Archiv für den Monat: Januar 2013

Zebrastreifen „Do-it-yourself“ – Zum Ausrollen und Selbermalen

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Mit der Überschrift: „Zebrastreifen „Do-it-yourself“ – Zum Ausrollen und Selbermalen“ leitet LTO einen Artikel ein zu einer besonderen Art von „Do-it-yourself“.  In Köln hatte nämlich ein Bürger in der Alteburger Straße kurzerhand zu Pinsel und Farbe gegriffen und sich seinen eigenen Zebrastreifen. gemalt (vgl. auch hier). Darauf muss man erst mal kommen :-).

Zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen äußert sich Adolf Rebler auf LTO, der das nicht für ratsam hält. Überrascht nicht, oder?

Terminsverlegung a la LG Hannover

© a_korn – Fotolia.com

Häufig muss gerade im Bußgeldverfahren um eine Terminsverlegung (heftig) gekämpft werden. Wird sie dann vom AG ablehnt, ist die Frage streitig, ob der Betroffene/Angeklagte dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann. Das wird z.T. in der Rechtsprechung vollständig verneint, z.T. wird die Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Bislang ist das LG Hannover Verfechter der vollständigen Ablehnung gewesen. Aber es ist/war nicht gegen bessere Einsicht gefeit, sondern hat seine bsiherige Rechtsprechung aufgegeben. Nun geht es – ebenso wie die wohl überwiegenden Auffassung – davon aus, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen festgesetzten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, ausnahmsweise zulässig, wenn die Ablehnung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (vgl. LG Hannover, Beschl. v. 30.11.2012 – 48 Qs 162/12).

Und das LG setzt gleich noch einen drauf, wenn es dem Amtsrichter einen deutlichen Hinweis gibt, wie er mit der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages umgehen muss: Das AG muss sich in seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags mit den Belangen des Angeklagten/Betroffenen einerseits und dem eigenen Interesse an der Aufrechterhaltung des Hauptverhandlungstermins andererseits beschäftigen und dies in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen müssen.

Und, und auch insoweit zutreffend:

Die ablehnende Entscheidung gemäß § 73 Ordnungswidrigkeitengesetz ist selbständig nicht anfechtbar (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 73 Rn. 16). Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensrüge überprüfbar, nicht aber im Rahmen eines der erstinstanzlichen Entscheidung vorausgehenden Beschwerdeverfahrens.“

 

 

Der „Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern“ – das ist eine Bande

© akmm – Fotolia.com

Das LG geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Angeklagte war als Obersekretär im Justizvollzugsdienst in einer JVA tätig und schmuggelte unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschriften u.a. Mobiltelefone in die Vollzugsanstalt. Er hatte sich einer aus mehreren Personen bestehenden Gruppe angeschlossen. Diese bestand aus Personen, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobiltelefone und andere Gegenstände beschafften und weiteren Personen, die als einsitzende Häftlinge die vom Angeklagten dann eingeschmuggelten Gegenstände mit beträchtlichem Gewinn an Mithäftlinge veräußerten. Der Angeklagte erhielt für seine 14 Taten insgesamt mindestens 3.500 €.

Das LG ist von einem besonders schweren Fall der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB) ausgegangen und hat sowohl gewerbsmäßiges Handeln als auch bejaht, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

Der BGH stimmt dem im BGH, Beschl. v. 13.12.2012 – 1 StR 522/12 – zu:

Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei einen besonders schweren Fall der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB) bejaht. Hierbei ist er ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte so-wohl gewerbsmäßig als auch als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

Entgegen dem Revisionsvorbringen scheitert die Annahme einer Bande nicht daran, weil bei Absatzdelikten anerkannt ist, dass eine bandenmäßige Verbindung nicht zwischen Personen besteht, die sich auf Veräußerer- und Erwerberseite mit gegenläufigen Marktinteressen gegenüberstehen. Nach Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall mit einem Absatzdelikt vergleichbar, weil sich auch hier spiegelbildlich der Bestechende und der Bestochene mit unterschiedlichen Interessen auf unterschiedlichen Seiten des Geschäfts gegenüberstünden.

