Archiv für den Monat: Februar 2012

Terminsverlegung? Nein, der Betroffene kann sich ja auch selbst verteidigen

Man ist zumindest ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, wie häufig mit Terminsverlegungsanträgen im OWi-Verfahren umgegangen wird. Ein „Paradebeispiel ist da m.E. die dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.01.2012 – Ss (OWiZ) 206/11  – zugrunde liegende Fallgestaltung. Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Landkreis Helmstedt erließ gegen den Betroffenen am 18. Juli 2011 einen Bußgeldbescheid. Auf dessen Einspruch bestimmte das Gericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 20. Oktober 2011. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 beantragte der Betroffene, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Außerdem suchte er um die Verlegung des Verhandlungstermins nach, weil sein Verteidiger wegen einer Fortbildungsveranstaltung verhindert sei.

Das Gericht befreite den Betroffenen mit Verfügung vom 19. Oktober vom persönli¬chen Erscheinen, lehnte jedoch die begehrte Terminsverlegung ab und teilte dies dem Verteidiger des Betroffenen um 9.27 Uhr per Fax mit. Daraufhin legte der Betroffene gegen die Ablehnung der Terminsverlegung am 19. Oktober um 18.05 Uhr Beschwerde ein und lehnte den zuständigen Richter zugleich wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes, der im Zulassungsantrag wörtlich wiedergegebene wird, wird auf BI. 67 – 70 d. A. verwiesen.

Das Amtsgericht Helmstedt führte dennoch am 20. Oktober in Abwesenheit des Betroffenen und seines verhinderten Verteidigers die Hauptverhandlung durch. Während der Hauptverhandlung verkündete das Gericht einen Beschluss, in dem die Unzulässigkeit der Beschwerde und des Befangenheitsgesuchs festgestellt wird. Das Befangenheitsgesuch verfolge „erkennbar das Ziel, die verweigerte Terminsverlegung noch auf diesem Wege zu erreichen“. Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht.

Dazu dann das OLG in der Begründung der Aufhebung der Verwerfungsentscheidung:

„…….

1. Der Zulassungsantrag zeigt auf, dass das Verlegungsgesuch durch die Verfügung vom 19. Oktober 2011 nicht mit einer ermessenfehlerfreien Begründung abgelehnt wurde.

In einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene regelmäßig das Recht, sich durch ei¬nen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Diese Gewährleistung ist Ausdruck seines von Art 2 GG geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren (OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2004, 8 Ss-OWi 48/04, juris, Rn. 19, 21; OLG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ss 145/07, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05, juris, Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, 1 ObOWi 433/01, ……. Der Vorsitzende ist deshalb unter anderem gehalten, über Terminsverlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter. Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (OLG Thüringen, a. a. 0.; OLG Karlsruhe, a. a. 0.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.08.2010, 2 SsRs 170/10, ……; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, 2 Ss (OWi) 209/11, ….). Die Entscheidung leidet hier an einem Ermessensfehler, weil sich das Amts¬gericht bei Ablehnung der Terminsverlegung – neben einzelfallbezogenen Umstän¬den (geringes Gewicht, einfacher Sachverhalt) – jedenfalls auch auf die Vielzahl der dort sonst jährlich anhängigen Bußgeldverfahren gestützt hat: Dieser Umstand durfte bei der Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung finden, weil die Geschäfts¬lage des erkennenden Gerichts – mag sie auch noch so besorgniserregend sein – eine etwaige Abweichung vom Grundsatz des fairen Verfahrens schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Braunschweig, Be¬schluss vom 04.05.2004, 1 Ss 5/04, juris, Rn. 10 [Strafverfahren], OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.03.2008, Ss 33/08, ……..; OLG Braunschweig, Ss (OWiZ) 140/11; OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2007, 4 Ss (OWi) 303/07, ……). Dass der – dem Betroffenen nicht anzulastenden – allgemeinen Geschäftslage des Gerichts bei der Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukam, zeigt sich insbesondere daran, dass Terminsverlegungen nach der Auffassung des Amts¬gerichts „nur in ganz engen Ausnahmefällen“ möglich sein sollen, weil „außerordentlich viele Bußgeldsachen … verhandelt werden müssen“.

