…. das Streicheln der weiblichen Brust … wie intensiv war es?

© Dan Race - Fotolia.com

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Nur kurz setzt sich der BGH im BGH, Beschl. v. 08.07.2014 – 2 StR 175/14 – mit einer im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch in der Praxis immer wieder auftauchen Frage auseinander und kommt zu einer Teilaufhebung:

„Zu Fall II.1. der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich der Tat des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin festgestellt: „Als beide abends im Bett lagen, streichelte der Angeklagte mit seiner Hand die mit einem T-Shirt bekleidete Brust des Kindes, die bereits körperlich entwickelt war.“ Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 1 StR 204/13, NStZ 2013, 708).

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.“

Ist ein „Klassiker“, den man als Strafkammer kennen sollte.

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