Archiv für den Monat: August 2012

In der Kürze liegt die Würze – das gilt aber nicht immer…

In dem amtsgerichtlichen Urteil, das dem OLG Naumburg, Beschl. v. 07.06.2012 – 2 Ss 68/12 – zugrunde liegt, dürfte nur sehr wenig Text gestanden haben. Anders lassen sich die Gründe des OLG-Beschlusses nicht erklären. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom AG wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) und wegen Bedrohung (§ 241 StGB). Dazu das OLG:

„…Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Die lückenhaften Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilungen in beiden Fällen nicht, weil sich nicht feststellen lässt, ob der Angeklagte sich strafbar gemacht hat.

1. Hinsichtlich des Erschleichens von Leistungen ist bereits zweifelhaft, ob das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer gültigen Monatskarte der Magdeburger Verkehrsbetriebe war. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass auch der Besitz einer übertragbaren Monatskarte, selbst wenn diese bei der Fahrt nicht mitgeführt wird, eine Strafbarkeit ausschließen kann. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte nicht „im Besitz des erforderlichen Fahrscheines“ war. Indes macht sich nach § 265 a StGB nur strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht. Dies setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (BGHSt 53, 122; Fischer, StGB, 59. Aufl., Rdnr. 4 a zu § 265 a). Hierzu findet sich im Urteil nichts.

2. Auch die Feststellungen zum Vorfall am 02. Oktober 2011 tragen eine Verurteilung des Angeklagten (hier: wegen Bedrohung) nicht. Nach § 241 StGB macht sich nur strafbar, wer ein Verbrechen in Aussicht stellt, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken soll und hierzu nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auch geeignet ist (vgl. Fischer, Rdnr. 3a zu § 241). Auch hierzu findet sich im Urteil nichts…“

Es heißt zwar: „In der Kürze liegt die Würze“. Das gilt im Strafverfahren aber nicht immer. Hier kann man auch sagen: Gewogen und zu leicht befunden.

Lasermessung: Es gibt kein „Vier-Augen-Prinzip“ (?)

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Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Grundlage einer Lasermessung verurteilt worden. Er macht mit seiner Rechtsbeschwerde/seinem Zulassungsantrag geltend, die Verwertbarkeit einer Lasermessung verlange grundsätzlich die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“.  Das OLG lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu und führt im OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 –  III 3 RBs 66/12 – aus:

…ist diese Frage obergerichtlich geklärt und rechtfertigt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats in einer insoweit gleichgelagerten Bußgeldsache im Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: 111-3 RBs 35/12. Soweit hier von Relevanz, hat der Senat im vorgenannten Beschluss folgendes ausgeführt:

„Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Existiert — wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät — RiegIFG 21-P keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2012 — Az.: III-1 RBs 365/11 [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (vgl. BGH, a.a.O.).

a) Eine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten — ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten — vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Verwaltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2009 [MBI. NRW 2009, 502]) entsprechende Vorgaben enthält.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Messgerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.). ….“

Das „Vier-Augen-Prinzio“ hilft also nicht weiter. Es müssen also andere Angriffspunkte gegen die Verwertbarkeit der Messung gesucht und vorgetragen werden.

Zwei Jahre sind zu lang – erstes Urteil wegen überlanger Verfahrensdauer

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Der LTO-Nachrichtenüberblick weist gerade auf das erste Gerichtsurteil zur überlangen Verfahrensdauer, also zu den neuen §§ 198, 199 GVG, hin (vgl. dazu hier). Es ist das OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012 – 7 KE 1/11. Danach sind – für das Verwaltungsverfahren – zwei Jahre vom Klageeingang bis Verfahrensabschluss zu lang. In der Meldung heißt es:

Im Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht (VG) Halle über die Versetzung einer Polizeibeamtin in ein anderes Revierkommissariat zu entscheiden. Das Verfahren wurde erst zwei Jahre nach Klageeingang abgeschlossen.

Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) befand nun, dass angesichts der geringen Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens eine Dauer von über zwei Jahren nicht mehr angemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sei. Das Gesetz verpflichtet den Staat, Gerichtsverfahren in einer den Umständen entsprechend angemessenen Zeit abzuschließen. Die Richter sprachen der Beamtin eine Entschädigung zu (Urt. v. 25.06.2012, Az. 7 KE 1/11).

