Archiv für den Monat: Dezember 2011

Wochenspiegel für die 51. KW, das waren pupsende Schweine, Anraunzer vom und Anzeigenblätter beim OLG und das Klo des Sachverständigen…

Auch wenn heute der 1. Weihnachtstag ist und sicherlich viele Leser bei Gänsebraten, Rotwein und anderen guten Dingen sitzen, hier dennoch der Überblick über die vergangene Woche für alle die, die sich dann trotz Weihnachten hier hin verirren.

Wir berichten über:

  1. Die Gefahr weiblicher Reize in der Adventszeit (über das vom Kollegen angeprochene Urteil hatte ich ja auch berichtet, dabei aber den Post des Kollegen übersehen),
  2. Anraunzer vom OLG sind immer schlecht,
  3. das kippende (?) BVerfG,
  4. die Einstellung eines Verfahrens wegen falscher Auswertung eines PoliscanSpeed Messung,
  5. pupsende Schweine,
  6. die Anzeigenblätter-Entscheidung des OLG Hamm – ich mache es mir einfach: Ich sammele jetzt alles und schicke es nach Hamm :-),
  7. die Anklage der StA Darmstadt gegen den Betreiber von opnedonwload,
  8. Streupflicht (passt zur Jahreszeit, nicht zum Wetter),
  9. die interessante Frage, ob Nonnen die Pillen nehmen dürfen,
  10. und dann war da noch die verfahrensbedeutsame Frage, auf welches Klo der Sachverständige gehen darf.

Und nochmals: Frohes Fest.

Frohe Weihnachten

und ein wenig Ruhe an den kommenden Tagen – sind ja nur wenige – wünschen wir allen Lesern, Leserinnen und Besuchern unseres Blogs, und natürlich auch allen Kommentatoren und sonstigen Begleitern. Vielleicht reicht es ja für ein paar nicht juristische Tage…

Mit besten Weihnachtsgrüßen vom ganzen Heymanns Strafrecht-Team (und das sind eine ganze Menge, die da im Hintergrund mitarbeiten).

Ihr Detlef Burhoff

Und etwas Besinnliches 🙂 🙂

Aufgepasst: Am 1. Weihnachtsfeiertag nicht ablenken lassen….. das kann teuer werden

Allmählich wird es ja ruhiger und alle (?) bereiten sich auf Weihnachten vor. Bei der Suche nach einer passenden Entscheidung zur Einstimmung bin ich auf das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98 – gestoßen, das den Hausratsversicherungsschutz nach einem Adventskranzbrand behandelt. Es enthält eine Passage, die zeigt, wie „vorsichtig“ 😉 Gerichte formulieren können. Es heißt im Urteil:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

„“von der er danach aufgehalten wurde“….. lässt manche Deutungen zu……. ;-). Auf jeden Fall gilt: Nicht ablenken lassen, wenn die Kerzen am Weihnachtsbaum brennen.

Geplatzt – nicht das Verfahren, sondern die Absprache/Verständigung

Am LG Münster läuft zur Zeit das sog. „Däbritz-Verfahren“ (dazu hier, oder einfach mal googeln). In dem ist es gestern zu einer überraschenden Wende gekommen. Nein, nicht der erwartete „Abschluss“ des Verfahrens mit/auf Grund einer Verständigung, sondern zum Rückzieher der Angeklagten von einer offenbar wohl weitgehend stehenden Verständigung (vgl. hier).

Der Staatsanwalt ist „entsetzt“ (tja, so ist das nun manchmal).

Im neuen Jahr geht es also weiter. Wird sich jetzt sicherlich noch länger hinziehen.

Weihnachtsverlosung bei LTO

Im Newsletter von LTO (Legal Tribune Online) wird auf eine Verlosungsaktion aufmerksam gemacht, die ich hier weitergebe. Vielleicht braucht ja noch jemand eins der dort ausgelobten Bücher 🙂

 

Liebe Leserinnen und Leser,
die LTO-Redaktion greift in diesem Jahr dem Christkind unter die Arme und legt einigen Newsletter-Lesern ein Geschenk unter den Weihnachtsbaum. Wir verlosen fünf Exemplare des Kochbuchs „„. Wenn Sie gewinnen möchten, senden Sie einfach eine Mail mit dem Betreff „Newsletter-Weihnachtsverlosung“ und Ihrer Anschrift an redaktion@lto.de.Wir wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest,Ihr LTO-Team