Archiv für den Monat: Juni 2013

Eine Strafkammer kann nicht bis Zehn zählen, der BGH schon

Fehler im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) führen häufig zu einem Erfolg der Revision. Meist hängt der Fehler damit zusammen, dass nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht innerhalb einer der Fristen des § 229 StPO eine „Sachverhandlung“  i.S. der Vorschrift, also eine das Verfahren fördernde Verhandlung, stattgefunden hat. Kommt es an der Stelle zu einer Fehleinschätzung, ist das m.E. noch nachvollziebar. M.E. nicht mehr nachvollziehbar ist aber ein Fehler einer Strafkammer des der LG Dessau-Roßlau, bei dem man sich fragt: Können die denn nicht bis 10 zählen?

Denn: Die Strafkammer hatte zunächst einmal nach 10 Hauptverhandlungstagen nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat unterbrochen. Danach hat sie (nur) sechsmal verhandelt, dann aber schon wieder nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat unterbrochen. Dass das nicht geht, liegt m.E. auf der Hand und das bescheinigt der BGH im BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 106/13 – der Strafkammer auch. Und zwar „kurz und trocken“, in dem die Stellungnahme des GBA „eingerückt“ wird. Da heißt es:

 „Nach § 229 Abs. 2 StPO darf eine Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Wird sie nicht spätestens am Tage nach Ablauf der Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (vgl. bereits RGSt 53, 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; BGHSt 33, 217, 218; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 3. August 2006 – 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). Sie soll gewährleisten, dass der Urteilsspruch aus dem “Inbegriff der Verhandlung” gewonnen werden kann und nicht dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zuwider den Akten entnommen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019 mwN). Von der Unterbrechungsmöglichkeit des § 229 Abs. 2 StPO kann das Gericht grundsätzlich beliebig oft Gebrauch machen; es muss jedoch seit einer früheren Unterbrechung um einen Monat seither an weiteren zehn Tagen verhandelt worden und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausgeschlossen sein.

Ungeachtet der Frage, ob das Verfahren in den Fortsetzungsterminen vom 21. Oktober 2011 und vom 2. Dezember 2011 in der Sache gefördert wurde (RB S. 219 f.), hat das Landgericht seit der vorangegangenen Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO bis zum 15. Dezember 2011 an allenfalls sechs Tagen verhandelt. Es hat damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung bis zu 21 Tagen (§ 229 Abs. 1 StPO) geschaffen, eine längere Unterbrechung zu diesem Zeitpunkt schied demgegenüber aus.“

Unabhängig von dem vom BGH festgestellten Verstoß war das Verfahren eh „wackelig“. Denn der BGH hatte offensichtlich auch Bedenken, ob zwei dieser sechs Hauptverhandlungstermine überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme einer Sachverhandlung erfüllt haben. Aber die Frage konnte und hat er offen gelassen.

Nachtrag: Aus „Strafkamm“ „Strafkammer“ gemacht 🙂

Kann man Rahmengebühren typisieren bzw. über Tabellen ermitteln?

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Kann man Rahmengebühren typisieren bzw. kann man auf Rahmengebühren Tabellen, die die Gerichte entwickelt haben, anwenden? Eine interessante Frage, auf die ich immer wieder mal gestoßen bin, wenn ich in Gebührenentscheidungen Formulierungen wie: „… nach den von der Kammer entwickelten Grundsätzen“ gelesen habe. So lange das interne Grundsätze sind und auch die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden, habe ich mit solchen Tabellen kein Problem. Nur, wenn die Rahmengebühren rein schematisch nach einer Tabelle bestimmt werden sollen – wenn das überhaupt geht – und werden, dann ist das m.E. unzulässig. Denn § 14 Abs. 1 RVG geht von einer Bestimmung der Gebühren im Einzelfall aus.

So hat jetzt auch vor kurzem das LSG Sachsen entschieden, zwar nicht für Straf- und Bußgeldverfahren, sondern für sozialgerichtliche Verfahren. Aber die vom LSG zu den Verfahren, in denen ja auch Rahmengebühren anfallen, angestellten Überlegungen gelten für die Gebühren nach Teil 4 und 5 VV RVG entsprechend. Im LSG Sachsen, Beschl. v. 22.04.2013 – 8 AS 527/12 B KO – heißt es:

„Bereits unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entwickelt und inzwischen von Literatur und Rechtsprechung einhellig als Grundsatz anerkannt ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG.

Sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens, hier also 250,00 € (40,00 € + 460,00 €, geteilt durch 2) und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 10). Hiermit wird zum einen Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen und zum anderen dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung getragen, wesentlich Gleiches gleich und Wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris RdNr. 24).

Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist daher in jedem Fall die Mittelgebühr.

Unter Beachtung der – nicht abschließenden – Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind danach alle konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu betrachten, um in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob von der Mittelgebühr nach oben oder unten und ggf. in welchem Maß abzuweichen ist.