Der Revision ist beizupflichten, dass es an einer bandenmäßigen Begehungsweise fehlt, wenn sich z.B. die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln.

Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. hierzu im Einzelnen u.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 5 StR 315/12; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – 2 StR 426/11; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 3 StR 129/11; BGH, Urteil vom 22. April 2004 – 3 StR 28/04 = NStZ 2004, 696 jeweils mwN).

Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Der Angeklagte war als Obersekretär im Justizvollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt M. tätig und schmuggelte unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschriften u.a. Mobiltelefone in die Vollzugsanstalt. Er hatte sich einer aus mehreren Personen bestehenden Bande angeschlossen. Diese bestand aus Personen, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobiltelefone und andere Gegenstände beschafften und weiteren Personen, die als einsitzende Häftlinge die vom Angeklagten dann eingeschmuggelten Gegenstände mit beträchtlichem Gewinn an Mithäftlinge veräußerten. Der Angeklagte erhielt für seine 14 Taten insgesamt mindestens 3.500 Euro. Ihm kam „die Schlüsselposition innerhalb der Organisation zu“ (UA S. 5). – 4 –

 Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den Angeklagten als Mitglied der Bande angesehen hat.

Er stand der Organisation nicht selbständig gegenüber, sondern war in diese eingebunden, wenn auch in einer wichtigen Position. Alle Beteiligten zo-gen am gleichen Strang in gleicher Richtung und vertraten nicht gegenläufige Interessen. Die Abrede beruhte auf einer gemeinsam getroffenen Unrechtsvereinbarung. Eine Bande liegt daher auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vor (vgl. auch MK-Diemer/Krick § 300 Rn. 4; MK-Korte § 335 Rn. 16; NK-Dannecker § 300 Rn. 8; NK-Kuhlen § 335 Rn. 8; Fischer, StGB 59. Aufl. § 300 Rn. 6; Beck OK-Momsen § 300 Rn. 4).

Die verlorene Monatskarte, oder: U-Bahn-Fahren ohne Mitführen der Monatskarte

© Beboy – Fotolia.com

Der angeklagte Jugendliche hatte zwar für den Monat April 2011 eine Monatskarte für die Berliner U-Bahn erworben, die hatte er jedoch – so seine Einlassung, der das AG auch gefolgt ist – verloren. Dennoch fuhr er am 05.04.2011 mit der Berliner U-Bahn. Bei einer Kontrolle fällt auf, dass er ohne gültigen Fahrausweis fährt. Es wird ein Verfahren gegen den Jugendlichen eingeleitet, das mit einer Verurteilung durch das AG wegen Erschleichens von Leistungen endet. Gegen dieses Urteil legt der Jugendliche Sprungrevision zum KG ein, die Erfolg hat. Der KG, Beschl. v. 15.06.2012 – (4) 121 Ss 113/12 (149/12) – hebt das AG-Urteil auf und spricht den Jugendlichen frei:

„Die Strafbarkeit nach § 265a StGB setzt einen Vermögensschaden voraus, der darin liegt, dass der Täter die Leistung eines Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne diese bezahlt zu haben. Wenn es ein Verkehrsbetrieb einem Kunden ermöglicht, nach Bezahlen einer Monatskarte innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs beliebige Fahrten zu unternehmen, erleidet er nicht dadurch einen Vermögensschaden, dass der Fahrgast, der die Karte zuvor tatsächlich bezahlt hat, sie bei einer Kontrolle lediglich nicht bei sich führt (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 3 Ws 201/08 -). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der (…) (Angeklagte) die Mitnahme der Karte vergessen oder sie (…) verloren hat. Soweit der Angeklagte in der Absicht handelte, das Fahrgeld nicht zu entrichten (…), handelt(e) es sich um ein Wahndelikt (vgl. KG aaO.)“.

