Archiv für den Monat: August 2012

Sonntagswitz: Am Ende der ersten Olympiawoche noch einmal zum Sport/zu Sportlern…

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Am Ende der ersten Olympiawoche noch einmal ein paar Sport- bzw. Sportlerwitze.

Aus (traurigem) aktuellen Anlass macht den etwas abgewandelten Auftakt ein Witz, den ich in der letzten Woche schon hatte. Nur, wer hätte gedacht, dass das Wahrheit wird?

Der Trainer der deutschen Schwimmolympiamannschaft stocksauer nach dem Schwimmturnier bei der Olympiade 2012 zu seiner Manschaft: “Na toll, wir haben zwar keine Medaillen gewonnen aber wenigstens ist keiner ertrunken!”

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Becker, Agassi und Sampras veranstalten eine kleine Mutprobe. Jeder soll einmal auf dem Dachgeländer des World Trade Centers in NY rundherum balancieren.
Pete fängt an, schafft es ohne Probleme. Andre zieht nach, macht dabei sogar Faxen.
Boris aber kommt nach der Hälfte ins Straucheln und stürzt ab. Wie durch ein Wunder landet er wohlbehalten in der Markise des WTC-Cafes, ballt Becker die Faust und zeigt seinen Kumpels auf dem Dach das V-Zeichen. Dann schwingt er sich von der Markise, verheddert sich in der Bordüre, kippt nach vorn und knallt mit dem Kopf auf den Rand eines kleinen Marmorbrunnens.
Sagt Agassi kopfschüttelnd zu Sampras: „Wie oft habe ich zu ihm gesagt, daß er an seinem zweiten Aufschlag noch arbeiten muß…?!“

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Der Boxer fragt seinen Trainer:
„Werde ich Charly schlagen?“

„Hundertprozentig. Wenn du weiter so wild in die Luft schlaegst, hat er in der dritten Runde garantiert eine Lungenentzuendung!“

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Beim Sportunterricht liegen alle auf dem Rücken und fahren Rad.

„Hey Fritzchen! Warum machst du nicht mit? Du liegst ja ganz ruhig da!“, schimpft der Lehrer.

„Sehen Sie nicht. Ich fahre gerade bergab!“

Wochenspiegel für die 31 KW., das war der „bestochene/gestochene“ Polizist, das Twittern aus dem Gerichtssaal und das Planziel bei der Olympiade

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Am Ende der ersten Olympiawoche mit einem für die deutsche Mannschaft m.E. leicht durchwachsenen Ergebnis folgender Wochenspiegel, in dem wir berichten über:

  1. das Planziel bei der Oympiade,
  2. den „bestochenen“ bzw. den gestochenen Polizisten, vgl. auch hier, hier und hier,
  3. den 3-D-Blitzer in Hessen,
  4. die Akteneinsicht beim Jugendamt,
  5. die Zulässigkeit des Twitterns aus dem Gerichtssaal, vgl  auch hier,
  6. Neues im Fall Barschel,
  7. die Vorleistungspflicht der Polizei, vgl. auch hier,
  8. den EGMR zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei,
  9. die Pflichten eines Rechtsanwaltes nach Versendung eines fristgebundenen Fax,
  10. und dann war da noch das zickende Navi und seine Folgen.

Wie gewonnen, so zerronnen – die Auslagenerstattung in der Revision

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Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen, kann man über zwei Beschlüsse des LG Verden schreiben. Hintergrund ist folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft legt gegen ein landgerichtliches Urteil Revision ein, die sie dann aber vor Begründung wieder zurücknimmt. Das LG übersieht, in der zu treffenden Kostenentscheidung der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Verteidiger legt gegen diesen Beschluss Rechtsmittel ein.

Dazu verhält sich der LG Verden, Beschl. v. 05.06.2012 – 12 Ns 64/11, der zutreffend feststellt:

Selbständige Kostenentscheidungen im Sinne des § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO, die nach Zurücknahme einer Revision erlassen werden, können nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Ist in einem solchen Falle aber die von Gesetzes wegen zu treffende Auslagenentscheidung unterblieben, so kann diese von Amts wegen oder auf – nicht fristgebundenen – Antrag hin gemäß § 33a S. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs nachgeholt werden.