Der Senat hält hierbei an der Rechtsprechung des bis 15.07.2012 für das Kostenrecht zuständigen 6. Senats des Sächsischen LSG zur so genannten „Chemnitzer Tabelle“ (vgl. Beschluss vom 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO – juris) nicht fest. Zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit von PKH-Vergütungsfestsetzungen entwickelte der 6. Senat ein System zu vereinfachten Bestimmung der billigen Gebühr im sozialgerichtlichen Verfahren.

Hierzu wurden ausgehend vom statistischen sozialgerichtlichen Durchschnittsfall (Rentenfall ohne rechtliche Besonderheiten mit Befundberichten und einem Gutachten) für verschiedene Kriterien (z. B. Kausalitätsproblem, nur eine Rechtsfrage, Leistungen für mehr als ein Jahr) Zu- oder Abschläge von der Mittelgebühr vorgenommen (vgl. im Einzelnen Sächsisches LSG, aaO. RdNr. 46 ff.).

Der erkennende Senat hält die hiermit einher gehende weitreichende Typisierung für nicht vereinbar mit § 14 Abs. 1 RVG. Der zur Rechtfertigung angeführte Rechtssicherheitsgedanke trägt die dem Tabellensystem immanente Pauschalierung nicht. Dieser Gedanke stößt dann an seine Grenzen, wenn er den vom Parlamentsgesetzgeber vorgegebenen Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG nicht beachtet. Diese Gefahr besteht, denn das Tabellensystem wird den Umständen des Einzelfalls nicht durchgehend und nicht hinreichend gerecht. Bereits der Ausgangspunkt vom Rentenfall ohne rechtliche Besonderheiten mit Befundberichten und einem Gutachten als typisch existenzsichernder und statistischer Durchschnittsfall (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO – juris RdNr. 98) ist zweifelhaft. Dies mag in der Vergangenheit statistisch zutreffend gewesen sein. In den letzten Jahren stehen in der Sozialgerichtsbarkeit jedoch Fälle der Grundsicherung für Arbeitsuchende quantitativ im Vordergrund. Im Jahre 2011 etwa entfielen 54,7 Prozent der erledigten Fälle in der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit in dieses Teilrechtsgebiet, während auf den Bereich der (allgemeinen) Rentenversicherung insgesamt nur 17,2 Prozent der Erledigungen entfielen (vgl. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Statistischer Bericht – Organisation, Personal und Geschäftsanfall bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen 2011, S. 52, abrufbar unter www.statistik.sachsen.de/download/100_Berichte-B/B_VI_2_j11_SN.pdf). Dem Erledigungsanteil entspricht hierbei in etwa auch der Eingangsanteil. Es ist gerichtsbekannt, dass auch bundesweit Streitigkeiten aus dem Bereich des SGB II einen Großteil der sozialgerichtlichen Verfahren stellen.“

Gedanken zu einem Autoresponder – so m.E. nicht schön

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Ich habe gestern mal wieder auf meiner Homepage Burhoff-online  einen Newsletter abgesetzt. Bei rund 5.800 Abonnenten ist da der Rücklauf schon ganz beachtlich. Rücklauf? Nun, es gibt tote Adresse :-(, also Kollegen die inzwischen eine andere Email-Adresse haben und sich nicht umgemeldet haben, aber auch eine ganz Menge an Autoresponder-Nachrichten. So erfahren ich immer, wer gerade in Urlaub ist 🙂 oder sonst keine Zeit hat, den Newsletter zu lesen bzw. auf eine Email zu antworten.

Und bei „Durchblättern“ dieser Nachrichten bin ich dann wieder auf eine gestoßen, die mir schon häufiger aufgefallen ist. Da heißt es:

Aufgrund des enormen Emailaufkommens kann ich Ihnen eine rasche Beantwortung wegen vordringlicherer Angelegenheiten nicht zusagen. In dringenden Fällen schicke Sie bitte ein Fax unter xxxxxxxxxx !!!“

Ich denke immer: Nicht schön oder? Meine Gedanken dazu:

  • Sicherlich ist es für den Kollegen schön und für den Leser beachtlich, wenn der Kollege auf sein „enormes Emailaufkommen“ verweist. Das zeigt dem Empfänger, dass in der Praxis richtig was los ist, da wird Umsatz gemacht. Allerdings muss sich der Mandant auch fragen: Hat der Rechtsanwalt eigentlich Zeit für mich und mein Anliegen?
  • Und die Antwort kann man sich selbst geben: Nein, hat er nicht, denn er kann ja „eine rasche Beantwortung wegen vordringlicherer Angelegenheiten nicht zusagen„. Also: Ich muss warten.
  • Und noch schlimmer: Ich muss wegen anderer „vordringlicherer Angelegenheiten“ warten. Andere Sachen sind also wichtiger als meine. Allerdings fragt sich der Mandant sicher auch: Woher weiß der Rechtsanwalt das eigentlich? Denn er kennt mein Anliegen doch noch gar nicht und kann daher gar nicht einschätzen, wie wichtig es ist und ob es wirklich „vordringlichere Angelegenheiten“ gibt.
  • Aber. Drei Ausrufezeichen hinter der Nachricht. Das zeigt, wie wichtig dem Absender die eigene Mitteilung ist.
  • Schließlich: Mich würde das Faxaufkommen in der Praxis des Kollegen interessieren. Gehen nicht fast alle Mandanten davon aus, dass es sich bei ihrem Fall um einen „dringenden Fall“ handelt und werden deshalb ein Fax schicken? Das Faxaufkommen dürfte „enorm“ sein. 🙂

