Archiv für den Monat: Dezember 2013

Einen habe ich dann noch: Kachelmann verliert Schadensersatzprozess

© m.schuckart - Fotolia.com

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Man soll ja nie zu früh sagen, jetzt ist Schluss. Das zeigt mir gerade mal wieder die Meldung, die über die Ticker läuft zum Schadensersatzprozess von EX-Wettermoderator Jörg Kachelmann gegen seine Ex-Geliebte. Kachelmann hatte mit der Begründung geklagt, diese habe ihn zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt. Das LG Frankfurt am Main hat die Klage nun heute abgewiesen. Offenbar hat Kachelmann im Zivilverfahren, in dem die Beweislast bei ihm liegt, nicht beweisen können, dass seine frühere Geliebte bei ihren Vorwürfen die Unwahrheit gesagt hat. Mehr dazu hier bei Welt-online.

Ist sicherlich nicht das letzte Mal, dass wir davon hören.

So, jetzt ist aber Schluss :-).

Strafzumessung: Straferschwerend wird berücksichtigt, dass es fast ein Mord war…

© Dan Race - Fotolia.com

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Ein Juraposting habe ich dann noch vor Weihnachten – zum Abschluss noch ein wenig Strafzumessung. Da gibt es immer wieder eine Menge zu berichten aus der BGH-Rechtsprechung. Hier z.B. den BGH, Beschl. v. 29.08.2013 – 2 StR 44/13. Etwas verwickelt bzw. ein wenig überraschend. Bei der Strafzumessung wegen Totschlags darf zwar straferschwerend berücksichtigt werden, wenn der Täter objektiv zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht hat, auch wenn der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Hierfür müssen die Urteilsgründe jedoch die Verwirklichung der äußeren Mordmerkmale uneingeschränkt nachweisen. Es genügt nicht  nur die „Nähe zu den äußeren Mordmerkmalen“.

Der BGH drückt es vornehmer 🙂 aus:

„2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten „die Nähe zum Mordmerkmal der Heimtücke“ (UA S. 57) bewertet. Zwar darf es straferschwerend berücksichtigt werden, wenn der Täter eines Totschlags objektiv zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht hat, auch wenn der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 1983 – 4 StR 551/83, NStZ 1984, 311, 312). Dass die Tat des Angeklagten eine objektiv heimtückische Tötung darstellt, ergibt sich jedoch nicht aus den Urteilsgründen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass das Tatopfer „bei Abgabe der tödlichen Schüsse und damit bei Vornahme der maßgeblichen ersten vom Tötungsvorsatz getragenen Angriffshandlung des Angeklagten bereits nicht mehr arglos“ (UA S. 51), jedenfalls aber nicht wehrlos gewesen sei. Angesichts dieser von den bisherigen Feststellungen getragenen Wertungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, worin die äußeren Mordmerkmale des § 211 StGB liegen; die Strafe muss deshalb neu bemessen werden.“

Und wenn man liest:

„3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich eingehender als bislang geschehen mit dem „teilweise sogar strafbare(n) Vorverhalten des Opfers“ (UA S. 55) auseinanderzusetzen haben; die Ausführungen, mit denen das Landgericht gemeint hat, das Verhalten des Angeklagten könne nicht als„notwehrähnliche Situation“ (UA S. 56) bezeichnet werden, berücksichtigen dieses nicht.“

dann kann das Verfahren im „2. Durchlauf“ eine ganz andere Wendung nehmen.

Zustellung an Hl. Abend, oder: Die vorweihnachtliche Briefkastenkontrolle – und was ist Silvester?

