Archiv für den Monat: Januar 2013

Briefe ohne Marken muss die JVA ggf. nicht befördern

© chris52 – Fotolia.com

Was das (Rechts)Leben nicht alles so bietet: Ein Verurteilter verbüsst eine Freiheitsstrafe in der JVA Tegel. Der Postverkehr ist in der Anstalt so geregelt, dass das dortige Briefamt die abgehende Gefangenenpost zur Beförderung an die deutsche Post AG übergibt. Der Verurteilte verfasst eine Vielzahl von Schreiben, die er regelmäßig entgegen den allgemeinen Postbestimmungen nicht frankiert und dennoch der JVA zur Postbeförderung übergibt. In der Zeit zwischen dem 23. 04.bis 03. 05. 2012 hat die Haftanstalt die Weiterleitung von zwölf unfrankierten (an verschiedene Gerichte, Verfassungsorgane und Behörden adressierte) Briefsendungen des Gefangenen verweigert und ihm die Sendungen zurückgegeben, um ihn an ein ordnungsgemäßes Verhalten zu gewöhnen. Dagegen wendet sich der Verurteilte. Die Strafvollstreckungskammer untersagt daraufhin dem Leiter der JVA Tegel, die der Haftanstalt zur Beförderung übergebene Post des Verurteilten Nicht- oder Unterfrankierung anzuhalten. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA, die mit dem KG, Beschl. v. 12.10.2012 – 2 Ws 357/12 Vollz – Erfolg hat:

 …Die Frage, ob die Haftanstalt daher grundsätzlich die Weiterleitung eines einzelnen Briefes nicht verweigern darf, nur weil er unfrankiert ist (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 188; Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 30 Rdn 1), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn so liegt der Fall hier nicht.

b) Der Rechtsanspruch des Gefangenen auf Briefverkehr kann nur durch gesetzliche Einschränkungen begrenzt werden (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 28 Rdn. 2). Es ist auch anerkannt, dass einzelne Schreiben nur aus den in § 31 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 StVollzG abschließend aufgezählten Gründen angehalten werden dürfen. Damit trägt der Gesetzgeber hinsichtlich der ausgehenden Schreiben der Gefangenen insbesondere dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 1 Ws 285/07 – bei juris; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 Ws 480/06 Vollz – bei juris; OLG Koblenz NStZ 2004, 610; Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 31 Rdn. 1; Arloth a.a.O., § 31 Rdn. 1).

Vorliegend durften die Briefe auf Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG angehalten werden.

„Eine Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) liegt bei einer Gefahr für die Eingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft vor; der Anhaltegrund ist somit mit § 25 Nr. 2 StVollzG identisch. Ziel des Vollzugszieles ist es, den Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG). Dies gebietet es, dem Gefangenen ein Mindestmaß an Achtung der Rechtsgüter anderer zu vermitteln (vgl. Böhm/Jehle in SBJL a.a.O., § 2 Rdn. 12) und ihn an ein geordnetes Zusammenleben zu gewöhnen (vgl. Arloth a.a.O. Rdn. 3, Schwind in SBJL a.a.O., § 30 Rdn. 2). 

Dieses wird hier dadurch gestört, dass der Antragsteller eine Vielzahl von unfrankierten Briefen an unterschiedliche Adressaten versendet hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die auf den Umschlägen genannten Adressaten, hier sämtlich öffentliche Institutionen, kein Interesse daran haben, das mit der Entgegennahme der Sendungen notwendigerweise verbundene Nachentgelt zu leisten, mit der Folge, dass die Schreiben an den Absender zurückzugeben sind. Der durch die  Weiterleitung unfrankierter Schreiben für die Anstalt entstehende Aufwand ist daher, wie auch dem Antragsteller bewusst ist, von vornherein sinnlos; sein Handeln bezweckt nicht, von dem ihm zustehenden Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen, sondern der Anstalt unnützen Aufwand zu verursachen, und ist somit ersichtlich rechtmissbräuchlich. Seine Forderung, die Schreiben gleichwohl zu transportieren, ist daher mit dem Vollzugsziel, den Gefangenen an ein geordnetes Zusammenleben zu gewöhnen, nicht zu vereinbaren.“

