Archiv für den Monat: Dezember 2013

Peinlich, peinlich Frau LOStAin ….Personalrat gewinnt…

© Igor Zakowski - Fotolia.com

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Ich hatte in der vergangenen Woche unter dem Titel: Allein gegen alle – oder: Wenn die eigene LOStAin verklagt wird, von der Klage des Personalrates der münsterischen StA gegen die Behördenleiterin Petra Hermes berichtet. Der Personbalrat sah sich in seinen Mitwirkungsrechten pp. verletzt, als den Staatsanwälten Mehrarbeit „aufgebürdet“ worden ist (wogegen sie grds. nichts einzuwenden hatten). Inzwischen ist der Streit beim VG Münster entschieden, wie die Westfälischen Nachrichten gestern berichtet haben: vgl. hier: Staatsanwälte gegen Staatsanwaltschaft: Personalrat setzt sich durch und hier bei der MZ: Staatsanwalt gegen Staatsanwalt). Übrigens: Besten Dank an den Kommentator bei dem o.a. Beitrag, die Berichte hatte ich – wegen Xaver – noch nicht gesehen.

Bei den Westfälischen Nachrichten heißt es u.a.:

„Das Verfahren des Personalrates der Staatsanwaltschaft Münster gegen die Behördenchefin ist entschieden – und zwar zugunsten des Personalrates. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Leitende Oberstaatsanwältin Petra Hermes ihre Anordnung zu Mehrarbeit diesem Gremium zur Zustimmung vorlegen muss. Sie hatte dies im Vorfeld verweigert.

Die Entscheidung ist gefallen: Im Verfahren des Personalrates der Staatsanwaltschaft Münster gegen die Leiterin der Behörde, Petra Hermes, hat die Mitarbeitervertretung am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Münster Recht bekommen. Der Vorsitzende Richter Dr. Guido Lenfers entschied, dass die Leitende Oberstaatsanwältin sehr wohl den Personalrat informieren und um Zustimmung bitten muss, wenn sie den Staatsanwälten ihres Hauses Mehrarbeit verordnet.“

Peinlich, peinlich Frau LOStAin….

Manches geht eben nur am Nikolaustag, sonst: Verspätung

© chris74 - Fotolia.com

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Dem Tag – dem 06. Dezember, also dem Nikolaustag – angemessen, wollen wir heute den Auftakt machen mit einer Entscheidung, die wenigstens entfernt etwas mit Nikoöaus zu tun hat. War gar nicht so einfach etwas zu finden, das strafrechtlichen Bezug zum Nikolaus hatte. Natürlich hätten wir über den LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29.752/10 -12 KLs berichten können, wo ein „genialer Schöffe“ Nikoläuse verteilt hatte. Aber die Entscheidung war, da wir darüber ja schon berichtet haben, leider verbrannt (vgl. dazu Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt). Auch konnten wir nicht allein noch einmal den Nikolaus im Osternest nehmen, den hatten wir auch schon: Frohe (vorweihnachtliche) Ostergrüße, oder: Der Nikolaus im Osternest.

Aber bei der Recherche bin ich dann auf den OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.10.2017 – 11 ME 309/07 gestoßen, der (entfernt) auch mit Nikolaus zu tun. Im Verfahren geht es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b StPO). Dazu führt das OVG dann allgemein aus:

Voraussetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist, dass die angeordneten Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. 10. 1982 -1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 183) ist die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung dann gegeben, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles -insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist -Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen -den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend -fördern könnten. Da Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes tief in die Rechte des Beschuldigten eingreifen, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine erhebliche Bedeutung zu (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechtes, 4. Aufl., 2007, G Rdnr. 265).

Nach der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen zumindest zur Zeit Bedenken, ob die angeordnete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht….“

Und bei einer der Taten, mit denen die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung begründet worden ist, hat der Betroffene dann „Glück“.

….Dem Verfahren 1161 Js 111408/06 (StA Hannover) lag ein Vorfall vom 6. Dezember 2006 zugrunde. Ausweislich der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren überreichten Presseberichte (GA Bl. 68 ff.) hatten an dem Tag über 50 Atomkraftgegner aus den Standorten Gorleben, Asse und Schacht Konrad im und am Landtag in Hannover gegen die Endlagerpolitik der Niedersächsischen Landesregierung protestiert und u. a. im Plenarsaal ein Transparent entrollt und versucht, sich am Rednerpult anzuketten, während andere als Nikoläuse verkleidet mit symbolischen Atommülldosen die Eingangstür zum Landtagsgebäude versperrten. Hierbei handelt es sich jedoch schon aufgrund des Datums (Nikolaustag) um einen singulären Vorfall, der nicht zur die Annahme einer die erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr führt…“

Also: Zur richtigen Zeit demonstriert, allerdings: Was will man auch an anderen Tagen als Nikolaus :-). Da muss man sonst mit dem „Verspätungseinwand“ rechnen.

Hier tobt, nicht der Bär, aber der Xaver – Das richtige Wetter, um zu arbeiten.