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

Durch ein Posting bei Rechtslupe (vgl. hier) bin ich auf den BFH, Beschl. v. 07.02.2013 – VIII R 2/09 – aufmerksam geworden, in dem der BFH-Senat dem Großen Senat des BFH eine „Zustellungsfrage“ zur Beantwortung vorgelegt hat, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Das FG-Urteil ist dem Prozessvertreter der Kläger, der in Sozietät mit zwei weiteren Rechtsanwälten tätig war, durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Auf der Zustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung Mittwoch, der 24. Dezember 2008, nicht aber die Uhrzeit der Zustellung vermerkt. Die Revision der Kläger ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am Dienstag, den 27. Januar 2009 ein. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf den verspäteten Eingang der Revision hingewiesen hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 der Annahme einer Fristversäumnis widersprochen und zugleich (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung tragen sie vor, das Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 29. Dezember 2008 zugegangen. Die Kanzlei sei vom 24. bis 28. Dezember 2008 nicht besetzt gewesen. Die Fachangestellte B des Prozessbevollmächtigten habe die Sendung erst am 29. Dezember 2008 im Kanzleibriefkasten vorgefunden. Auf dem Briefumschlag, in dem sich das Urteil befunden habe, fehle die Angabe des Tags der Zustellung. Im Übrigen komme es für den Fristbeginn auf den Tag an, an dem ihr Prozessbevollmächtigter das zuzustellende Urteil in die Hand bekommen habe. Dies sei der 29. Dezember 2008 gewesen. Danach sei die Revision rechtzeitig eingelegt worden. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; ein möglicher Fehler der Frau B bei der Fristberechnung sei den Klägern nicht zurechenbar.

Dem BFH-Senat ging es um die Beantwortung folgender Frage:

Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?“

In der Begründung führt der BFH dann u.a. aus, dass bei einer Rechtsanwaltskanzlei die Möglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden, wenn das zuzustellende Schriftstück am Vormittag des Heiligabends in den Briefkasten eingeworfen wird und wenn dieser Tag ein Werktag ist. Dazu:

(2) Nach den dargestellten Maßstäben würde das FG-Urteil gemäß § 189 ZPO als am 24. Dezember 2008 zugestellt gelten. An diesem Tag ist es unstreitig in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten eingelegt und dadurch derart in dessen Machtbereich gelangt, dass er jederzeit von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme konnte auch am 24. Dezember 2008 noch gerechnet werden, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Umschlag bereits am Vormittag in den Briefkasten eingelegt worden.

(a) Der 24. Dezember (Heiligabend) ist ein Werktag, an dem üblicherweise gearbeitet wird. Nach der Verkehrsanschauung kann deshalb am 24. Dezember bis zur Mittagszeit damit gerechnet werden, dass ein in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei gelangtes Schriftstück noch zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGH-Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 148/05, NJW 2008, 843, zum Zugang von Willenserklärungen am Nachmittag des 31. Dezember in Bürobetrieben). Auf eine abweichende individuelle betriebliche Übung kann es im Interesse der Klarheit der Fristenberechnung nicht ankommen.“

Der Große Senat hat noch nicht entschieden, die Sache ist dort unter GrS 2/13 anhängig (vgl. hier).

An Silvester – also am 31.12. – kann es dann aber anders sein. Dazu das BGH, Urt. v. 05. 12..2007 – XII ZR 148/05  mit dem Leitsatz:

„Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.“

Nun, welche Rechtsanwaltskanzlei arbeitet (!!!!!!!!!) schon am Nachmittag des 31.12.? 🙂 :-DFazit: Morgen noch mal nachschauen, am Silvester hat man es dann ruhiger…..

Sonntagswitz: Heute wieder Jura, Rechtsanwälte, Studenten und Studium

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Auch am 4. Adventssonntag den Sonntagswitz, aber nichts zum Advent, (noch nichts) zu Weihnachten, sondern etwas ganz anderes – angeregt durch den LTO-Bericht über „Horrorprüfer„: Nämlich mal wieder Jura, Rechtsanwälte, Studenten und Studium:

Trifft ein Mann einen Freund auf der Straße, der mit Gehstützen geht.
Fragt der Mann seinen Freund: „Was ist denn passiert?“.
Sagt der Freund: „Ich hatte einen Autounfall.“
Der Mann: „Kannst du nicht ohne die Gehstützen gehen?“.
Der Freund: „Mein Arzt sagt ja, aber mein Anwalt sagt nein.“

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Ein Professor und seine Studenten stehen um eine aufgebahrte Leiche, der Professor fragt die Studenten: „Wondrak, woran ist der Mann gestorben?“
Wondrak: „Klarer Fall, Herzinfarkt.“
Prof.: „Falsch! Dierspiegl, woran ist der Mann gestorben?“
Dierspiegl: „Gehirntumor, zu spät erkannt, tot.“
Prof.: „Total falsch! Meier, woran ist der Mann gestorben?“
Meier: „Säuferleber, Leberzirrhose, tot.“
Prof.: „Woher wissen Sie das so genau?“
Meier: „I werd doch no mein Vodern kenna!“

