Archiv für den Monat: Mai 2012

Sonntagswitz: Nachträglich zum 1. Mai zur Arbeit

Nachträglich zum 1. Mai, dem Tag der Arbeit, einige „Arbeitswitze“:

Ein Mann kommt eine Stunde verspätet ins Büro. Er ist über und über mit Verbänden bedeckt. „Ich bin durch eine Glastür gefallen“, erklärt er dem Chef.
„Na und? Das dauert doch keine Stunde!“
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Der Chef erzählt eine Witz und alle Angestellten biegen sich vor lachen – nur eine Sekretärin nicht.
„Sagen sie mal, haben sie überhaupt keinen Sinn für Humor?“ fragt deshalb ein Kollege neben ihr.
„Doch, schon, aber ich habe bereits gekündigt!“
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Ein alternder Unternehmer ruft seinen Personalchef zu sich und gibt ihm einen Auftrag:
“Suchen Sie in unserem Unternehmen einen Mitarbeiter, dynamisch und kompetent, der das Zeug hat, einmal an meine Stelle zu treten – und wenn Sie ihn gefunden haben, schmeißen Sie ihn raus!”
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„Wo arbeitest denn du eigentlich?“
„In der Autofabrik.“
„Am Band?“
„Nein, wir dürfen frei herumlaufen.“
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Der Aufsichtsrat zum Vorstand: „Na, wie macht sich denn der neue Buchhalter?“
„Toll, dieser Mann.“
„Kann er denn soviel?“
„Ja, er ist gelernter Friseur.“
„Und dann kann er Bücher führen?“
„Wieso führen? Frisieren, frisieren!“
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Wochenspiegel für die 18. KW, das war Winnenden, Markus Lanz und eine StA mit Schadsoftware

Wir berichten heute über

  1. den BGH, Beschl. im Winnenden-Verfahren, vgl. auch hier, hier und hier,
  2. die Akteneinsicht des/durch den Verteidiger,
  3. die rechtliche Bewertung des Eierwurfs auf Polizisten,
  4. das „blaue Auge“ eines Radfahrers,
  5. Markus Lanz und das geistige Eigentum (man kann sich gar nicht vorstellen, dass „Mamas Liebling“ so etwas mal gemacht haben soll),
  6. die Folgen eines verweigerten DNA-Testes,
  7. den befangenen Richter am BVerfG, auch hier,
  8. die Pflicht, nach einem Autounfall die Polizei zu rufen,
  9. das Fotografieren eines Spezialeinsatzkommandos,
  10. und dann war da noch die StA, die Zahlungsaufforderungen mit Schadsoftware versendet.

Machen wir nochmal ein wenig Revisionsrecht: Der Ätscheffekt :-)

Der BGH, Beschl. v. 12.01.2012 – 1 StR 373/11 – ist revisionsrechtlich immer noch nicht ausgeschöpft (vgl. zuletzt hier mit weiteren Verweisen). Heute:

„4. Rüge eines Verstoßes gegen §§ 338 Nr. 8 i.V.m. § 141 StPO (RB Zif-fer IV)

Die Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht entgegen seinem ausdrücklichen Willen nicht seine beiden Wahlverteidiger, Rechtsanwältin R. und Rechtsanwalt Dr. E. , sondern Rechtsanwältin Dr. S. als Pflichtverteidigerin beigeordnet, versagt ebenfalls.

a) Die Verfahrensrüge genügt aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

b) Die Rüge könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. als Pflichtverteidigerin hatte nicht zur Folge, dass die Wahlverteidiger ihr Mandat niederlegten. Vielmehr wurde der Angeklagte nunmehr sogar durch drei Verteidiger, nämlich zwei Wahlverteidiger und eine Pflichtverteidigerin, verteidigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verteidigung des Angeklagten durch drei statt einen Verteidiger für den Angeklagten von Nachteil gewesen sein könnte. Vielmehr bestätigen bereits die vielen Abwesenheitszeiten der beiden Wahlverteidiger, die während der von Juli 2009 bis September 2010 dauernden Hauptverhandlung jeweils von Frankfurt am Main nach Potsdam zu den Hauptverhandlungsterminen reisen mussten, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. neben diesen beiden Wahlverteidigern sachgerecht war.“

Leider erfahren wir nicht, warum die Rüge unzulässig war. Aber in der Sache: Die Rüge führte dann wohl zu einem Eigentor oder man könnte es auch den Ätsch-Effekt nennen.

„Justizirrtum – drei Monate zu lange Knast“

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Unter dem Titel „Justizirrtum – drei Monate zu lange Knast“ berichten heute die „Westfälischen Nachrichten“ über die Folgen eines Justizirrtums in Münster. Da wird gegen einen Schuldner, der sein Haus nicht weiter finanzieren kann Erzwingungshaft angeordnet, weil der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher die „eidesstattliche Versicherung“ über seine Vermögensverhältnisse verweigert hat. Daraufhin beantragen die Gläubiger-Banken Erzwingungshaft, die auch in zwei Fällen angeordnet wird. Vollstreckt wird zunächst der erste Beschluss der Bank, nennen wir sie A. Der Schuldner geht in Haft. Nach drei Monaten verzichtet die Bank A auf weitere Erzwingungshaft. Vollstreckt wird dann vom Rechtspfleger der zweite Beschluss betreffend die Bank B. Und das – so die Meldung – noch einmal sechs Monate lang. Damit „Gesamtvollstreckung“ neun Monate, obwohl bei der Erzwingungshaft die Obergrenze von sechs Monaten gilt.

Die eingeleiteten Strafverfahren sind eingestellt worden. Haftentschädigungsanträge liegen noch nicht vor. Die werden aber sicherlich kommen. Viel kommt dabei bei gesetzlichen Sätzen von 25 €/Tag nicht herum.

Formenstrenge: Zweifel an der Unterschrift – Unwirksamkeit der Revisionsbegründung

Ich hatte erst am 12.02.2012 über einen Beschluss des OLG Hamm berichtet, in dem diese die Revisionsbegründungsschrift eines Rechtsanwalts als formungültig angesehen hatte, weil dieser „i.V.“ unterschrieben hatte. Ich kann an der Stelle nur zur Vorsicht raten, denn: Es gibt schon wieder einen Beschluss, der sich mit der Problematik auseinandersetzt und zum Ergebnis: Unwirksamkeit, kommt.

In OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III-5_RVs_91/11 heißt es dazu (noch einmal):

„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist.

 Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).

Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt X. und zwar mit dem Zusatz: „Rechtsanwalt F i.V. RA X.“. Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“ lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 – 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).

Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts X. durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11). Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass Rechtsanwalt X. überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.

Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.“

Also: Aufgepasst; selbst Zweifel reichen für die Annahme der Unwirksamkeit.