Den Volltext der Entscheidung habe ich leider noch nicht. Aber die Leitsätze, und zwar von der Homepage des OVG Sachsen-Anhalt. Sie lauten:

„Die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung für den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten.

Eine lediglich pauschalisierte zeitliche Würdigung der Dauer des Gesamtverfahrens reicht nicht aus; vielmehr muss eine konkrete Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte erfolgen.

Die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich aus der ihm gemäß Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK obliegenden Justizgewährleistungspflicht.

Das Bestehen von Entschädigungsansprüchen gegen den Staat gem. § 198 GVG setzt kein individuelles schuldhaftes Fehlverhalten einzelner Richterinnen oder Richter voraus.

Der Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist nicht einem Schadenersatzanspruch gem. § 249 BGB gleichzustellen.

Die Gewährung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile gem. § 198 Abs. 2 GVG kann gem. § 198 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 GVG ausgeschlossen sein, wenn die Feststellung der Verfahrensverzögerung allein eine hinreichende Entschädigung darstellt.“

Kurz und zackig, Verwerfung der Nebenklägerrevision

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Ich weiß nicht, ob es eine Statistik gibt, wie viele Nebenklägerrevisionen erfolgreich sind. Wenn es aber eine solche Statistik gibt, dann wird es darin sicherlich auch einen Punkt geben, der festhält, wie viel Nebenklägerrevisionen als unzulässig verworfen werden. Und der Anteil dürfte sehr hoch sein, da sehr oft § 400 StPO übersehen wird und deshalb (auch) die Nebenklägerrevision nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird. Das reicht aber eben beim Nebenkläger nicht aus, worauf der BGH immer wieder hinweist. So gerade mal wieder im BGH, Beschl. v. 03.07.2012 – 3 StR 221/12:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal- und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt.“

Wie immer in diesen Fällen: Kurz und zackig. Die Senate haben für diese Fälle sicherlich Textbausteine 🙂

 

Wegen Aids in die Sicherungsverwahrung? Natürlich nicht, aber…

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Über das dem BGH, Beschl. v. 15.03.2012 – 2 StR 355/11 – zugrunde liegende Urteil des LG Köln könnte man schon plakativ die Frage stellen: Wegen Aids in die Sicherungsverwahrung?

In dem Fall hatte das LG den Verurteilten im Erstverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hatte es die spätere Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Mit dem beim BGH zur Überprüfung anstehenden angefochtenen weiteren Urteil hatte es im Nachverfahren die Maßregel angeordnet, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:
Der Verurteilte hat bei einem Aufenthalt in Kenia eine Aidsinfektion erlitten, über deren Bedeutung und Ansteckungsgefahren für Dritte er im Februar 1998 in der Universitätsklinik in H. im Einzelnen aufgeklärt worden war. Er wusste danach, dass er die Viruserkrankung bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr auf eine Partnerin übertragen konnte. Medikamente, die ihm verordnet worden waren, nahm er nach einiger Zeit nicht mehr ein. Der Angeklagte suchte zuerst über Videotext, später im Internet Kontakte zu Frauen als Sexualpartnerinnen. Eine Bekanntschaft endete, als die Geschädigte A. von seiner Aidserkrankung erfuhr und Strafanzeige erstattete, weil er ihr die Infektionsgefahr verschwiegen hatte. Das führte zu der Vorverurteilung, deren Einzelstrafen in die erste Gesamtstrafe in der vorliegenden Sache einbezogen wurde. Im Tatzeitraum, der sich von 2001 bis 2006 erstreckte, lernte der Verurteilte neben der Zeugin A. zehn weitere Frauen kennen, denen er seine Erkrankung nicht offen legte, und er hatte mit allen ungeschützten Geschlechtsverkehr. In vier Fällen führte dies zu einer Aidsinfektion bei den Sexualpartnerinnen, wobei unklar ist, ob die Krankheit ausbrechen wird. In den weiteren Fällen blieb schon die Virusübertragung aus. Je nach Eintritt der Infektion oder deren Ausbleiben hat das Landgericht vollendete oder versuchte gefährliche Körperverletzung angenommen. Es stellte in seinem Ersturteil die formellen Voraussetzungen der Maßregelanordnung gemäß § 66a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. fest und nahm einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten an. Dabei ging es von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster aus. Auch die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit wurde schon im Ersturteil – bezogen auf den Urteilszeitpunkt – bejaht. Die sofortige Maßregelanordnung unterblieb aber zunächst, weil das Landgericht die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Verurteilten während des Strafvollzugs als ungewiss ansah. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Nachverfahren ist der Verurteilte in der Haft therapieunwillig. Seine Aidserkrankung ist zwar durch Medikamente bis zum Erreichen der Nachweisgrenze der Viruslast eingedämmt worden. Es bestehe aber ein Restrisiko für Ansteckungsmöglichkeiten beim ungeschützten Geschlechtsverkehr. Das Landgericht ist von einer weiteren Gefährlichkeit des Verurteilten ausgegangen, weil zu erwarten sei, dass er auch in Zukunft mit Sexualpartnerinnen, denen er die Erkrankung nicht offenbaren wird, ungeschützten Geschlechtsverkehr ausüben werde. Dafür sei eine narzisstische Persönlichkeitsprägung des Verurteilten maßgeblich. Auch liege ein Mangel an Empathie vor. Therapiebemühungen habe er vorwerfbar versäumt. Bei dieser Sachlage sei die Maßregel anzuordnen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.