 

Fast 2.600 € verlangt/vereinbart – 190 € Erstberatungsgebühr bekommen

© Gina Sanders – Fotolia.com

Ich habe schon länger nicht mehr zum Gebührenrecht gepostet, was u.a. daran liegt, dass im Moment in meinen Augen eine gebührenrechtliche Flaute herrscht. Aber das LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 -7 S 51/12 – ist m.E. eines Hinweises wert, auch wenn es nicht um ein Straf-/Bußgeldverfahren, sondern um Abmahnungen geht. Die Konstellation kann auch den Verteidiger, vor allem aber den Verkehrsrechtler treffen.

Der Sachverhalt ist im Grunde genommen ganz einfach: Der Anwalt berät einen abgemahnten Mandanten.  Im Verfahren ging es um die Abwehr einer Schadensersatzforderung von 750 €. Der Rechtsanwalt schließt mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung, nach der der Rechtsanwalt eine Vergütung von rund 2.600 € verlangen kann, obwohl der maximal “wirtschaftlich zu erreichende Vorteil” für den Mandanten, nämlich der Erlass der Schadensersatzforderung aufgrund der urheberrechtlichen Abmahnung, eben nur 750 € betrug. Das LG sagt, dass der Rechtsanwalt über dieses Missverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hätte aufklären müssen. Da er das nicht getan hatte, hat ihm das LG seinen Honoraranspruch auf die Erstberatungsebühr in Höhe von 190 € gekürzt.

„Die Kam­mer teilt die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts, dass die Höhe der Ge­büh­ren, die die Be­klag­te nach der von der Ze­dentin vor­for­mu­lier­ten Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung (Bl. 30 d. A.) zu zah­len hatte, das von ihr ver­folg­te Ziel wirt­schaft­lich sinn­los mach­te – mit der Folge, dass die Ze­dentin nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­nahms­wei­se ver­pflich­tet war, die Be­klag­te un­ge­fragt über die vo­raus­sicht­li­che Höhe ihrer Ver­gü­tung auf­zu­klä­ren (vgl. BGH, NJW 2007, 2332). Der Be­ru­fung ist zu­zu­ge­ste­hen, dass die recht­li­che Prü­fung des mit der Ab­mah­nung gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­spruchs sowie der Rechts­fol­gen, die sich aus der Ab­ga­be der straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung er­ge­ben, für die Be­klag­te von In­te­res­se und in­so­weit auch von wirt­schaft­li­chem Wert war. In­so­weit hätte es der Ze­dentin frei­ge­stan­den, mit der Be­klag­ten gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Die in der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung vom 14.03.2011 (Bl. 30 d. A.) ver­ein­bar­te und be­rech­ne­te Ver­gü­tung nach Maß­ga­be der §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG be­trifft je­doch nicht die recht­li­che Prü­fung, son­dern die au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung der Be­klag­ten gegen­über dem An­spruch­stel­ler. Dass diese für die Be­klag­te auf­grund des kras­sen Miss­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem wirt­schaft­li­chen Vor­teil (bes­ten­falls Er­lass der Scha­dens­er­satz­for­de­rung in Höhe von 750,00 €) und den hier­für auf­zu­wen­den­den Kos­ten (Ge­schäfts­ge­bühr in Höhe von 2.562,90 €) wirt­schaft­lich sinn­los war, wird selbst in der Be­ru­fungs­be­grün­dung nicht be­zwei­felt. In der von der Ze­dentin (um-) for­mu­lier­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung (Bl. 32 d. A.) kann die Kam­mer kei­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teil er­ken­nen, da sie – ab­ge­se­hen von der for­mu­lar­mä­ßi­gen, recht­lich aber im Er­geb­nis be­deu­tungs­lo­sen Ein­schrän­kung, dass die Ver­pflich­tung „ohne An­erken­nung einer Rechts­pflicht und ohne Prä­ju­diz für die Sach- und Rechts­la­ge und unter der auf­lö­sen­den Be­din­gung einer auf Ge­setz oder höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung be­ru­hen­den Klä­rung des zu unter­las­sen­den Ver­hal­tens als recht­mä­ßig“ er­fol­ge – dem In­halt der vom An­spruch­stel­ler vor­for­mu­lier­ten Er­klä­rung (Bl. 19 d. A.) ent­spricht.