So weit, so gut. Das war mit der einen Hand gegeben, denn die Entscheidung über die Auslagen brauchte der Verteidiger als Kostengrundentscheidung. Sonst hätte er mit einem Kostenfestsetzungsantrag schon aus dem Grund keinen Erfolg gehabt.

Sicherlich froh über diese Entscheidung hat der Verteidiger dann die Festsetzung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen – seine Gebühren – beantragt. Und da erleidet er Schiffbruch bzw. wird „mit der anderen Hand genommen“. Denn der LG Verden, Beschl. v. 05.07.2012 – 1 Qs 109/12 – schließt sich der m.E. falschen Auffassung an, die im Fall der Revision der Staatsanwaltschaft vor Begründung der Revision die Beauftragung eines Verteidigers als nicht erforderlich ansieht:

Bei einer allein von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision besteht für den Angeklagten so lange kein rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers im Revisionsverfahren, wie die Staatsanwaltschaft ihre Revision nicht begründet hat. Beauftragt der Angeklagte früher einen Verteidiger, sind die dadurch entstehenden Auslagen nicht „notwendig“ und werden im Fall der Rücknahme nicht erstattet. 

Wie gewonnen, so zerronnen.

 

Fahrverbot – Absehen nach einem Zeitablauf von zwei Jahren, nur wann?

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Das von einem Regelfahrverbot nach einem längeren Zeitablauf nach der Tat abgesehen werden kann, ist h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Man ist sich auch einig, dass es dabei um einen Zeitablauf von zwei Jahren handeln muss. Nur: wie berechnet sich der Zeitraum: Müssen es zwei Jahre zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung sein oder isz bei einer Entscheidung des OLG die Zeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit ein zu beziehen? Der OLG Celle, Beschl.  v. 18.07.2012 –  311 SsBs 82/12 – geht von der ersten – für den Betroffenen ungünstigeren – Variante aus (ebenso wie auch schon das OLG Oldenburg im Beschluss vom 03. 08.2011 – 2 SsBs 172/11. Andere OLG haben das in Vergangenheit auch anders gesehen. Vielleicht legt ja mal ein OLG beim BGH vor.

 

Tote Falken – 3.000.000 € Schadensersatz?

Wir schauen mal über den Tellerrand:

Der Kläger ist Falkenzüchter und betreibt im Landkreis Rotenburg einen Falkenzuchtbetrieb. In dem sind in den letzten Jahren 48 Zuchtfalken verendet. Dafür wollte der Kläger von dem Betreiber einer benachbarten Pilzzuchtfarm Schadensersatz in Höhe von 3 Mio €., weil in den vergangenen Jahren die von der Pilzzucht ausgehenden Schimmelpilzsporen zu einer erhöhten Sterblichkeit der Falken geführt haben sollen. Die Pilzsporen seien vom Grundstück der Pilzzucht zu den Falken herübergeweht und hätten zu Erkrankung und Tod der empfindlichen Tiere geführt.

LG und dann jetzt das OLG Celle, Urt .v. . 18. 07.2012, 4 U 122/10 – haben das abgelehnt. Sowohl dem Landgericht als auch dem Oberlandesgericht (OLG) fehlte es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang. Es lasse sich nicht beweisen, dass von der Pilzzuchtfarm stammende Pilzsporen zum Tod der Falken geführt hätten. Die von beiden Gerichten angehörte Sachverständige für Tiermedizin, welche die Kadaver zur Feststellung der Todesursache untersucht hatte, führte aus, dass wissenschaftlich nicht bewiesen werden könne, dass die Erkrankung und der Tod der Falken auf den Kontakt der Tiere mit Pilzsporen zurückzuführen sei. Auch nicht durch Pilzsporen ausgelöste Krankheiten könnten zum Tod der Tiere geführt haben.

Gefunden bei LTO.