Aus den Fragen in meinem Forum auf Burhoff-online und aus Fragen in gebührenrechtlichen Veranstaltungen weiß ich, dass die Abrechnung in Strafverfahren gerade dann besondere Schwierigkeiten macht, wenn es um die Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers in mehreren Verfahren geht. das gilt besonders dann, wenn der Rechtsanwalt Pflichtverteidiger ist/war und nun Verfahren hinzu verbunden werden. Dann liegt für den ein oder anderen Verteidiger manches im Dunklen. Daher hat mich die Frage, die mich vor einigen Tagen erreicht hat, nicht sonderlich überrascht.
Es geht um folgende Fallgestaltung: Der Rechtsanwalt ist Verteidiger in mehreren Verfahren. Diese werden miteinander verbunden. Nun wird der Rechtsanwalt in dem verbundenen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er rechnet dann später mit der Staatskasse ab und macht dabei in allen Verfahren gesetzliche Gebühren geltend. Der Kostenbeamte hält im § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG (früher wortgleich: § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG) entgegen.
Und der Kollege fragt sich: Zu Recht? Ist ja nun ein wenig Zeit, über das Wochenende mal an der Lösung zu knabbern.