Also Fazit: M.E. besser anders machen, oder?

„Beigewohnt“ = (mit)gefangen? – Beihilfe im BtM-Recht

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Die Angeklagte wird vom LG Mönchengladbach wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das LG sieht die Beihilfehandlung darin, dass die Angeklagte ihrem Freund ihre Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Nun, so einfach ist das nun doch nicht, meint der BGH im BGH, Beschl. v. 30.04.2013 – 3 StR 85/13 – und hat aufgehoben. Denn:

„1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die rechtliche Bewertung, die Angeklagte habe Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel ihres Freundes G. – insgesamt sieben Taten zwischen dem 30. Mai 2012 und dem 19. Juni 2012 – dadurch geleistet, dass sie ihm ihre Wohnung zur Verfügung stellte. a) Eine entsprechende Beihilfe durch aktives Tun setzt regelmäßig vo-raus, dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, juris Rn. 38; Beschluss vom 2. August 2006 – 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67). Ob die Angeklagte eine solche Kenntnis hatte, als ihr Freund im Oktober 2011 in ihre Wohnung einzog, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Im Übrigen hätte der Gehilfenvorsatz näherer Erörterung bedurft, da die Angeklagte ihren Freund möglicherweise allein im Hinblick auf die persönliche Beziehung in ihre Wohnung aufnahm (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 StR 156/92, NJW 1993, 76).

b) Dass die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu einem späteren Zeitpunkt den aus ihrer Wohnung heraus betriebenen Drogenhandel duldete, reicht für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht aus.

Soweit die Duldung als unterbliebenes Einschreiten gegen das Handel-treiben des Mitbewohners zu werten ist, handelt es sich dabei letztlich um den Vorwurf eines Unterlassens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58 f.). Indes hat der Wohnungsinhaber im All-gemeinen keine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von Betäubungsmitteldelikten einzu-schreiten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, juris Rn. 36 mwN).

Eine vom Landgericht herangezogene „psychische Hilfe“ für den Haupttäter G. könnte zwar in einer zugesagten Hinnahme des Rauschgifthandels liegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1995 – 1 StR 225/95, StV 1995, 624, 625; vom 29. September 1993 – 2 StR 397/93, NStZ 1994, 92). Allerdings setzt auch die Beihilfe in der Form psychischer Unterstützung voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1998 – 3 StR 413/98, StV 1999, 212). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, wäre aber näher darzulegen gewesen, zumal der Haupttäter nach den getroffenen Feststellungen bereits vor der Duldung durch die Angeklagte mit Betäubungsmitteln handelte und sich dabei von ihren zunächst ablehnenden Vorhaltungen nicht beeindrucken ließ.“

Also: Nur „Zurverfügungstellen“ und mitwohnen lassen, das reicht nicht für die Beihilfe.

Worüber Präsidenten so reden, wenn sie sich treffen

Ist ja mal ganz interessant zu sehen/zu lesen, worüber Präsidenten/Präsidentinnen von KG, OLG und BGH so reden, wenn sie sich treffen. Nun, sie sagen es uns nicht unbedingt, aber man kann es der PM Nr. 103/2013 des BGH entnehmen, die sich zu den „Themen der Arbeitstagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs“ verhält, die gerade in Karlsruhe läuft. Da geht es um 

„- Einsatz von Videotechnik in Zivil- und Strafverfahren

– Zukunftsfähige Strukturen in der Justiz

– Änderungen in den Berufsbildern der Justiz

– IT-Fortschritt, neue Medien und juristische Arbeit

– Umsetzung des Gesetzes zum Rechtsschutz gegen überlange Verfahren.“

Hört sich ja richtig doll an. Nur: Man darf gespannt sein, was dabei herauskommt, wenn sie uns es denn sagen.

Ist im Übrigen ja auch schön, dass man sich jetzt schon mit der „Umsetzung des Gesetzes zum Rechtsschutz gegen überlange Verfahren.““ befasst. Immerhin ist das Gesetz schon am 01.01.2012 in Kraft getreten (vgl. Lesetipp: Überlange Gerichtsverfahren und 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz). So viel zur Verfahrensbeschleunigung 🙂