Ein weiterer Verfahrensfehler liegt darin, dass das Gericht den Betroffenen am 19. Oktober darauf verwies, sich entweder von einem anderen Mitglied der Kanzlei oder von einem anderen Anwalt verteidigen zu lassen, hilfsweise die Verteidigung selbst zu übernehmen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob dies dem Betroffenen angesichts des enormen Zeitdrucks – die Hauptverhandlung war bereits für den nächsten Tag terminiert – noch zuzumuten ist (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2009, 1 Ss 102/09, juris,_Rn. 27). Das Gericht hätte-bei der Ermessensentscheidung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass es dem Betroffenen erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird, so kurzfristig einen anderen Anwalt zu be-auftragen oder gar selbst eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Dass eine Terminsverlegung bei der Verhinderung eines Verteidigers in einfach gelagerten Fällen mit einer rein individuellen Begründung ggf. abgelehnt werden kann (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999, 2 Ss OWi 590/99, …..; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05, …….; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009, 2 SsRs 54/09, …….) ändert, weil abstrakt auf die Geschäftslage des Gerichts abgestellt wurde, am Ermessensfehler nichts. Und es ist für die Frage, ob ein Verfahrensfehler in der unterlassenen Berücksichtigung des Ablehnungszeitpunktes liegt, ebenfalls ohne Bedeutung, dass der Verteidiger die späte Entscheidung evt. schuldhaft dadurch verursacht haben könnte, dass er die Verfahrensakten dem Gericht – wie dem Zulassungsantrag zu entnehmen ist – erst am 18. August 2011 übermittelt hat. Denn dieses Verhalten ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen.

Eine m.E. deutliche Abfuhr für das AG und eine deutlich Stärkung des Anspruchs auf die Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens auch im Bußgeldverfahren.

Das „große Ausmaß“ beim „Griff in die Staatskasse“

Der 1. Strafsenat des BGH zurrt seine Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung fest bzw. er äußert sich erneut zum Merkmal des „großen Ausmaßes. Ausgangspunkt im BGH, Beschl. v. 15.12.2011 -1  StR 579/11 – war:

Der Erörterung bedarf allerdings die Annahme des Landgerichts, es sehe die Grenze für die Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO „entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei 100.000 Euro“ (UA S. 40). Dies lässt besorgen, das Landgericht sei der Auffassung, die Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ sei stets erst bei einer Verkürzung von 100.000 Euro überschritten….“

Dazu der 1. Strafsenat:

Dies ist indes nicht zutreffend…..

a) Wie bereits im Grundsatzurteil des Senats vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 81) ausgeführt, bestimmt sich das Merkmal „in großem Ausmaß“ im Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nach ob-jektiven Maßstäben. Es liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Hinterziehungs-betrag 50.000 Euro übersteigt. Die Betragsgrenze von 50.000 Euro kommt na-mentlich dann zur Anwendung, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuer-karusselle, Kettengeschäfte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunter-nehmen („Griff in die Kasse“). Ist diese Wertgrenze überschritten, dann ist das Merkmal erfüllt (BGHSt 53, 71, 85; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 81/11, wistra 2011, 396).

b) Beschränkt sich das Verhalten des Täters indes darauf, die Finanzbe-hörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ demgegenüber bei 100.000 Euro (BGHSt 53, 71, 85). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, er dabei aber lediglich steuerpflich-tige Einkünfte oder Umsätze verschweigt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 81/11, wistra 2011, 396) und allein dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt.

c) Anders ist die Sachlage, wenn der Täter steuermindernde Umstände vortäuscht, indem er etwa tatsächlich nicht vorhandene Betriebsausgaben vor-täuscht oder nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht. Denn in einem solchenFall beschränkt sich das Verhalten des Täters nicht darauf, den beste-henden Steueranspruch durch bloßes Verschweigen von Einkünften oder Um-sätzen zu gefährden. Vielmehr unternimmt er einen „Griff in die Kasse“ des Staates, weil die Tat zu einer Erstattung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Steuerguthabens oder zum (scheinbaren) Erlöschen einer bestehenden Steuer-forderung führen soll. Es bleibt dann deshalb für das gesetzliche Merkmal „in großem Ausmaß“ bei der Wertgrenze von 50.000 Euro.

d) Trifft beides zusammen, das Verheimlichen von Einkünften bzw. Um-sätzen einerseits und die Vortäuschung von Abzugsposten andererseits, etwa beim Verheimlichen von Umsätzen und gleichzeitigem Vortäuschen von Vor-steuerbeträgen, ist das Merkmal „in großem Ausmaß“ i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter vom Finanzamt ungerechtfertigte Zahlungen in Höhe von mindestens 50.000 Euro erlangt hat (vgl. BGH NStZ 2011, 643, 644 Rn. 13). Dasselbe gilt aber auch, wenn ein aufgrund falscher Angaben scheinbar in dieser Höhe (50.000 Euro) bestehender Auszahlungsanspruch ganz oder teilweise mit anderweitigen Steuerverbindlichkeiten verrech-net worden ist. Die Verrechnung steht dann nämlich insoweit einer Auszahlung gleich. Hat dagegen die Vortäuschung von steuermindernden Umständen für sich allein noch nicht zu einer Steuerverkürzung von mindestens 50.000 Euro geführt, verbleibt es für die Tat insgesamt beim Schwellenwert von 100.000 Euro (vgl. BGH NStZ 2011, 643, 644).

e) Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Dabei genügt der-jenige Erfolg, der für die Vollendung der Steuerhinterziehung ausreicht. Bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinter-ziehung ist – nichts anderes gilt für § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO – das „Ausmaß“ des jeweiligen Taterfolges zu addieren, da in solchen Fällen eine einheitliche Hand-lung im Sinne des § 52 StGB vorliegt (BGHSt 53, 71, 85).

