Archiv für den Monat: September 2013

Gefahrlose Rechtsbeschwerde, oder: Vielleicht hätte der Betroffene sogar 1.000 € gespart

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Das Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung kann man m.E. in der amtsgerichtlichen Rechsprechung inzwischen als „alten Hut“ ansehen. Denn es gibt eine ganze Reihe AG, die mit der Begründung von einem Regelfahrverbot absehen (vgl. Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme). So jetzt auch das AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13).Allerdings: So weit, so gut – oder auch nicht? Anzumerken gibt es nämlich doch etwas, und zwar

  • Das AG hat von einem dreimonatigen (!!) Regelfahrverbot wegen Überquerens eines Bahnübergangs bei geschlossener Schranke (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVO) abgesehen, weil der Betroffene unter dem Eindruck des Bußgeldverfahrens und der vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen wegen des abgeurteilten Vorfalls vom 26.06. bis zum 09.07.2013 eine Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti – Fahrverbot“ erfolgreich absolviert hatte. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang darauf, dass es sich um ein dreimonatiges Fahrverbot gehandelt hat, von dem vollständig abgesehen worden ist. Eine sicherlich großzügige Entscheidung, über die sich der Betroffene freuen sollte .

Dazu werden wir leider keine Antwort des OLG Schleswig bekommen, da der Betroffene keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obwohl das ohne Gefahr für das Absehen vom Fahrverbot möglich gewesen wäre. Denn selbst wenn das OLG das Urteil auf die Rechtsbeschwerde Betroffenen wegen einer zu hohen Geldbuße aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hätte, beim Absehen vom Fahrverbot hätte es wegen des Verbots der reformatio in peius auch nach einer neuen Verhandlung bleiben müssen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Der Betroffene hätte bei einer Rechtsbeschwerde aber vielleicht 1.000 € gespart.

Rechtsmittel der StA zu Gunsten oder zu Ungunsten eingelegt?

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Manche Vorschriften führen ein Schattendasein bzw. sind, da man mit ihnen nicht alltäglich zu tun hat, nicht sofort präsent. So z.B. § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO, der die Rücknahme eines zugunsten des Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels ausschließt, wenn der Angeklagte der Rücknahme nicht zustimmt. Der Hintergrund dieser Regelung ist bei dem zugunsten des Angeklagten vom Gegner 🙂 eingelegten Rechtsmittel klar.

Mit der Vorschrift hatte sich jetzt der BGH im BGH, Beschl. v. 28.05.2013 -3 StR 426/12 – zu befassen, wobei die Frage: Zu Gunsten oder zu Ungunsten eingelegt?, eine Rolle spielte. Das LG hatte den Angeklagten  wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre – unbegründet gebliebene -Revision hat die Staatsanwaltschaft dann später zurückgenommen. Das LG hat festgestellt, dass diese Zurücknahme der Revision nicht wirksam und die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts unzulässig sei. Der BGH sieht es anders und er bezieht sich dabei auf die Ausführungen des GBA:

Die Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft Hannover am 24. April 2012 eingelegten Revision bezüglich des Angeklagten T. war wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Angeklagten bedurfte es zur Rücknahme des Rechtsmittels keiner Zustimmung des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Revision war nicht zu seinen Gunsten eingelegt worden. Zugunsten eines Beschuldigten ist ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur eingelegt, wenn sich dies aus der Einlegung oder Begründung ergibt (Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 296 Rn. 5). Ist ein derartiger Wille weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus der Begründung zu entnehmen, fehlt es also an jeglicher entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten eingelegt werde, muss regelmäßig ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden (BGHSt 2, 41 ff.; RGSt 65, 231, 235; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, § 296 Rn. 13; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 47; Paul in Karlsruher Kommentar aaO.)