IMG_00000927_Borkum_Sturm_15So, ich war dann doch noch mal raus, um ein paar Bilder zu schießen. Sogar zweimal, da es beim ersten Mal nicht geklappt hatte 🙁 (das zweite Mal ohne Brille :-). Das ist dann aber jetzt deutlich mehr als heute morgen.

Also Xaver tobt ganz schön, das wird auf den Bildern nicht so deutlich. Selbst in den paar Minuten zwischen meinem ersten und zweiten Spaziergang 🙂 war es mehr geworden. Man hat dann auch den Zugang zum Strand gesperrt und damit zugleich auch einen „Deich“ geschlossen, damit das Wasser nicht ins Dorf laufen kann -. wenigstens nicht an der Stelle. Unterwegs sind auch nur noch ein paar Unentwegte – so wie ich :-). Allerdings: Ich gehe nicht noch mal raus heute, wenn es nicht sein muss, was ich hoffe 😉 Der Wind hat eine solche Kraft, dass selbst ich mit meinen (zu) vielen Kilos Schwierigkeiten haben werde, auf den Beinen zu bleiben, wenn der Wind noch weiter zunimmt. Das richtige Wetter, um zu arbeiten.

IMG_00000927_Borkum_Sturm_7IMG_00000927_Borkum_Sturm_13IMG_00000927_Borkum_Sturm_12IMG_00000927_Borkum_Sturm_10IMG_00000927_Borkum_Sturm_9 IMG_00000927_Borkum_Sturm_11Und ein Video haben wir auch: Der fliegende Burhoff 🙂

Nachfahren zur Nachtzeit – die Amtsrichter bekommen die Enden nicht zusammen

© lassedesignen - Fotolia.com

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Im Verkehrsrecht ist derzeit Flaute, wenn man mal von der Frage der „Black-Box“ absieht. Die ein oder andere Entscheidung trudelt aber doch ein und ich bin den Kollegen, die sie mir übersenden, dankbar. Sonst weiß man ja gar nicht, warum man Bücher in einer Neuauflage bringen soll.

Zu den Entscheidungen gehört der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013 – 2 RBs 122/13 -, der sich noch einmal zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit verhält. Nichts Neues aus Düsseldorf dazu, aber Bestätigung meiner Behauptung: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) bekommen die Amtsrichter die Enden häufig nicht zusammen und das Urteil wird aufgehoben. Schöner Zeitgewinn, den man beim Fahrverbot manchmal gut gebrauchen kann.

Zu den erforderlichen Feststellungen dann hier noch einmal das OLG:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit.

Danach bedarf es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – IV-3 RBs 113/10; vom 20. September 2012 – IV-3 RBs 103/12 und vom 18. Januar 2011 – IV-3 RBs 8/11).

Das angefochtene Urteil enthält zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Ausführungen.“

Und dann gibt es gleich noch etwas für die neue Hauptverhandlung mit auf den Weg:

„Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen. Auch soweit das Amts-gericht die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigen haben. Denn ein solcher Abschlag berücksichtigt zu Gunsten des Betroffenen die in Betracht kommenden Fehlerquellen nur bei guten Sichtverhältnissen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal den ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das — nach den getroffenen Feststellungen hier gerade erreichte — Fünffache des Abstands beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (vgl. BayObLG NZV 1996, 462). Sollten sich die nachzuholenden Feststellungen nicht in vollem Umfange treffen lassen, so wird das Amtsgericht tatrichterlich zu erwägen haben, ob damit der dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, oder ob unter Würdigung der Gesamtumstände gleichwohl die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Erhöhung des Abschlages von der am Tacho abgelesen Geschwindigkeit, getroffen werden können (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; BayObLG a.a.O. S. 463).

Der BGH kann auch kurz: Aufhebung mit sieben Zeilen

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Wenn man manche BGH-Beschlüsse (aber auch die von OLG :-)) sieht, meint man, die Revisionsgerichte können nur lang = nur in lang begründeten Beschlüssen aufheben. Das war m.E. früher anders, wenn man sich mal die Beschlüsse des RG in RGSt ansieht. Das liegt sicherlich daran, das alles komplizierter geworden ist und zu allen Fragen auch mehr publiziert wird, womit sich die Revisionsgerichte auseinandersetzen müssen. M.E. dürfte es aber auch daran liegen, dass zu RG-Zeiten die Urteile wahrscheinlich noch mit Hand vorgeschrieben wurden. da überlegt man sich dann sicherlich den ein oder anderen Satz und fragt sich, ob man nun jedes Unterproblem ansprechen muss.

Der BGH kann aber auch anders, wie der BGH, Beschl. v. 22.08.2013 – 1 StR 251/13 – zeigt. Da hat er in gerade mal sieben Zeilen aufgehoben:

„Der Senat folgt dem umfassenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil das Landgericht die Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 6. November 2012 getroffen hat. In dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 24/10, StV 2011, 650).“

Der BGH kann also auch kurz, aber wahrscheinlich hatte hier der GBA viel – „umfassenden Aufhebungsantrag …“ – geschrieben. Ebenso kurz sind übrigens derzeit die Aufhebungsbeschlüsse wegen Verletzung der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO (vgl. dazu u.a. hier: Der BGH kann ein Urteil mit 38 Worten aufheben…..).