f) Eine nachträgliche „Schadenswiedergutmachung“ hat für die Frage, ob eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ vorliegt oder nicht, keine Bedeu-tung. Die Höhe des auf Dauer beim Fiskus verbleibenden „Steuerschadens“ ist ein Umstand, der erst bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels im Einzelfall widerlegt ist, und im Übrigen als bloße Zumessungserwägung in die Strafzumessung einbezogen werden kann (vgl. im Übrigen zur Schadens-verringerung mit Geldmitteln unklarer Herkunft BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 645 Rn. 17, und einer solchen aufgrund von Pfändungen BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 1 StR 359/10, inso-weit nicht abgedruckt in NStZ 2011, 170).“

Messfilm – auch darin ist Akteneinsicht zu gewähren – und zwar in den ganzen Film

Einen in der Diskussion um das Akteneinsichtsrecht bisher noch nicht behandelten Umstand, rückt der AG Stuttgart, Beschl. v. 29.12.2012 – 16 OWi 3433/11 – in den Blickpunkt. Nämlich die Frage nach der Einsicht in den ganzen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung. Das AG Stuttgart gewährt Akteneinsicht:

Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen um-fasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Be-weismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.“

Sonntagswitze: Mal wieder klassisch….

Heute nicht „themenbezogen“, sondern mal wieder allgemein, z.T. entnommen/geklaut 🙂 bei „JuristenwitzeW:

Anwalt zu seinem Klient: “Es wird sehr schwierig, dass Sie  freigesprochen werden. Wir müssen beweisen, dass der Radfahrer mit  mindestens 120 km/h auf die Kreuzung zufuhr, und dass Ihnen der Dackel   die Sicht versperrt hat…”

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Ein Strafprozeß zog sich jahrelang hin.

Der Klient – ein reicher Kaufmann – war schließlich der ganzen Sache müde und verlangte vom Anwalt, er solle das Mandat niederlegen.

” Niederlegen !” schrie der Anwalt.” Nie werde ich kapitulieren ! Ich bin fest entschlossen,diese Schlacht auszukämpfen bis zu Ihrem letzten Penny !”

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Ein Mann – Opfer eines Verkehrsunfall – humpelte nach einem langen Aufenhalt im Krankenhaus auf Krücken die Straße entlang.
Sein Freund half ihm und äußerte die Hoffnung, daß er bald die Krücken nicht mehr brauchen werde.
” Darüber “, sagte der Behinderte, ” streiten eben die Doktoren. Der eine sagt, ich könnte sehr wohl ohne diese Hilfemittel auskommen; der zweite besteht darauf, ich dürfte sie auch bei der geringsten Bewegung nicht aus den Händen geben.”
” So unterschiedliche Diagnosen bei zwei Fachleuten kann es nicht geben.”
” Doch. Der erste ist Arzt, der zweite ist Anwalt.”

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Ein Bürgermeister fährt mit dem Pkw und wird angehalten. Er kurbelt das Fenster runter und sagt:” Abend Herr Polizist sie kennen mich ja ich bin der Bürgermeister es war Wahlkampf ich weiß ich hab zu viel trunken könnens ned noch ein Auge zudrücken?”

Der Polizist:” Fahr Bürgermeister fahr!”

Gut der Bürgermeister fährt und wird wieder aufgehalten. Er kurbelt das Fenster runter und sagt:”Abend Herr Polizist sie kennen mich ja ich bin der Bürgermeister es war Wahlkampf ich weiß ich hab zu viel trunken könnens ned noch ein Auge zudrücken?”.

Der Polizist sagt:” Fahr Bürgermeister fahr!”

Gut der Bürgermeister fährt und wird das dritte Mal angehalten. Er kurbelt wieder das Fenster runter und sagt wieder das gleiche.

Der Polizist sagt:” Fahr Bürgermeister fahr!”, aber bitte fahr endlich ausn Kreisverkehr!”

Wochenspiegel für die 6. KW, das war der beschlagnahmt Facebook-Account, nochmals Kachelmann und die Dozentin für alle Rechtsgebiete

Wir berichten über:

  1. den Urheberrechtsschutz bei Porno-Filmen, vgl. auch hier,
  2. eine Nachlese zum „Fall Kachelmann
  3. den Vertragsschluss bei Ebay,
  4. ein nicht sichtbares Halteverbotsschild,
  5. einen Bonus (?) für Wirtschaftskriminelle,
  6. die Haftung beim Abheben von Bargeld an Bankautomaten,
  7. die Zulässigkeit der Berichterstattung über die Straftat eines (bekannten) Schauspielers,
  8. eine erste Bilanz im Buback-Verfahren,
  9. die Beschlagnahme eines Facebook-Account und seine Folgen,
  10. Und dann war da noch die“Dozentin für alle Rechtsgebiete„.