Archiv für den Monat: Juli 2013

Doktortitel rettet (fast) amtsgerichtliches Urteil

© Gina Sanders – Fotolia

Das war knapp. Da hat doch tatsächlich der Doktortitel des Amtsrichters sein Urteil vor der Aufhebung aus dem Grund gerettet, dass es nicht wirksam unterzeichnet war. Der vom Amtsrichter geführte Doktortitel hat nämlich – zusammen mit anderen Umständen – dazu geführt ,dass das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 5 RVs 39/13 einen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO verneint hat. Da das OLG aber andere Rechtsfehler angenommen hat, hat es das Urteil dennoch aufgehoben. Also nur „fast gerettet“. Zur Unterschrift heißt es:

„a) Die ordnungsgemäß erhobene Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO ist nicht begründet. Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht genügt die Unterzeichnung des Urteils noch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, NJW 1985, 1227 [BGH 11.10.1984 – X ZB 11/84]; NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97]; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG, NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg, NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (so BGH, NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97], vgl. auch BFH, NJW 2000, 607). Der Senat folgt der bereits vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen Ansicht, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Strafrichter gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO heranzuziehen sind.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist ein Grenzfall. Die Zweifel, die der Verteidiger des Angeklagten vorgetragen hat, sind nicht von der Hand zu weisen. Der Senat hält gleichwohl in einer Gesamtschau den Schriftzug für noch ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO auszugehen. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist auch der dem Namenszug vorangestellte Hinweis auf den Doktortitel des Unterzeichners („Dr.“) zu berücksichtigen.

Ohne Zweifel stammt das Urteil von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013, alle während des Verfahrens gefassten Beweisbeschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise – wenn auch teils ohne Voranstellung des Doktortitels – unterzeichnet. Der Schriftzug des Unterzeichners ist dem Senat darüber hinaus auch aus anderen Verfahren bekannt und kann eindeutig dem erkennenden Tatrichter – Richter am Amtsgericht Dr. S – zugeordnet werden.

Der Schriftzug ist auch hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Insoweit kann dahinstehen, ob allein in dem mehrfach auf- und abwärts geschwungenen Bogen der Anfangsbuchstabe des Nachnamens („R“) hinreichend zu erkennen ist oder jedenfalls der Endbuchstabe („r“) eindeutig zu lesen ist. Denn jedenfalls durch die klar zu erkennende Voranstellung des Doktortitels („Dr.“) wird die individuelle Charakteristik der Unterschrift hergestellt. Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2012 – 11 W 1282/12 -; Zimmermann, MDR 1997, 224 m. w. Nachw.), kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so – wie im vorliegenden Fall – die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen.

Aufgrund der deutlich lesbaren Voranstellung des Doktortitels bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Richter das Urteil mit seinem vollen Namen hat unterschreiben wollen. Demgegenüber sprichts nichts dafür, er habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung seines Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.

Drohung mit Haareabschneiden reicht nicht für eine Vergewaltigung

© detailblick – Fotolia.com

Das KG nimmt im KG, Beschl. v. 03.052013 – (4) 121 Ss 69/13 (78/13) – u.a. zu einer Rechtsfrage Stellung, die die Generalstaatsanwaltschaft ins Spiel gebracht hatte. Die hatte nämlich beantragt, in einem der Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden war, den Schuldspruch zu berichtigen und den Angeklagten nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB) sondern wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu verurteilen. Das KG hat das anders gesehen:

c) Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Berichtigung des Schuldspruchs (Vergewaltigung statt Nötigung) kam nicht in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt – abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil – als Nötigung gewürdigt. Die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung des Oral-, Anal- oder Geschlechtsverkehrs hat die Kammer – entgegen den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung dieser Tat – nicht festgestellt. Die Drohung des Angeklagten „mit der Schere“, die die Geschädigte – der Absicht des Angeklagten entsprechend – im Kontext des vorangegangenen Geschehens ernst nahm und als Androhung weiterer körperlicher Misshandlungen in Form des Haareabschneidens verstand, stellt keine qualifizierte Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Zur Tatbestandserfüllung genügt nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre. Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (BGH StV 2001, 679; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 13; BGH NStZ 1999, 505 jeweils m.w.Nachw.). Dass der Angeklagte die Schere dazu einsetzen wollte, die Geschädigte ernstlich körperlich zu verletzen, oder dass die Nebenklägerin seine Drohung, „noch mal die Schere“ zu holen, anders verstanden hätte als das Inaussichtstellen neuerlichen Haarabschneidens, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine in Aussicht gestellte Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht jedoch – wie die Androhung von Schlägen (BGH StV 2001, 679) – nicht die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Schwere.

Zwar kann der objektive Tatbestand der genannten Norm auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat und in der Tatsituation durch schlüssiges Verhalten auf diese frühere Gewaltanwendung hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (vgl. BGH StV 2012, 534). Vorliegend ergibt die Gesamtschau der maßgeblichen Umstände aber nicht, dass die Geschädigte die ihr abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb geduldet und ausgeführt hat, weil sie aufgrund von früheren Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten befürchtete, von ihm erneut körperlich (erheblich) misshandelt zu werden, falls sie sich seinem Willen nicht fügt. Vielmehr stellten die vorliegend abgeurteilten Kopfstöße nach den Urteilsgründen die ersten Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen die Geschädigte dar. Auch für die Geschädigte ersichtlich bezog der Angeklagte sich bei seiner Drohung zur Erzwingung des Sexualkontaktes auch nicht mehr auf dieses Geschehen, sondern durch Erwähnung der Schere ausdrücklich auf das unmittelbar vorausgegangene, nach einer deutlichen Zäsur zu den Kopfstößen angedrohte und ausgeführte Haarabschneiden.

„Der Schulranzenmord“ – oder: Warum nicht gleich der Präsident des BVerfG?

© artburger – Fotolia.com

Ein Kollege aus Baden-Württemberg hat mich auf ein „Umfangsverfahren“ hingewiesen, das dort bei einem AG anhängig war und über das in der Tagespresse unter „Der Schulranzenmord“ berichtet worden ist. Nicht mit dem Auftrag zu bloggen, sondern nur so. Aber, ein Posting ist der Bericht m.E. dann doch wert.

Ist schon beachtlich, womit sich die (Amts)Gerichte so befassen müssen. Wenn man den – flott geschriebenen – Artikel liest, fragt man sich: Muss das sein und/oder gibt/gab es keine andere Erledigungsmöglichkeit, wenn man schon von Vorsatz ausgeht? §§ 153, 153a StPO lassen grüßen. Das setzt natürlich auf Seiten des Angeklagten auch ein gewisses Entgegenkommen voraus. Also: Warum hat er „nicht einfach die 36 Euro rüberschieben können„?

So wie der Stand der Dinge sind, beschäftigt sich nach dem Amtsrichter und der Beschwerdekammer wahrscheinlich nicht nur noch ein fünfter (Berufs)Richter aus der Berufungskammer des LG mit der Sache, sondern wahrscheinlich auch noch Nr. 6, 7 und 8 aus einem OLG-Senat des OLG Stuttgart. Dann waren mit der Sache drei R 1 Richter (AG und 2 x Beisitzer-Beschwerdekammer), drei R 2 Richter (Berufungskammer und 2 x Beisitzer OLG Senat) und ein R 3 Richter befasst (Vorsitzender OLG) – wenn man von „normaler Besetzung “ – ausgeht. Das macht dann zusammen R 12. Bisschen viel für einen Schulranzen.

Die Stufe R 12 gibt es übrigens in der R-Besoldung nicht. Die endet m.W. bei R 11. Die plus Amtszulage bekommt der Präsident des BVerfG. Also hätte man doch auch gleich den mit der Sache befassen können, oder?