So verhält es sich hier: Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 erschöpft sich in der Benennung der beiden Angeklagten des Verfahrens … im Rubrum und der Erklärung, dass gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 Rechtsmittel eingelegt werde. In der Revisionsbegründung vom 12. Juli 2012 wurden ausschließlich Ausführungen zur Verurteilung des Angeklagten B. gemacht und die Revision hinsichtlich des Angeklagten T. zurückgenommen. Hinweise, dass die Revision hinsichtlich des Angeklagten T. von der Staatsanwaltschaft zu dessen Gunsten eingelegt worden sein könnte, lassen sich deshalb weder der Rechtsmittelschrift noch deren Begründung entnehmen. Eine Einlegung zu dessen Gunsten ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht inzident aus dem Umstand, dass der Angeklagte T. vom Schwurgericht des Landgerichts Hannover zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, denn auch gegen eine solche Verurteilung kann die Staatsanwaltschaft Revision zuungunsten eines Angeklagten einlegen, soweit – wie hier (vgl. UA S. 59) – eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verneint worden ist. Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nichts aus dem Umstand folgern, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in ihrem Schlussvortrag nicht auf Mord, sondern auf Totschlag plädiert hatte, denn die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Beschuldigten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten, nicht nach Umständen außerhalb dieser Erklärungen (BGHSt 2, 41 ff.).

Mithin hat es damit sein Bewenden, dass im Zweifelsfall von einer Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft zuungunsten eines Beschuldigten auszugehen ist (s.o.). Somit ist vorliegend die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme festzustellen. Mit dieser Feststellung erledigt sich zugleich auch der dem Senat vorliegende Antrag des Angeklagten vom 22. Februar 2013.“

 

Logbucheintrag VI v. 16.09.2013: Qaqortog/Grönland – Eisberge in Sicht?

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Logbucheintrag VI v. 16.09.2013 – Qaqortog/Grönland. Heute also auf nach Qaqortog/Grönland, Wahrscheinlich kälter und schon ein paar Eisberge gesehen, wenn ja, nicht zu nah :-). Ich hoffe, dass wir bis hier in gut gekommen sind und der Kapitän nicht unterwegs irgendwo auf einer Insel eine Schwester/Freundin sitzen hatte, der er zuwinken wollte ;-).

Und: Allmählich stimmen die Zeiten auch nicht mehr. Aber ich rechne auch nicht um, sondern bleibe bei der MESZ, sonst geht es ganz durcheinander

Und wer sehen will, wie das Wetter in Qaqortog/Grönland ist: Hier geht es zu den Wetterkameras :-).

Sonntagswitz: Der Routenplaner sagt für heute Grönland

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Der Routenplaner sagt für heute – wenn alles glatt gegangen ist – Prinz-Christian-Sund und Weiterfahrt nach Grönland. Also dann mal dazu Witze – ist gar nicht so einfach (vgl. schon hier: Sonntagswitz: War klar, dass das kam – natürlich Kreuzfahrt). Also:

Bei Gericht in Grönland fragt der Staatsanwalt den Angeklagten: „Wo waren Sie in der Nacht vom 18. November zum 16. März?“

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Mitternachtssonne in Grönland. Ein junger Eskimo robbt sich an ein hübsches Eskimomädchen ran

“Schäm dich”, sagt das Mädchen, “du wirst doch wohl noch die paar Monate warten können, bis es dunkel wird!”

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Ein Eskimo zieht nach Grönland, zu den anderen Eskimos. “Wo ist denn dein Iglu?”, fragt er einen der Eskimos.

Dieser erwidert: “Oh verdammt!Ich hab das Bügeleisen angelassen!”

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Und dann noch – ich weiß, den gibt es auch mit Indianern 🙂

Ein Forscher will den Winter über in Grönland an seinen Projekten forschen. Zu diesem Zweck muss er natürlich ein wenig Holz hacken, damit er es in seiner Forschungsstation auch schön warm hat. Wie er nun so fertig ist mit Holz hacken, sieht er auf einer Anhöhe ein Iglu.

