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Wer sich mit Beweisantragsrecht befasst, der weiß, dass eine Keule, die von den Tatgerichten gerne immer wieder zur Ablehnung von (Beweis)Anträgen auf Vernehmung von Zeugen herausgeholt wird, die sog. Konnexität ist. Gemeint ist damit, dass nach teilweise vertretener Auffassung in der Rechtsprechung für das Vorliegen eines Beweisantrags neben Angabe von Beweisthema und Beweismittel weiterhin erforderlich ist, dass der Antragsteller näher darlegt, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, wenn aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Mit der Frage setzt sich auch noch einmal der BGH, Beschl. v. 08.07.2014 – 3 StR 240/14 – auseinander, wobei m.E. eine gewisse Distanz des 3. Strafsenats zu diesem (Tatbestands)Merkmal des Beweisantrages erkennbar ist/wird. Letztlich kann der Senat die Frage aber offen lassen, denn hier hatte der Verteidiger, nachdem das LG seinen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hatte, diesem mangele es an der Konnexität zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Beweismittel, nachgebessert und weitere Angaben gemacht. Und die haben dann zum Erfolg der Revision gegen die Ablehnung des Beweisantrages geführt.
„b) Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung in vollem Umfang zu folgen und mit dem Kriterium der Konnexität ein eigenständiges konstitutives Element eines Beweisantrags benannt ist oder im Ergebnis letztlich nur die notwendige Konkretisierung der Beweistatsache umschrieben wird. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die dargelegte neuere Rechtsprechung in der Sache als Abkehr von dem Grundsatz zu werten ist, dass der Antragsteller auch das, was er lediglich vermutet, unter Beweis stellen darf, und ob es sich in das System des § 244 Abs. 3 StPO einfügt, wenn die inhaltlichen Anforderungen an einen Beweisantrag von dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme abhängig gemacht werden (vgl. etwa schon BGH, Urteil vom 14. August 2008 – 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171, 172; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 372/12, aaO.; KK-Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 82 ff.; LR/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 114). Jedenfalls nach der ergänzenden Konkretisierung des Beweisantrags liegt hier ein nach allen dargestellten Auffassungen ausreichender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen vor. …“
Für mich ein schönes Beispiel, dass es sich lohnen kann, nach zu karten bzw. nach zu legen und man nicht zu früh aufgeben sollte.