Die Kam­mer teilt auch die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts, dass die Ze­dentin ihrer Auf­klä­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men ist. Die in dem An­schrei­ben vom 14.03.2011 (Bl. 26 f. d. A.) ent­hal­te­ne Mit­tei­lung eines Kos­ten­rah­mens von „ma­xi­mal bis ca. 2.600,00 €, mi­ni­mal ca. 226,00 € (Erst­be­ra­tung)“ hat das Amts­ge­richt zu Recht als nicht aus­rei­chend an­ge­se­hen, weil hier­durch der un­zu­tref­fen­de Ein­druck er­weckt wurde, die Kos­ten der Be­auf­tra­gung wür­den sich mög­li­cher­wei­se in einer Summe von 226,00 € er­schöp­fen, ob­wohl nach dem In­halt der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung be­reits fest­stand, dass die Ge­schäfts­ge­bühr 2.562,90 € be­tra­gen würde. Dies gilt erst recht im Zu­sam­men­hang mit dem un­mit­tel­bar davor ste­hen­den Hin­weis, dass die Be­klag­te mit dem vor­ge­schla­ge­nen Pro­ce­de­re „wirt­schaft­lich ge­se­hen […] die ge­rings­ten Ri­si­ken“ ein­ge­he (Bl. 27 d. A.), und dem Hin­weis in den Er­läu­te­run­gen zur Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, dass die Kos­ten immer in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zu dem Wert, „um den es geht“, stün­den (Bl. 30 d. A.). Je­den­falls in der Ge­samt­schau stel­len die Hin­wei­se der Ze­dentin keine be­darfs­ge­rech­te Auf­klä­rung, son­dern eher eine sys­te­ma­ti­sche Ir­re­füh­rung des Man­dan­ten dar.“

Beweisantrag: Einmal mehr – Sorgfalt an den Tag legen

© Gina Sanders – Fotolia.com

Jeder Verteidiger weiß, dass und wie sorgfältig man einen Beweisantrag formulieren muss, will man nicht Gefahr laufen, dass er abgelehnt wird. Desto besser/klarer formuliert, desto größer ist die Chance, dass dem Beweisbegehren nachgegangen wird bzw. werden muss. Und: Widersprüchlich sollte das Beweisvorbringen auch nicht sein. Das macht auch der BGH, Beschl. v. 23.10.2012 – 1 StR 261/12 – deutlich. Da hatte der Verteidiger auf diese Dinge wohl nicht ausreichend geachtet:

„Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge, sein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem „Fachbereich Schlösser und Schlüssel“ sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Rüge durfte die Strafkammer die Beweiserhebung als ungeeignet ablehnen soweit damit unter Beweis gestellt werden sollte, der Schlüssel passte nicht in dem Sinne zu dem Schloss, als dass es sich mit ihm nicht betätigen ließ. Denn bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich um eine von jedermann ohne besondere Sachkunde festzustellende (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN). Soweit der Antrag allerdings dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, es solle bewiesen werden, dass das Schloss zu stark beschädigt gewesen sei, als dass man aus dem Betätigen des Schlosses auf die Zugehörigkeit des hierzu benutzten Schlüssels schließen könne, lag in Ermangelung einer hinreichend bestimmten Beweistatsache schon kein Beweisantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 – 1 StR 627/97, NStZ 1998, 209, 210). Denn insoweit enthält der Antrag widersprüchliche Beweisbehauptungen. So wird einerseits vorgetragen, das „einfache Auf-zu-Schloss“ sei durch das vorherige Aufbrechen bereits so zerstört gewesen, dass es nicht mehr möglich sei, festzustellen, ob der Schlüssel passte, weswegen das Sachverständigengutachten erbringen werde, der Schlüssel könne dieser Kassette „nicht zweifelsfrei“ zugeordnet werden. Andererseits wird behauptet, das Gutachten werde ergeben, dass es sich nicht um den Schlüssel zu der Kassette handele. Eine Rüge mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe unter Missachtung ihrer Aufklärungspflicht über diesen Beweisermittlungsantrag nicht entschieden, ist nicht erhoben. Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf der Behandlung des Antrags auszuschließen. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Verfügungsgewalt des Angeklagten über die Geldkassette auf dessen – freilich erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und nach Stellung des Antrags – erfolgten Angaben hierzu gestützt.“

