühr für sonstige Verfahren 4206
3.  Auslagen
Eine Grundgebühr fällt nicht mehr an.

Mal sehen, ob der fragende Kollege Recht hat. Auflösung gibt es dann am Montag.

Mandant fragt hinterher: Wer ist denn dieser „Burhoff“? – so muss es sein

Ib_owich weiß, ich weiß, Werbung wird nicht so gern gesehen, aber die Geschichte ist jetzt zu schön. Die muss/möchte ich einfach bringen. Ausgangspunkt ist das (gebührenrechtliche) Posting des Kollegen Nebgen unter: Der beigeordnete Vertreter verteidigt . Das hatte der Kollege auch auf Facebook, wo man ja heute die Beiträge hin meldet 🙂 , „eingestellt“ und dazu dann „Burhoff hilf“. Schon das war nett und ich habe dazu dann kommentiert und u.a. auf den RVG-Kommentar hingewiesen. So weit, so gut, den kannte der Kollege, so dass er gut gerüstet ist für den Kampf mit der Staatskasse 🙂 .

Aber was m.E. noch viel schöner war als „Burhoff hilf“ und die Kommentare zum „Gebührenpapst“ – nicht von mir, um Kommentatoren gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen – war der Kommentar eines Kollegen, der ein Erlebnis aus seinen „Jugendjahren“ berichtete und das poste ich jetzt hier (als versteckte/verdeckte) Werbung:

„Ich (junger Anwalt mit 1 Jahr Zulassung) stelle einen Beweisantrag.
Proberichter: „Die Sitzung wird unterbrochen. Das Gericht muss sich beraten!!“
Ich: „Ähm, falls Sie den Burhoff brauchen, den hätte ich in der Tasche!“
Proberichter: „Haben Sie schon nachgeguckt? Was sagt ER denn?“
Ich: „Ich habe das so im Burhoff abgeschrieben!“
Proberichter: „Zeigen Sie mal, wenn das da so steht, dann stellen wir die Sache ein, ne?“

Mandant fragt hinterher wer denn dieser „Burhoff“ sei!“

Einfach nur schön 🙂 :-). Nun weiß ich nicht,. welche Auflage der Kollege damals bei sich hatte. Heute müsste/sollte es die 4. Auflage sein. Zu Leseproben und zum Bestellformular 🙂 geht es hier.