Klassischer Fehler XX: Dass der Angeklagte (so) spät etwas sagt, darf für ihn nicht nachteilig sein

© J.J.Brown - Fotolia.com

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„Glück gehabt“ – aus Sicht des Angeklagten allerdings nicht die richtige Formulierung – hat die Schwurgerichtskammer des LG Stade in einem Revisionsverfahren. Der BGH stellt im BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – 3 StR 462/14 – einen zwar „klassischen Fehler“ fest, auf dem dann nach seiner Auffassung die Verurteilung dann aber nicht beruht hat. Es geht mal wieder um das leidige Thema „Wertung des späten Zeitpunkts der Einlassung des Angeklagten zu seinen Lasten“. Ein Dauerbrenner, der mich immer überrascht. Denn ich frage mich schon: Warum  begibt sich eigentlich eine Schwurgerichtskammer – immerhin mit drei Berufsrichtern besetzt – auf diese Schien. Weiß man es nicht besser oder ist es der Kammer egal, dass man „so gefährlich argumentiert“. Beides ist in meinen Augen gleich schlimm.

Der BGH erledigt den Fehler und die Beruhensfrage dann allerdings in einem Zusatz:

„Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den Angeklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf gestützt, dass dieser sich erst am vierten Tag der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug und insbesondere nicht anlässlich einer vorangegangenen mündlichen Haftprüfung zur Sache eingelassen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die dem Angeklagten zustehende Aussagefreiheit (vgl. § 136 StPO) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Verfahren erstmals zur Sache einlässt, ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 332/14). Jedoch schließt der Senat angesichts der Vielzahl der vom Landgericht vorrangig herangezogenen, objektiv gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.“

2 Gedanken zu „Klassischer Fehler XX: Dass der Angeklagte (so) spät etwas sagt, darf für ihn nicht nachteilig sein

  1. Andreas

    M.E. bedenklich ist die Ausführung, dass das Urteil nicht auf dem Fehler beruhe. Diese nachträgliche Beweiswürdigung des BGH erinnert mich sehr an amerikanische Gerichte: Wegen der Vielzahl an möglichen Verfahrensfehlern im US-Strafprozessrecht, enden die Rechtsmittelentscheidungen nicht selten damit, dass das unzulässige verwerten von Beweismitteln wegen des insgesamt vorhandenen sogenannten „Mountain of Evidence“ unerheblich war („harmless error“). Es sind leider keine Einzelfälle in denen sich dann später herausstellt, dass der Angeklagte unschuldig war…

    Abgesehen von ganz offenkundigen Fällen einer Unerheblichkeit verbietet es sich m.E., dass das Revisionsgericht darüber spekuliert, welche Beweise erheblich und unerheblich für die Überzeugungsbildung in der Tatsacheninstanz waren.

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