Dort ruft ein Eskimo: „Ohhhhh… Winter werden sehr kalt werden… uiuiuiui…“

Ups‘, denkt sich der Forscher, steigt den Berg hinunter, um schnell noch ein bisschen mehr Holz zu hacken, denn wenn der Winter so kalt wird, wie es der Eskimo angedeutet hat, dann reicht das bisschen nicht. Nachdem zwei weitere Bäume dran glauben müssen und der Forscher so ziemlich außer Atem ist, beschließt dieser wieder, den Berg zu erklimmen und den heimischen Eskimo lieber noch einmal zu fragen. Gedacht, getan. Oben angekommen, dasselbe Lied. Forscher: „Also Eskimo, sach mir noch mal, wie kalt wird denn der Winter nun wirklich?“
 Eskimo (schon fast außer Rand und Band) „Uiuiuiui ohhhhh, Winter werden sehr, sehr sehr kalt werden! (fuchtelt mit Armen) ‚Ogottogottogott‘, denkt sich der Forscher, ‚wird ja wohl ein saukalter Winter werden‘ und beschließt, noch mehr Holz zu hacken. Völlig durchtränkt vom eigenen Schweiß ist er schließlich fertig; Unmengen von Holz türmen sich vor seiner Forschungsstation. Ein letztes Mal beschließt er, zum Eskimo zu wandern…

Forscher: „Also Eskimo, jetzt mal im Ernst: WIE KALT WIRD DENN NUN DER WINTER???“

Eskimo (wild gestikulierend, unaufhörlich umherspringend, unglaubliche Verrenkungen machend): „OOOOOHHHHHHHHHHHHHHHH… Winter werden sehr, sehr kalt, werden. OOOHHOHHHOHHHH… Winter werden sehr, sehr kalt…“

Forscher: „Sag mal Eskimo… woher willst Du das eigentlich wissen…“

Eskimo: „Ohhhhhhhhhh… Weißer Mann haben sehr, sehr viel Holz gehackt… „

Wochenspiegel für die 37. KW, das waren eine Schießerei mit einem 107-Jährigen, Ebay-Betrügereien rund um iPhones und Quark und die stattgegebene Verfassungsbeschwerde im Fall Mollath

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Emoticons finden Einzug in Arbeitszeugnisse, ein Richter fühlt sich im Straßenverkehr überfordert und für die Republikaner wird ein „polnisches Musikvideo“ gedreht. Diese Woche standen folgende Themen bei den eifrigen Bloglesern besonders hoch im Kurs:

1. Altersheim, Katheter und Bingo für die einen, ein gepfleger Schusswechsel für die andern:  Shot ‚Em Up – Polizei erschießt 107-Jährigen

2. Lachender Smiley muss ins Arbeitszeugnis – da bleibt nur noch die Frage, ob man sich damit nicht lächerlich macht 😉 …

3. Zum Telefonieren eher ungeeignet dürften die „iPhones“ gewesen sein, die so mancher Ebayer per Post erhielt: Betrug: Quark statt iPhone

4. Der erhoffte schauspielerische Durchbruch wird hier wohl ausbleiben – statt in einem Musikvideo fanden sich Komparsen in einem Wahlkampfvideo der Republikaner wieder: Ärger mit Wahlkampfspot

5. Jugendstrafe mal anders – Zur Strafe Döner essen

6. Von den Schwierigkeiten eines Richters, den Tacho und den Verkehr gleichzeitig zu beobachten: Kein Multitasking beim Richter

7. Verfassungsbeschwerde stattgegeben: Welche Lehren zieht das BVerfG aus dem Fall Mollath?

8. Für dieses Jahr könnte es schon zu spät sein, aber der nächste Auslandsurlaub kommt bestimmt –  Auslandsknöllchenrabatt: 100%

9. Eine Bar ist eine Bar ist eine Bar. Oder doch ein Puff? Bardamen müssen draußen bleiben

10. und zuletzt noch vielen Dank vorab an Facebook: Dein Gesicht passt zur Pickelcreme-Werbung