Archiv für den Monat: Oktober 2012

Die „Ortsferne“ des Verteidigers – kein Argument gegen Pflichtverteidigung

Die Frage, ob der Bestellung des Rechtsanwalts ggf. entgegensteht, dass der Sitz des Verteidigers nicht in der Nähe des Gerichts liegt hat in der Vergangenheit bei der Auswahl des Pflichtverteidigers im Bestellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des „ortsansässigen Verteidigers“ die Diskussion „belebt“. das hing u.a. auch mit der früheren Fassung des § 142 Abs. 1 StPO zusammen. Nach dem der nun geändert worden ist, spielen diese Fragen in der Rechtsprechung offensichtlich nicht mehr die große Rolle. Dazu passt dann der LG Duisburg, Beschl. v. 03.09.2012 – 35 Qs 716 Js 9/12 – 102/12, in dem es zu der Problematik der Ortsnähe/Ortsferne nur heißt:

„Die Ortsferne des Kanzleisitzes des Verteidigers steht vorliegend der Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch eine sachdienliche Verteidigung des Angeklagten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gefährdet würden (vgl. etwa OLG Thüringen, NStZ 2009, 175). Im Bestellungsverfahren tritt der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nämlich grundsätzlich hinter dem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger zurück, das auf der Grundlage der Ausführungen im Schriftsatz vom 10.07.2012 anzunehmen ist.

Und bestellt hat das LG, weil die Sache schwierig war (§ 140 Abs. 2 StPO). Es handelte sich um Manipulationen an einem EG-Fahrtenschreiben.

Die Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB bereitet vorliegend Schwierigkeiten, da in rechtlicher Hinsicht durchaus umstritten ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen von einer störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang eines EG-Fahrtenschreibers auszugehen ist (vgl. zum Streitstand etwa BayObLGSt 2001, 57 ff.). Die stattgehabte Manipulation durch Aufsetzen eines Magneten auf den Kitas-Geber an der Getriebeausgangswelle zwecks Beeinflussung der Steuerleitung am Impulsgeber ist in der vorhandenen veröffentlichten Rechtsprechung — soweit ersichtlich — noch nicht unter den Voraussetzungen des § 268 Abs. 1, Abs. 3 StGB beurteilt worden. Entscheidend wird es dabei auf die zu klärende Rechtsfrage ankommen, ob es sich lediglich uni eine — nicht tatbestandliche — Fremdbetätigung des technischen Gerätes handelt, die die Funktionsweise selbst nicht beeinträchtigt, oder aber – wofür aus Sicht der Kammer einiges spricht -, ob es aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Funktionsweise liegen, nicht so bedient werden darf und der Sachverhalt insoweit mit den bereits obergerichtlich entschiedenen Fällen des Verbiegens des Geschwindigkeitsschreibers bzw. des eigenhändigen Versteilens der Zeituhr des Kontrollgerätes vergleichbar ist (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001, 57 mwNw.).

Dabei wird das Amtsgericht – unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage der gleichzeitigen Schwierigkeit der Sachlage gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO – tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben, ob nicht ein Sachverständiger zu Klärung der tatsächlichen technischen Zusammenhänge hinzuzuziehen ist.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Späte(re) Reue – der nicht (mehr) gewollte Rechtsmittelverzicht

© Martin Fally – Fotolia.com

In der Rechtsprechung des BGH nehmen m.E. die Fälle der „späteren Reue“ zu. Gemeint sind damit die Fälle, in den Erklärungen betreffend einen Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sind, die den Angeklagten dann später reuen und von denen er sich lossagt. Meist/Häufig passiert das nach einem Verteidigerwechsel. Der neue Verteidiger wendet dann nicht selten ein, dass ein erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam sei, da eine Absprache nach § 257c StPO getroffen worden sei, also § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO greife.

So auch im Verfahren mit dem BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 StR 170/12. Zu der Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist, sind dann Erklärungen der Beteiligten eingeholt worden – das Ergebnis stellt der BGH, Beschl. zusammen. Der 1. Strafsenat kommt auf der Grundlage dann zu dem Ergebnis kein Rechtsmittelverzicht bzw. Rechtsmittelverzicht wirksam und stellt dazu die maßgeblichen Punkte, die insoweit von Bedeutung sind, noch einmal dar.

Zur Wirksamkeit des in diesem Verfahren beim Landgericht erklärten Verzichts auf Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 2012 ausgeführt:

„Der im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem ehemaligen Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (§ 302 Abs. 1 StPO) ist auch nicht wegen der Art und Weise seines Zustandekommens oder wegen schwerwiegender Willensmängel, etwa weil der Angeklagte sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, unwirksam.