Diese Ansicht, wonach bereits der objektive Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nicht erfüllt ist, entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Koblenz NJW 2000, 86; BayObLG NJW 1986, 1504; Fischer, StGB 59. Aufl., § 265a Rn. 9, jeweils m.w.N.) und trifft jedenfalls für den hier gegebenen Fall zu, dass es sich bei dem Dauerfahrausweis um eine nicht übertragbare, also personengebundene Fahrkarte handelt. Ob anders zu entscheiden ist, wenn die Monatskarte übertragbar ist (dagegen OLG Koblenz aaO; dafür mit beachtlicher Argumentation Kudlich NStZ 2001, 90f.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. 

Soweit das Jugendschöffengericht darauf abgestellt hat, dass infolge Verlustes und Untergangs der Karte als Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB der Inhaber des Papiers „keine Leistung mehr einfordern“ könne, hat es unzulässig die zivilrechtliche Seite mit der Frage der Strafbewehrung vermengt. Es hat übersehen, dass die vertragliche Verpflichtung, die Entgeltzahlung zu beweisen, also den Fahrausweis vorzuweisen, durch § 265a StGB nicht sanktioniert ist. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen ist von der Strafbarkeit nach § 265a StGB zu unterscheiden. Sinn der Pflicht zum Beisichführen des Fahrausweises ist die Beweiserleichterung, die darin liegt, dass nicht der Verkehrsbetrieb die Nichtzahlung, sondern der Fahrgast durch Mitführen des Fahrscheins die Zahlung des Entgelts nachzuweisen hat. Ist das Entgelt tatsächlich bezahlt worden, kann die bloße Nichteinhaltung einer derartigen Regelung eine Vermögensstraftat nicht begründen (vgl. OLG Koblenz und BayObLG, jeweils aaO).“

 

Sonntagswitz: Heute mal nicht themenbezogen, sondern „Allgemeines“

© Teamarbeit – Fotolia.com

Aus der Serie Sonntagswitze, heute nichts Themenbezogenes, sondern mal etwas aus der allgemeinen Kiste:

Der Gerichtsvollzieher kommt auf den Bauernhof und pfändet den Bullen.
‚Da fragt der Bauer: „Darf er noch einmal meine Kuh bespringen, bevor sie ihn mitnehmen?“
Der Gerichtsvollzieher stimmt dem Wunsch des Bauern zu.
Doch der Bulle versagt – nichts rührt sich, kein Zureden hilft!
„Typisch,“ meint der Bauer, „noch keine Stunde beim Staat beschäftigt und schon ist er träge und müde!“

————————————————

Jägerlatein:
‚Zwei Jäger treffen sich.
Erzählt der eine dem anderen: „Du, ich habe einen merkwürdigen Hund, denn immer wenn ich daneben schiesse, wirft er sich auf den Boden, streckt die Füße in die Höhe und lacht.“
„Und was macht er wenn Du triffst?“
„Das weiß ich nicht, ich habe ihn erst seit drei Jahren“

———————————————-

Ein Mann kommt zum Schreiner und will einen Sarg für seine verstorbene Schwiegermutter bestellen.
Der Schreiner: „Hier haben wir einen für 2000 €“.
Der Mann: „Zu teuer!“ Schreiner: „Der hier ist etwas billiger, 200 €.“
Der Mann: „Zu teuer.“
Darauf der Schreiner: „Dann warten Sie doch bis sie steif ist, dann machen wir vier Griffe dran!“

——————————————————

Und dann war da noch der etwas exzentische Apotheker, der seine Kunden mit den Worten zu verabschieden pflegte: „Hamma’s wieder?“

Eines Tages kauft ein Mädchen eine Packung Tampons, und wiederum ertönt das freundliche: „Hamma’s wieder?“ Errötet dreht sich das Mädchen um und sagt: „Ja, Gott sei Dank!“

————————————————