Der BGH hat aufgehoben:

„…Im Hinblick auf die Eigenschaft der Maßregel als Sicherungsmittel ohne direkten Bezug zur Tatschuld kommt es hier nicht auf die gesetzliche Bezeichnung des Straftatbestands an, auch nicht auf das durch gesetzliche Strafrahmen vorbewertete abstrakte Schuldgewicht, sondern auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts, den Grad der im Einzelfall in Frage kommenden Verletzungsintensität sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsgutsverletzung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11, StV 2012, 213, 214). Das Tatgericht hat dazu alle im Einzelfall relevanten Umstände des konkreten Falles in einer Gesamtschau zu würdigen. Dies ist im angefochtenen Urteil nicht lückenlos geschehen.

Einerseits ist das Rechtsgut des Lebens, das auch von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geschützt wird, ein Schutzgut von höchstem Wert, das staatliche Schutzpflichten auslösen kann. Andererseits ist die Gefahr seiner künftigen Ver-tzung durch den Angeklagten im vorliegenden Fall vom Landgericht nicht unter Berücksichtigung aller Umstände, die dagegen sprechen könnten, geprüft worden.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Verurteilte in der Haft eine Brieffreundschaft mit einer Frau entwickelt, der er seine Aidserkrankung offenbart hat. Ihr hat er auch geschrieben, dass er nie wieder in ungeschützter Weise Geschlechtsverkehr haben wolle. Dieser Aspekt wäre unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in der Gesamtschau zu berücksichtigen gewesen.

Wenn die Gefahr bestünde, dass der Verurteilte künftig Sexualpartnerinnen wählt, denen er die Erkrankung nicht offenbart und die er mit dem Virus infiziert, so würde er deren Leben gefährden und – mit Blick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsguts – schwer wiegende Straftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 66, 66a StGB begehen. Bestünde aber die Gefahr der Übertragung des Virus nicht mehr oder nur noch mit geringer Wahrscheinlichkeit, weil die Ansteckungsmöglichkeiten aus medizinischen Gründen einer Verringerung der Viruslast oder aus Gründen des Schutzes der Partnerinnen durch Verwendung eines Kondoms verringert würden, dann wäre auch die Gefahr künftiger Straftaten gegen das Leben so reduziert, dass die Maßregelanordnung aufgrund der Weitergeltungsanordnung bezüglich der §§ 66 Abs. 3, 66a Abs. 1 StGB a.F. bei besonders strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr angemessen erscheinen könnte. Würde der Verurteilte seinen Sexualpartnerinnen die Erkrankung offenbaren und erst danach mit diesen einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit einem Restrisiko der Ansteckung ausüben, so wäre bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung durch die Partnerinnen keine Strafbarkeit des Verhaltens gegeben. Die Äußerungen des Verurteilten gegenüber seiner Brieffreundin, der er die Aidserkrankung offenbart und angekündigt hat, er werde Geschlechtsverkehr nur unter Verwendung eines Kondoms ausüben, können deshalb bei der Prognosebeweiswürdigung und Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein. Sie sind vom Landgericht jedoch nicht erkennbar berücksichtigt worden. Daher bedarf es einer neuen Prognoseentscheidung.

Also: Antwort auf die o.a. Frage? Nein, allein wegen Aids nicht – was nicht überrascht. Aber die Erkrankung und das Umgehen damit spielen schon eine Rolle für die Gefährlichkeitsprognose.