Grundsätzlich ist ein auf einem Irrtum beruhender oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführter Rechtsmittelverzicht nicht anfechtbar oder kann auch sonst nicht zurückgenommen oder widerrufen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 – 1 StR 416/05 m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmitelverzicht 1, 4, 8, 12). Daher ist die mit Schriftsatz vom 17.11.2011 (SA Bd. IV, Bl. 740 f.) erfolgte Anfechtung des Rechtsmittelverzichts unbehelflich. Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtspre-chung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Berücksichtigung von Willensmängeln in Betracht kommt, ist hier nicht gegeben. Zwingende Gründe der Rechtssicherheit lassen die Berücksichtigung von Willensmängeln – zumal eines Irrtums im Beweggrund jedenfalls dann nicht zu, wenn sie nicht die Folge einer (durch das Gericht zu verantwortenden) Drohung oder einer unrichtigen richterlichen Auskunft sind (BGHR Rechtsmittelverzicht 8). So liegt es nach dem Revisionsvortrag auch hier. Der Revisionsführer hat lediglich behauptet, dass sein früherer Verteidiger auf ihn eingeredet und unter Druck gesetzt habe (RB S. 4, 13). Auch in der behaupteten Empfehlung des früheren Verteidigers, das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revisi-on der Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung zu sehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 100) und stellt somit keine unzulässige Willensbeein-flussung dar. Ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts bei Dro-hung oder Irreführung durch den Verteidiger überhaupt möglich wäre, kann daher offenbleiben. Auch hat das Gericht die Erklärung nicht durch unlautere Mittel erlangt, etwa weil dem Angeklagten vom Ge-richt eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne dass ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGH, NStZ-RR 1997, 305). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch insoweit den Beweis derartiger Einwir-kungen schuldig geblieben. Nichts hätte näher gelegen, als eine Er-klärung des früheren Verteidigers herbeizuschaffen.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner daraufhin abgegebenen Verzichtserklärung der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein will, ist nicht glaubhaft. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst des weiteren aber auch nichts da-für zu ersehen, dass der Angeklagte nicht verhandlungsfähig war. Die Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Allein das Be-stehen eines psychischen Drucks genügt nicht (vgl. auch Senat, NStZ-RR 2005, 261). Wenn aber weder das Landgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte noch solche von der Verteidigung geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

Vielmehr ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass dem Angeklagten die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts bekannt war, er also jedenfalls das Wissen, das erforderlich ist, um eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, bereits hatte. Dass er letztlich zum Zeit-punkt der Abgabe der Erklärung Angst vor einer noch höheren Strafe hatte und daher – unter psychischen Druck stehend – auf Rechtsmittel verzichtet hat, zeigt gerade, dass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war. Dass der Angeklagte etwa ihre Abgabe nachträglich bereut hat, vermag an ihrer Wirksamkeit erst recht nichts zu ändern. „

Das Ganze wäre sicherlich einfacher gewesen, wenn das Protokoll der LG sich zu § 257c StPO verhalten hätte. Dazu heißt es aber im BGH, Beschl.

„Die Sitzungsniederschrift enthält entgegen § 273 Abs. 1a Satz 1 bzw. Satz 3 StPO weder einen Vermerk über den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung (Satz 1) noch dazu, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat (Satz 3).“

Woher kommen die Feststellungen? – die Inbegriffsrüge

© froxx – Fotolia.com

Als Verteidiger muss man sich, wenn man ggf. ein Urteil mit der Revision oder der Rechtsbeschwerde angreifen will, immer fragen: Woher kommen die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil? Stammen Sie aus dem sog. Inbegriff der Hauptverhandlung, waren sie also Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 261 StPO)? Ist das nicht der Fall, dann kann eine Inbegriffsrüge erfolgreich sein.

Das war eine solche Rüge im KG, Beschl. v. 18.04.2012 – (4) 121 Ss 53/12 (91/12). Da hatte das LG als Berufungskammer nämlich einen Teil seiner Feststellungen aus dem gem. § 324 StPO verlesenen Urteil des Amtsgerichts gewonnen.Das ist aber nicht Teil der Beweiserhebung. Dazu das Leitsatz des KG:

Zur Urteilsgrundlage dürfen nur Beweiserhebungen einschließlich der Einlassung des Angeklagten gemacht werden, die in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form in das Verfahren eingeführt worden sind. Die Verlesung des mit der Berufung angefochtenen Urteils (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist Bestandteil des Vortrags über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Sie ist nicht Teil der Beweiserhebung und nicht als (Urkunds-)Beweis verwertbar.

Wird die Inbergiffsrüge erhoben, dann muss man darauf achten, dass es sich um eine Verfahrensrüge handelt. Es gelten also die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Beim KG hatte der Verteidiger ausreichend begründet. Worauf es ankommt, zeigt dann auch der KG, Beschl.:

aa) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist zulässig erhoben. Dies setzt voraus, dass mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass eine im Urteil getroffene Feststellung nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997 – 3 StR 520/96 – = NStZ-RR 1998, 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2011 – 2 SsBs 154/10 – = NStZ-RR 2011, 352; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 261 Rdn. 38a; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 261 Rdn. 8).

 Die Revision hat unter Mitteilung der maßgeblichen Urteilsgründe und der notwendigen Aktenteile ausreichend dargelegt  (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass sich der Angeklagte zum Tatgeschehen im Einzelnen nicht geäußert habe und das Tatgeschehen auch nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei. Der fehlende Vortrag zu dem Inhalt der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung ist unschädlich, denn der Verstoß gegen § 261 StPO kann sich dem Revisionsgericht – wie hier – auch aus den Urteilsgründen erschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07 – = NStZ 2008, 705; Kammergericht, Urteil vom 14. April 2011 – (2) 1 Ss 496/10 (43/10) – ).