 

Straßenverkehrsgefährdung: An einem „Fußgängerüberweg“ (?) etwas rasant gefahren

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Gestern Nachmittag hatte ich unter der Überschrift: Zebrastreifen “Do-it-yourself” – Zum Ausrollen und Selbermalen“über den selbst gemalten Zebrastreifen in Köln berichtet. Dazu passt ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, der sich zu einer Straßenverkehrsgefährdung an einem Fußgängerüberweg verhält. Die Leitsätze des Beschlusses sagen an sich alles:

„1. Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen.

 2. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs? und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar.

 

Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt

© Corgarashu – Fotolia.com

© Corgarashu – Fotolia.com

Meine erster Gedanke nach dem Lesen des LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29752/10 -12 KLs – war: „Wie bescheuert muss man eigentlich als Schöffe sein, um sich so in einen Strafverfahren zu verhalten?“ Sorry, für das „bescheuert“, aber ist in meinen Augen nun mal so. Und das dann auch noch in einem Verfahren bei der Staatsschutzkammer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer insbesondere im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangener Straftaten , einem Verfahren, in dem wahrscheinlich eh eine eher angespannte Stimmung herrscht.

Was war, was ist passiert? Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begann am 20. 08. 2012, bislang wurde an mehr als 20 Hauptverhandlungstagen verhandelt. Der 26. Hauptverhandlungstag war auf den 06.12.2012, also dem Nikolaustag, terminiert. An diesem Tag betritt vor Beginn des Verhandlungstages einer der Schöffen den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer und legt auf den Sitzungstisch, der regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzt wird, zwei „Schokoladenikoläuse“ und verlässt dann den Sitzungssaal wieder. Zu dieser Zeit war noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend.

Dieser Vorgang führt zu einem diesen Schöffen betreffenden Ablehnungsantrag der Angeklagten, der bei der Strafkammer Erfolg hat:

„Die von den ablehnenden Angeklagten zur Begründung angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Schöffen (§§ 24, 31 StPO).

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 24 Rdnr. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Schöffen (wie vor, § 31 Rdnr. 1 und 2).

Dabei ist entscheidend auf den nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen (BGHSt 37, 298, 302 = NJW 1991, 1692), ohne dass dieser Eindruck tatsächlich der inneren Haltung des Richters entsprechen müsste (BGH NStZ-RR 2012, 211 f). Hierbei kommt es auch, aber nicht nur auf die Sicht des Ablehnenden an. Denn es genügt nicht allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden; dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein (individuell-objektiver Maßstab, vgl BVerfGE 31, 145, 165 = NJW 1971, 2122; BGHSt 43, 16, 18 = NJW 1998, 550).

An diesen Grundsätzen gemessen stellt das Verhalten des abgelehnten Schöffen vor Beginn des 26. Verhandlungstages bei einer Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht der ablehnenden- Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).“

Was die Berufsrichter der Kammer vom Verhalten „ihres“ Schöffen halten, kann man m.E. aus der knappen Begründung des Beschlusses zur Frage der Besorgnis der Befangenheit erkennen. Nichts, oder sicherlich mehr als nur ein Kopfschütteln. Dazu kann man auch nicht viel mehr schreiben.

Um Kommentaren vorzubeugen: Ich gehe als sicher davon aus, dass die Berufsrichter der Kammer die Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung über ihre Rechts und Pflichten unterrichtet haben. Und ich gehe als eben so sicher davon aus, dass die Berufsrichter von dieser „Geschenkeaktion“ nichts gewusst haben. Alles andere würde mich überraschen.