 

„The same procedure“…oder: mach es nochmal AG Landstuhl, zum drittten Mal beim AG

© Light Impression – Fotolia.com

Wir kennen alle den Spruch aus „Dinner für one“. Aus dem Stück stammt: „The same procedure as every year.“ Wir kennen auch „Play it agani, Sam“ aus dem Film-Klassiker „Casablanca“. Mit diesen oder ähnlichen Sprüchen wird man den OLG Zweibrücken, Beschl. 15.04.2013 – 1 SsBs 14/12 – belegen können, in dem das OLG das das AG Landstuhl, Urt. v. 3. 5. 20/12 – 4286 Js 12300/10 – aufgehoben hat (zu letzterem: Freispruch bei einem Verstoß gegen rechtliches Gehör? AG Landstuhl, geht es wirklich so einfach?).Das hatte den Betroffenen frei gesprochen, weil ihm vom Hersteller keine Angaben zur Funktionsweise des Messgerätes bekannt gemacht worden waren.

Die Entscheidung des OLG war nicht anders zu erwarten, nachdem das OLG Zweibrücken im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 ein ähnliches Urteil des AG Kaiserslautern bereits aufgehoben hatte (vgl. Was ist nun mit ESO ES 3.0? Verwertbar – auch ohne Kenntnis der Messdaten?). Ich hatte ja auch Bedenken gegen das AG Landstuhl, Urteil geäußert, die aber in eine andere Richtungen gingen als jetzt die Entscheidung des OLG. Nun ja, zu der (früheren) Entscheidung des OLG Zweibrücken ist schon einiges gesagt. Ersparen wir uns daher Wiederholungen.

Welches Fazit:

  1. Ohne konkreten Vortrag zu Messfehlern und Abweichungen von der Bedienungsanleitung wird es nicht gehen. Dafür braucht man aber die Bedienungsanleitung. Wird sie nicht herausgegeben, befindet sich der Verteidiger in einem Teufelskreis. Denn wie soll er zu Messfehlern vortragen, wenn man ihm die dazu erforderlichen Unterlagen verweigert.
  2. Den Betroffenen wird es im AG Landstuhl-Verfahren wenig interessieren, was das OLG zur Aufklärungspflicht schreibt. Für ihn ist die Segelanweisung des OLG wichtig(er).

„Für die neue Entscheidung wird im Falle einer Verurteilung der Betroffenen Folgendes zu beachten sein:

Auch beim Ordnungswidrigkeitenverfahren kann jede vermeidbare Verzögerung den Betroffenen zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen. Diese treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach das Bußgeld verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss. Deshalb kann die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch Auswirkungen auf die Höhe des Bußgeldes haben (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03, zit. nach […])

Nach Ablauf von nahezu 2 Jahr und 8 Monaten seit der Ordnungswidrigkeit wird zu prüfen sein, ob ein Fahrverbot seinen erzieherischen Sinn noch entfalten kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Juli 2008, 2 Ss OWi 835/08, zit. nach […]).

Also Ende gut, zwar nicht alles, aber fast alles gut 🙂

Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls

© Andy Dean – Fotolia.com

In der letzten Zeit sind nicht viele Haftentscheidungen von OLG veröffentlicht worden. Umso erfreulicher ist es dann, wenn man mal wieder auf einen OLG- Beschluss stößt, der die Rechtsprechung des BVerfG zum Beschleunigungsgrundsatz (BVerfG StraFo 2013, 160 = StRR 2013, 228) konsequent umsetzt, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13. Die Entscheidungsgründe lassen sich zusammenfassen in dem Satz: Zu wenig Hauptverhandlungstermine anberaumt und an den anberaumten Terminen „zur kurz“ verhandelt. Das musste unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG zur Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten, der sich seit April 2012 in U-Haft befunden hatte, führen. Dabei hat, um Kommentaren vorzubeugen, das OLG nicht übersehen, dass die Kammer des LG Aachen auch noch mit anderern Verfahren belastet war. Aus den Gründen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in umfangreichen Haftsachen, wie auch dem vorliegenden Verfahren, mit mehr als durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche zu verhandeln. Jedenfalls ist der Verhandlungstag aber voll auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., zit. N. juris Rdnr. 52; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102). Auch dem wird die Terminplanung der Strafkammer, wie sich der folgenden Auflistung entnehmen lässt, nicht gerecht:

1.       HVT: 22.10.2012, 8:00 bis 9:10 Uhr         2.       HVT: 05.11.2012, 8:00 bis 8:37 Uhr
3.       HVT: 14.11.2012, 9:00 bis 9:55 Uhr          4.       HVT: 28.11.2012, 8:00 bis 9:01 Uhr (weitere 11 HVT bestimmt vom 10.01.bis 26.03.2013)
5.       HVT: 10.12.2012 , 9:00 bis 16:40 Uhr      6.       HVT: 12.12.2012, 9:00 bis 16:42 Uhr
7.       HVT: 19.12.2012, 10:10 bis 10:27 Uhr (Angeklagter erkrankt)
8.       HVT: 21.12.2012, 9:00 bis 12:30 Uhr
9.       HVT: 10.01.2013, 8:30 bis 8:50 Uhr         10.     HVT: 31.01.2013, 9:00 bis 13:19 Uhr
11.     HVT: 06.02.2013, 9:00. bis 10:17 Uhr      12.     HVT: 28.02.2013, 9:00 bis 11:16 Uhr
13.     HVT: 04.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        HVT vom 06.03.2013 aus dienstlichen Gründen aufgehoben
14.     HVT: 18.03.2013, 9:00 bis 11:10 Uhr
15.    HVT: 20.03.2013, 9:00 bis 11:02 Uhr(weitere 10 HVT bestimmt vom 02.04.bis 27.06.2013) HVT vom 25.03.2013 aufgehoben
16.     HVT: 26.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        17.     HVT: 02.04.2013, 10:00 bis 10:40 Uhr
18.     HVT: 19.04.2013, 8:00 bis 8:47 Uhr        19.     HVT: 21.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr
20.     HVT: 23.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr     21.     HVT: 24.05.2013, 9:00 bis 9:37 Uhr 22. HVT: 27.05.2013, 9:00 bis 9:57 Uhr

Danach ist festzustellen, dass in dem 27 Wochen umfassenden Zeitraum seit dem 22.10.2012 insgesamt nur 22 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben, d.h. es ist im Schnitt weniger als einmal die Woche verhandelt worden. An diesen 22 Verhandlungstagen hat die Kammer an lediglich zwei Tagen (10. und 12.122012) ganztags, an lediglich zwei weiteren Tagen (21.12.2012 und 31.01.2013) länger als drei Stunden und an zwölf Tagen nicht länger als eine Stunde verhandelt. Der Senat vermag dabei anhand des Protokollentwurfs nicht zu erkennen, dass der Umstand, dass an 18 von 22 Hauptverhandlungstagen weniger als einen halben Tag verhandelt worden ist, nur oder auch nur maßgeblich auf unzulässigem Verteidigungsverhalten beruht, das der Angeklagte sich zurechnen lassen müsste.

Weiterhin wird die für die Monate Januar und Februar 2013 vorgenommene Terminierung, in denen jeweils nur an zwei Tagen verhandelt werden sollte, dem Beschleunigungsgebot in offensichtlicher Weise nicht gerecht. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an diesen vier Tagen (10.01., 31.01., 06.02. und 28.02.2013) insgesamt lediglich ca. 8 1/2 Stunden gedauert. In den Monaten April und Mai 2013 hat sie an 6 Hauptverhandlungstagen insgesamt lediglich etwas mehr 5 Stunden gedauert.