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Ein wenig länger ist der „Brief aus dem Familienrecht“ – stammt von hier:

Meine liebe Frau,
ich schreibe dir diesen Brief, um dir zu sagen, dass ich dich für immer verlassen werde. Ich war dir in 7 Jahren wirklich ein guter Mann. Aber die letzten 2 Wochen waren die Hölle. Heute hat dein Chef mich angerufen, um mir zu sagen, dass du deine Arbeit gekündigt hast. Letzte Woche bist du nach Hause gekommen und hast nicht gemerkt, dass ich einen neuen Haarschnitt habe, dass ich dein Lieblingsessen gekocht hatte und dass ich eine neue Seiden-Boxershorts anhatte. Du hast schnell gegessen, dir deine Lieblingsserien angeschaut und hast dich dann schlafen gelegt. Du sagst mir nicht mehr, dass du mich liebst und wir hatten keinen Sex mehr. Wir machen nichts mehr, dass uns verbindet. Na ja, ich will dir nur sagen, dass ich für immer verschwinden werde. Such bitte nicht nach mir!
Dein Ehemann
P.S. : Deine Schwester und ich werden nach West Virginia ziehen und dort ein wundervolles Leben führen !

Und die Frau antwortet:

Mein Lieber Ex-Mann,
nichts hat mich heute mehr ermuntern können, als deinen Brief zu lesen. Es stimmt, dass wir 7 Jahre lang verheiratet waren, doch ist es sehr weit hergeholt zu behaupten, dass du ein guter Ehemann warst. Ich hatte sehr wohl bemerkt, dass du einen neuen Haarschnitt hattest, fand aber, dass du damit wie ein Mädchen aussiehst 🙂 Und als du mein Lieblingsessen gekocht hattest, hast du mich bestimmt mit meiner Schwester verwechselt, denn ich esse schon seit 7 Jahren kein Schweinefleisch mehr. Und wegen deiner neuen Seidenboxershorts … Ich habe mich von dir weggedreht, als ich das Preisschild von 49,99€ gelesen habe, was noch dran hing, denn diese Summe hatte meiner Schwester sich an dem Tag von mir geliehen! Nach alledem liebte ich dich trotzdem noch und ich habe mir gedacht, dass wir trotz der Probleme eine Lösung zusammen finden würden. Als ich dann 10 Millionen € im Lotto gewonnen habe, habe ich meine Arbeitstelle gekündigt und uns erstmal 2 Tickets nach Jamaica gekauft. Als ich vom Geschäft zurückkam, da warst du schon weg. Ich habe mir dann gesagt, dass alles seine Gründe hat. Ich hoffe, du hast jetzt das wundervolle Leben, das du dir gewünscht hast. Mein Anwalt sagte mir übrigens, dass du mit deinem Brief keinen Cent von mir erhalten wirst. Also pass gut auf dich auf.
Deine reiche, freie Ex-Frau.
P.S. Ich habe dir nie gesagt, dass meine Schwester Karla als Karl geboren wurde, ich hoffe, das ist kein Problem für dich :).

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Und dann war da noch der:“Exkurs: Urheberrecht bei Witzen“ – gefunden hier bei JuraWiki:

Nur mal so am Rande – OffeneFrage: Wie sieht das eigentlich aus mit dem UrheberRecht bei Witzen? Gilt das nur für die besonders originellen (§ 2 UrhG: „nur persönliche geistige Schöpfungen“).

Meinung 1: Ich denke, so ein ganz platter Witz hat nicht die notwendige Schöpfungshöhe. Bsp.: Gehen 2 Männer unter der Brücke durch, der eine heißt Egon und der andere stößt sich den Kopf.

Meinung 2: Sogar die Lieder von Modern Talking sind Schöpfungen nach UrhG. Daher: Kein Problem mit der Schöpfungshöhe.

Meinung 3: Zumindest solange es kein längerer Witz mit identischem Wortlaut ist, wird es wohl im Regelfall nicht leicht zu beweisen sein, dass es sich nicht um eine Parallelschöpfung handelt (auch wenn uns das der dogmatischen Wahrheitsfindung nicht näher bringt).

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So, war heute mal ein wenig mehr. Ist ja aber auch Zeit zum Lesen.