Ohne die Ausführungen geht es nicht (weiter).

 

Die Geschichte eines Beschlusses – Akteneinsicht a la AG Parchim

Manchmal ist es schon ganz interessant zu erfahren/zu wissen, wie es eigentlich zu einem Beschluss gekommen ist bzw., was sich vorab abgespielt hat. Deshalb stelle ich dem AG Parchim, Beschl. v. 08.10.2012 – 5 OWiG 407/12 – die Ausführungen voran, die der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, bei der Übersendung erläutern gemacht hat:

„…anbei ein Beschluß des AG Parchim zur Bedienungsanleitung, welcher dem vorgeblichen Urheberrecht eine Absage erteilt.

An sich ja nichts so neues (mehr), interessant daran ist, dass auf Anforderung der BedAnl die Bußgeldstelle zunächst Zugangsdaten für einen Onlinezugang unter http://onlinehandbuch.vidit-systems.de/index.php/anmelden/login übersandte, unter dem man per http://www.3dpageflip.com/ ein Onlinebuch durchblättern kann, bei dem es nicht möglich ist, die Anleitung komplett oder einzelne Seiten auszudrucken. Im Rahmen der Registrierung folgt der Hinweis von Vidit „Das Recht zur Einsicht der Bedienungsanleitung gilt nur für die Dauer des Verfahrens. Der Ausdruck, Nachdruck, auch auszugsweise, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Herausgebers ist nicht statthaft.“.

Ich teilte der Bußgeldstelle darauf mit, dass der Hersteller eine zur sachgerechten Verteidigung erforderliche Einsicht vereiteln würde und verwies auf den beigefügtene Ausdruck der Registrierungsmaske.

Dazu verwies ich darauf, daß eine sachgerechte Vorbereitung auf die Zeugenvernehmung des Messbeamten, erfordert, dass die Verteidigung sich eine komplette Kopie – zumindest soweit die eigentliche Bedienung und Vorbereitung der Messung selbst betroffen ist – verschaffen muß, um anhand derer die Befragung des Messbeamten als Zeugen zu gestalten. Es sei weder zeitlich noch vom Aufwand her zumutbar, mittels Screenshots zig Einzelseiten zum kaum lesbaren Ausdruck zu bringen (was möglich wäre), zumal der Hersteller dieses ausdrücklich nicht genehmigt.

Als Antwort verwies die Bußgeldstelle des Landkreises Ludwigslust-Parchim darauf,  man könne „nach nochmaliger Rücksprache mit der Fa. Vidit mitteilen, dass die Seiten nur käuflich über die Firma selbst erworben werden können. Das eigenständige Ausdrucken ist aus urheberechtlichen Gründen nicht möglich“.

Das hat das AG Parchim in seinem Beschluss dann anders gesehen.:

Der Verteidiger hat den Landkreis Ludwigslust-Parchim als zuständige Verwaltungsbehörde um Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Abstandsmessgerätes VKS 3.0 gebeten. Dies hat der Landkreis mit der Begründung abgelehnt, es stünden urheberrechtliche Bedenken einer Vervielfältigung der dort vorhanden Bedienungsanleitung entgegen. Dem ist nach ständiger Rechtsprechung nicht so.

Grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht auch auf solches verfahrensbezogenes Material der Verwaltungsbehörde, das in den Akten nicht enthalten ist, etwa die Bedienungsanleitung, Wartungs- und Störungsprotokolle des verwendeten Messgerätes u.ä.. Nur so ist der Verteidiger in die Lage versetzt, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Messergebnisses zu überprüfen und gegebenenfalls in der Hauptverhandlung die betr. Messbeamten hinreichend zu befragen.

Im nächsten Jahr wird es uns dann ja der AK IV des 51. VGT sagen, wie es geht (vgl. hier). Wirklich?

VorRiLG vom Vorwurf der Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt frei gesprochen

© Gina Sanders – Fotolia.com

Bei LTO finde ich gerade die Meldung „Suspendierter Richter freigesprochen“, in der über ein Urteil des LG Halle vom 10.10.2012 berichtet wird, mit dem ein Richter am LG  frei gesprochen worden ist.

Dem Richter war vorgeworfen worden  „zwischen April 2005 und August 2007 als Vorsitzender Richter am LG Dessau-Roßlau nach seinem Richterspruch fünf Urteile schriftlich ergänzt und überarbeitet zu haben. Das habe dazu geführt, dass Strafen später vollstreckt wurden.“ Deshalb war er  wegen Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt angeklagt. Der Freispruch ist – so die Meldung bei LTO – damit begründet worden:“Die nachträgliche Bearbeitung der Urteile nach ihrer mündlichen Verkündung, habe nicht dazu geführt, dass das jeweilige Strafmaß verändert wurde, stellte das Landgericht (LG) Halle am Mittwoch fest (Urt. v. 10.10.2012, Az. 3 KLs 16/12).“